Die Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten haben am 13. Dezember 2007 unter portugiesischer Ratspräsidentschaft den Vertrag von Lissabon unterzeichnet, der die Europäische Union handlungsfähiger, demokratischer und bürgernäher machen wird. Handlungsabläufe werden transparenter und effizienter. Der Vertrag von Lissabon bildet die neue Grundlage für die EU und löst den Vertrag von Nizza ab. Folgende Neuerungen sind für uns in Niedersachsen von besonderer Bedeutung:
- Stärkung des Europäischen Parlaments (Mitgesetzgeber), in dem Niedersachsen gegenwärtig 11 von 99 deutschen Abgeordneten stellt,
- Stärkung der nationalen Parlamente (Bundestag und Bundesrat werden in ein Subsidiaritäts-Frühwarnsystem eingebunden und haben ein Klagerecht vor dem EuGH),
- Stärkung des Ausschusses der Regionen (Klagerecht vor dem EuGH), in dem Niedersachsen gegenwärtig 2 von 24 deutschen Mitgliedern stellt,
- Verbesserung der Kompetenzabgrenzung zwischen EU und den Mitgliedstaaten,
- Einführung der Europäischen Bürgerinitiative,
- Achtung der nationalen Identität der Mitgliedstaaten unter Einschluss der kommunalen und regionalen Selbstverwaltung sowie
- Anerkennung des weiten Ermessenspielraums der nationalen, regionalen und kommunalen Behörden bei der Ausgestaltung der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (Daseinsvorsorge).
Der EU-Reformvertrag musste von allen Mitgliedstaaten nach dem jeweiligen nationalen Verfassungsrecht gebilligt werden, um in Kraft treten zu können. Diese sog. Ratifikation ist zwischenzeitlich in allen Mitgliedstaaten erfolgt, zuletzt in Tschechien. Staatspräsident Klaus unterzeichnete am 3. November 2009 die Ratifikationsurkunde. Die Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedssaaten waren Tschechien am 29. Oktober 2009 noch einmal mit einem Zusatz zum Vertrag von Lissabon entgegengekommen. Am 3. November 2009 wies zudem das tschechische Verfassungsgericht eine weitere Klage gegen den Vertrag von Lissabon zurück. In Deutschland billigten Bundestag und Bundesrat den Vertrag bereits im April und Mai 2008. Auf Grund mehrerer Organstreitverfahren und Verfassungsbeschwerden konnte die Ratifikation zunächst nicht beendet werden. Am 30. Juni 2009 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass das deutsche Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon ebenso wie das zum sog. "Lissabon-Paket" gehörige GG-Änderungsgesetz den Vorgaben des Grundgesetzes entspreche. Das deutsche Begleitgesetz zum Vertrag von Lissabon verstoße jedoch insoweit gegen Art. 38 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 GG, als Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestages und des Bundesrates nicht im erforderlichen Umfang ausgestaltet worden seien. Die erforderlich werdende Anpassung der nationalen Umsetzungsvorschriften an diese Entscheidung wurde am 23. September 2009 abgeschlossen.
Die neuen Begleitgesetze umfassen vier Gesetzeswerke:
- Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und Bundesrates in Angelegenheiten der EU (schließt das sog. "Integrationsverantwortungsgesetz" mit ein)
- Gesetz zur Umsetzung der Grundgesetzänderungen für die Ratifizierung des Vertrages von Lissabon
- Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der EU (EUZBBG)
- Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der EU (EUZBLG). Dieses Gesetz enthält nun insbesondere den Großteil der bisher in einer Vereinbarung niedergelegten Bestimmungen über das Zusammenwirken von Bund und Ländern.
Nach der Unterzeichnung der Ratifikationsurkunde durch den Bundespräsidenten hinterlegte der deutsche Botschafter diese am 25. September 2009 in Rom. Damit war auch in Deutsch-land die Ratifikation des Vertrages von Lissabon abgeschlossen.
Der Vertrag kann somit zum 1. Dezember 2009 in Kraft treten.