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Hinweise zur Absonderung

Was ist zu beachten?


Isolationspflicht und PCR-Testpflicht bei positivem Selbsttest enden mit dem 31. Januar 2023

Mit dem 1. Februar 2023 entfällt die Isolationspflicht bei einer Infektion. Das bedeutet, dass eine fünftägige Isolation sowie ein PCR-Test im Falle eines positiven Selbsttests nicht mehr zwingend vorgeschrieben sind. Wir empfehlen aber, sich auch in Zukunft bei auftretenden Symptomen zu testen und zu Hause zu bleiben sowie die Kontakte zu reduzieren, wenn der Test positiv ist.

Bitte überprüfen Sie auch Ihren Impfschutz, denn insbesondere für ältere und vorerkrankte Personen ist und bleibt COVID-19 eine gefährliche Infektionskrankheit.



Nachstehend die bisherige Systematik zur Isolationspflicht:

Infografik: Niedersächsische Absonderungsverordnung Wann müssen Personen in die Absonderung?   Bildrechte: StK
Infografik: Niedersächsische Absonderungsverordnung Wann endet die Absonderung?   Bildrechte: StK
Infografik: Niedersächsische Absonderungsverordnung Kontaktpersonen   Bildrechte: StK

» Was sollte ich tun, wenn ich mich freiwillig in die Absonderung begebe?

Zunächst einmal sollten Sie alle Hygienemaßnahmen einhalten, um zu verhindern, dass sich weitere Personen infizieren, mit denen Sie in einem Haushalt zusammenleben.

Wenn Sie nachweislich mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infiziert sind, sollten Sie zudem alle Personen informieren, mit denen Sie in den letzten zwei Tagen vor oder seit der Durchführung des Tests oder dem ersten Auftreten von typischen Symptomen einen engen persönlichen Kontakt hatten.
Damit tragen Sie dazu bei, dass Infektionsketten schnell unterbrochen werden können. Dies gilt insbesondere bei engen Kontakten zu älteren, pflegebedürftigen oder besonders gefährdeten Menschen.
Infografik: Niedersächsische Absonderungsverordnung - Tipps und Hinweise für die Zeit der Absonderung   Bildrechte: StK
Infografik: Niedersächsische Absonderungsverordnung - Tipps und Hinweise für die Zeit der Absonderung   Bildrechte: StK

Hinweise für Berufstätige

Informationen zum Anspruch auf Lohnfortzahlung

Mit dem 1. Februar 2023 entfällt die Isolationspflicht bei einer Infektion. Weiterhin gilt jedoch: Wenn Sie sich mit dem Corona-Virus infiziert haben und arbeitsunfähig sind (AU-Bescheinigung), haben Sie grundsätzlich Anspruch auf eine Lohnfortzahlung. Hier beantworten wir die wichtigsten Fragen zu diesem Thema.


Muss mir mein Arbeitgeber weiter Gehalt zahlen, wenn ich positiv auf das Virus getestet worden bin?

Wenn Ihr Arzt Ihnen eine Arbeitsunfähigkeit (AU-Bescheinigung) bescheinigt hat, sind Sie auch ohne Symptome krank im Sinne der Entgeltfortzahlungspflicht. Nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz greift bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit der Entgeltfortzahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber. Eine Covid-19-Erkrankung ist eine Krankheit, die den Entgeltfortzahlungsanspruch auslöst. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen somit weiter Gehalt zahlen.

Auch symptomlose ArbeitnehmerInnen können arbeitsunfähig sein. Die Feststellung wird durch den Arzt getroffen.


Als Selbstständiger habe ich keinen Anspruch auf eine Entgeltzahlung im Krankheitsfall. Wenn ich krank bin, bekomme ich kein Gehalt. Kann ich nach § 56 IfSG eine Entschädigungsleistung beantragen?

Grundsätzlich besteht auch bei einer Absonderung ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Eine Prüfung durch die zuständige Behörde im Rahmen einer Einzelfallentschädigung ist jedoch unumgänglich, hierbei ist auch zu prüfen, ob und ggf. inwieweit eine Ausfallversicherung besteht.

» Hinweise zur Antragsstellung


Können sich Arbeitgeber den Verdienstausfall erstatten lassen, wenn Mitarbeitende wegen Corona ausfallen?

Grundsätzlich besteht für Personen ein Anspruch auf einen Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz, soweit die Betroffenen nicht krank sind und ihre Arbeitsleistung nicht durch Homeoffice erbringen können.
Aktuell besteht in Niedersachsen keine Quarantänepflicht mehr bei einer Corona-Infektion.


Weitere Informationen finden Sie hier: § 56 Infektionsschutzgesetz - IfSG.




Quarantäne bei Einreise aus Risikogebieten

Seitens der Bundesregierung ist die EinreiseVO angepasst worden und am 7. Januar 2023 in Kraft getreten.

Was ändert sich ab 7. Januar 2023?

Die Kategorie der Virusvariantengebiete wird um eine weitere Kategorie erweitert auf solche Länder/Gebiete, in denen das Auftreten einer besorgniserregenden Variante droht.

Die möglichen Maßnahmen für diese Gebiete umfassen jedoch weder eine Absonderungspflicht noch ein Beförderungsverbot, gehen jedoch mit einer Nachweispflicht vor Einreise sowie einer stichprobenhaften Testpflicht nach Einreise einher.

Die Volksrepublik China war vom 9. Januar 2023 bis 22.02.2023 als "Virusvariantengebiet in dem eine besorgniserregende Virusvariante aufzutreten droht" eingestuft.

+++ aktuell sind weltweit keine Gebiete als Virusvariantengebiete eingestuft! +++



Symbolbild Reisen Bildrechte: Pexels

Hinweise für Reisende

Am 8. April 2023 ist die letzte staatlich geregelte Corona-Schutzmaßnahme ausgelaufen. Damit sind auch alle Einreise-Regelungen zur Eindämmung des Corona-Virus aufgehoben! mehr
Corona - Unsere Themen

Die folgenden Seiten informieren Sie zum derzeitigen Infektionsgeschehen in Niedersachsen und rund um die weiter wichigen Schutzimpfungen sowie gibt einen Überblick zu den Hilfestellungen bei Long Covid.

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