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Verurt. zu 9 Mon. Freiheitsstrafe ohne Bew. wegen schwerer Verunglimpfung des Staates rechtskräftig.

Verurteilung zu 9 Monaten Freiheitsstrafe ohne Bewährung wegen schwerer Verunglimpfung des Staates rechtskräftig.

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 11. Mai 2006 die Revision des 71 Jahre alten Dr. Otto R. H. aus Verden gegen das Urteil der Staatsschutzkammer des Landgerichts Lüneburg vom 22.12.2005, durch welches Dr. Otto H. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten wegen schwerer Verunglimpfung des Staates, verurteilt worden ist, als unbegründet verworfen.

In diese Gesamtfreiheitsstrafe sind zwei weitere Verurteilung wegen Volksverhetzung einbezogen worden.

Dem Urteil der Staatsschutzkammer liegt folgendes Geschehen zugrunde:

Der Verurteilte ist Herausgeber des "Reichsboten”, einer Zeitschrift mit einer Auflagenhöhe von 2.000 Stück. Ebenso wird von ihm die Internetseite www.reichsbote.de herausgegeben.

Auf Veranlassung des Angeklagten erschien spätestens im Dezember 2004 eine vierseitige Leseprobe mit drei Artikeln aus der Zeitschrift "Der Reichsbote, Anzeiger des Freistaates Preußen, Ostdeutscher Pressedienst, Der Preuße, Zeitung für Politik, Wirtschaft und Kultur”, 8. Jahrgang, Nr. 2 – ISSN 1618-2707 – Verden, November/Dezember 2004, Sonderdruck, als Werbung für diese Zeitschrift und wurde in Umlauf gebracht. Einen der Artikel der Leseprobe mit dem Titel "Die Treue zum Unstaat” hat der Angeklagte selbst verfasst. Zeitgleich mit dem Erscheinen der Leseprobe wurde die Ausgabe 5/2004 der Zeitschrift "Der Reichsbote”, in der die drei entsprechenden Artikel enthalten sind, in die Internetseite eingestellt.

In allen drei Artikeln wird die politische Legitimation der Bundesrepublik Deutschland bestritten, ihre Abschaffung und die Wiederherstellung des Deutschen Reichs in Form des "Dritten Reichs” gefordert und die Bundesre¬publik Deutschland und ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft und böswillig verächtlich gemacht.

Die Bezeichnung der Bundesrepublik als "Missgeburt”, "Feind”, "Unstaat”, "Übel” und als "hündisch ergebener Vasall US-Amerikas” stellen aufgrund der Rohheit der Ausdrücke besonders verletzende Äußerungen der Missachtung dar. Die Artikel stellen sich aber auch aufgrund ihres Inhalts als besonders verletzend und damit als beschimpfend dar, weil auf die planmäßige Abschaffung der Bundesrepublik Deutschland und die Wiederherstellung des "Dritten Reichs” in Form des nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürregimes gerichtet sind.

Eine Strafaussetzung zur Bewährung kam nicht in Betracht. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung uneinsichtig gezeigt und die Hauptverhandlung als Medium genutzt, um erneut revisionistisches Gedankengut zu äußern und zu verbreiten. Des Weiteren hat er angegeben, dass er – wenn gleich aufgrund seines Alters etwas gemäßigter – weiterhin in Wort, Schrift und Tat "bis zum letzten Atemzug” für "die Wahrheit” kämpfen werde. Damit steht zu befürchten, dass er weiterhin Straftaten begehen wird, die die Tatbestände der §§ 90 a und 130 StGB verwirklichen.

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