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Die Gerichtsbarkeit

Ordentliche Gerichte

Rechtsprechung wurde in früheren Zeiten nur zum Teil durch Gerichte, zum überwiegenden Teil jedoch durch Verwaltungsbehörden ausgeübt. Im 19. Jahrhundert waren die Vorgänger der heutigen Landkreise die Ämter. Die Forderung, die Rechtsprechung solle nicht durch diese Verwaltungen, sondern durch "ordentliche Gerichte" ausgeübt werden, führte zu der Bezeichnung "ordentliche Gerichtsbarkeit" für die Zivil- und Strafjustiz sowie die freiwillige Gerichtsbarkeit. Die Trennung des rechtsprechenden Teils von dem verwaltenden Teil der Ämter führte zur Einrichtung der Amtsgerichte als unterste Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Als weitere Instanzen befinden sich darüber die Landgerichte sowie die Oberlandesgerichte. Oberste Instanz ist der Bundesgerichtshof.

Die ordentliche Gerichtsbarkeit umfasst alle Strafsachen und alle zivilrechtlichen Streitigkeiten, also solche, in denen es um die rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen zwei und mehr Privatpersonen geht, einschließlich der Familiensachen. Hinzu kommen die sogenannte "freiwillige Gerichtsbarkeit", die unter anderem Betreuungs-, Grundbuch-, Nachlass- und Registersachen (z. B. Handelsregister, Vereinsregister) behandelt sowie Vollstreckungssachen (z. B. Zwangsversteigerungs- oder Insolvenzsachen) und Mahnsachen.

Zu den ordentlichen Gerichten gehören in Niedersachsen die derzeit 80 Amtsgerichte und elf Landgerichte sowie die Oberlandesgerichte in Braunschweig, Celle und Oldenburg. Auf Bundesebene befindet sich darüber der Bundesgerichtshof in Karlsruhe und Leipzig.

Verwaltungsgerichtsbarkeit

Die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit ist zuständig für alle Streitigkeiten zwischen Bürgerinnen und Bürgern einerseits und Behörden andererseits, soweit nicht aufgrund gesetzlicher Regelung die besonderen Verwaltungsgerichte zuständig sind.

Klassische Rechtsgebiete des allgemeinen Verwaltungsgerichtsverfahrens sind unter anderem das Polizeirecht, das Bau- und Planungsrecht, das Straßen- und Verkehrsrecht, das Beamtenrecht, das Schul- und Hochschulrecht, das Ausländer- und Asylrecht sowie das Umwelt- und Naturschutzrecht.

Die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit umfasst in Niedersachsen sieben Verwaltungsgerichte und das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg sowie auf Bundesebene das Bundesverwaltungsgericht in Berlin.

Sozialgerichtsbarkeit

Die Sozialgerichte sind ebenfalls besondere Verwaltungsgerichte. Sie sind im wesentlichen für Streitigkeiten in Angelegenheiten der Rentenversicherung, der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung einschließlich des Kassenarztrechts, der Arbeitsförderung, der Soldatenversorgung, der Arbeitslosenversicherung, des Kindergeldes und in Streitigkeiten nach dem Schwerbehindertengesetz zuständig.

In Niedersachsen gibt es acht Sozialgerichte sowie das im Länderverbund bestehende Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit seinem Hauptsitz in Celle. Das Bundessozialgericht befindet sich in Kassel.

Arbeitsgerichtsbarkeit

Für die gerichtliche Austragung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten besteht eine besondere Gerichtsbarkeit in Gestalt der Arbeitsgerichtsbarkeit. Sie ist - neben den Berufsrichtern - gekennzeichnet durch eine paritätische Besetzung der Spruchkörper in allen Instanzen mit ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern aus Kreisen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie durch ein gegenüber dem Zivilprozess weniger aufwändiges Verfahren.

Die Arbeitsgerichte entscheiden vor allem über Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen, in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten und in Streitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten.

In Niedersachsen bestehen 15 Arbeitsgerichte sowie das Landesarbeitsgericht in Hannover. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt bildet die oberste Instanz.

Finanzgerichtsbarkeit

Finanzgerichte sind besondere Verwaltungsgerichte. Ihnen sind in erster Linie Streitigkeiten zugeordnet, bei denen es um die Heranziehung zu Steuern und bundesrechtlichen Abgaben geht, also im wesentlichen um Streitigkeiten zwischen Bürgerinnen und Bürgern und dem Finanzamt.

Zur Finanzgerichtsbarkeit gehören die Finanzgerichte als Landesgerichte - in Niedersachsen das Finanzgericht in Hannover - und der Bundesfinanzhof in München.

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Gerichte und Staatsanwaltschaften in Niedersachsen

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