Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, auch als Recht auf Datenschutz bezeichnet, ist Teil der Würde und Persönlichkeit des Menschen und zugleich elementare Funktionsbedingung eines freiheitlich-demokratischen Gemeinwesens. Der Einzelne bestimmt grundsätzlich selbst darüber, wer zu welchem Zweck seine Daten erfährt und verwenden darf. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird nicht schrankenlos gewährt, sondern kann aus überwiegendem Allgemeininteresse durch Gesetz eingeschränkt werden.
Im öffentlichen Bereich bietet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung Schutz vor unzulässiger und vor allem übermäßiger Datenspeicherung durch staatliche Stellen. Es wird hinsichtlich der Datenverarbeitung im Bereich der Landesverwaltung einschließlich der niedersächsischen Kommunen durch das Niedersächsische Datenschutzgesetz gewährleistet, für das auf Seiten der Landesregierung das Innenministerium verantwortlich ist. Der Schutz wird vor allem durch die Grundsätze der Erforderlichkeit, der Zweckbindung und der Datenerhebung beim Betroffenen sowie durch eine unabhängige Kontrolle durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz gewährleistet.
Im Bereich der Wirtschaft ist der rechtliche Rahmen durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) abgesteckt. Es erlaubt die Datenverarbeitung zur Abwicklung von Verträgen und zur Wahrung eines berechtigten Interesses sowie eingeschränkt für Werbezwecke. Im Übrigen ist die zulässige Verarbeitung an die Einwilligung des Betroffenen gebunden. Die staatliche Kontrolle wird im nicht öffentlichen Bereich durch Aufsichtsbehörden ausgeübt; in Niedersachsen ist diese Aufgabe mit Wirkung vom 1.1.2006 dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport übertragen worden.