Einrichtungsbezogene Impfpflicht
FAQ für Einrichtungen, Unternehmen und Interessierte in Niedersachsen
Nachstehend informieren wir Sie zur Einrichtungsbezogenen Impfpflicht und beantworten häufig gestellte Fragen zu der Verpflichtung zur Vorlage eines Immunitätsnachweises nach § 20 a Infektionsschutzgesetz (IfSG).
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1. Wozu verpflichtet § 20 a IfSG ?
(= einrichtungsbezogene Impfpflicht)
Die einrichtungsbezogene Impfpflicht trat am 16. März 2022 in Kraft und wird durch § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt.
Die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens ist war gegenüber
dem Gesundheitsamt unverzüglich meldepflichtig, wenn der ein Nachweis nach § 20 a Abs. 2 Satz 1 IfSG bis zum 15. März 2022 nicht oder nicht vollständig vorgelegt wirdwurde, oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestanden.
Die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens ist gegenüber dem Gesundheitsamt unverzüglich meldepflichtig, wenn ein vorgelegter Nachweis nach § 20 a Abs. 2 Satz 1 IfSG seine Gültigkeit verliert und nicht rechtzeitig ein entsprechender neuer Nachweis vorgelegt wird, oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des eines vorgelegten Nachweises bestehen.
Die Tätigen (vgl. Ziffer 3) sind verpflichtet, der Einrichtungs- oder Unternehmensleitung
- einen Nachweis über das Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes (siehe § 22a Abs. 1 IfSG)eine vollständig erfolgte Impfung,
- einen Genesenennachweis (siehe § 22a Abs. 2 IfSG) oder
- ein ärztliches Attest über eine medizinische Kontraindikation gegen eine COVID-19-Impfung
Wichtig:
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1.1 Nachweispflicht bereits tätiger Personen
Personen, die bereits vor dem 16. März 2022 in den genannten Einrichtungen oder Unternehmen tätig sindwaren, haben hatten der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens bis zum Ablauf des 15. März 2022 einen Nachweis vorzulegen. Personen, die sich beim oder nach Ablauf der Frist inm Mutterschutz oder in der Elternzeit oder in vollständiger Freistellung wegen Pflegezeit befinden oder einem Beschäftigungsverbot unterliegen, sind erst bei Rückkehr vorlagepflichtig. Das gleiche gilt für Sonderurlaub, Krankschreibung oder Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen befristeter Erwerbsminderung.
1.2 Nachweispflicht seit dem 16. März 2022 tätig werdender Personen
Personen, die ab seit dem 16. März 2022 in dem Unternehmen/, Betrieb/, Dienst tätig wurden oder werden sollen, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens vor Beginn ihrer Tätigkeit die gleichen Nachweise vorzulegen. Anderenfalls kann die Tätigkeit nicht stattfinden.
1.3 Nachweispflicht bereits tätiger Personen, deren Nachweis die Gültigkeit verliert
Soweit ein vorgelegter Nachweis ab dem 16. März 2022 seine Gültigkeit aufgrund Zeitablaufs verliert, hat die tätige Person der Einrichtungs- oder Unternehmensleitung einen neuen Nachweis nach § 20 a Abs. 2 Satz. 1 IfSG vorzulegen. Dieser muss spätestens einen Monat nach Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Nachweises vorliegen. Während dieser Zeit dürfen die betroffenen Personen kraft Gesetzes in der Einrichtung tätig sein. Erst nach Ablauf dieser Frist tritt die Meldepflicht der Einrichtungs- bzw. Unternehmensleitung ein.
2. Welche Einrichtungen und Unternehmen sind betroffen?
Einrichtungen und Unternehmen nach § 20 a Abs. 1 Nr. 1 IfSG sind insbesondere:- Krankenhäuser,
- Einrichtungen für ambulantes Operieren (auch soweit keine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt),
- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
- Dialyseeinrichtungen,
- Tageskliniken,
- Entbindungseinrichtungen (einschließlich freiberuflich tätiger Hebammen, auch ambulante hebammengeleitete Einrichtungen nach § 134a SGB V),
- Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Buchstaben a) bis f) genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
- Arztpraxen, Zahnarztpraxen,
- Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe (insbesondere Ergotherapie, Logopädie, Physiotherapie, Podologie, Psychotherapie, Orthoptisten, Hebammen, Heilpraktiker),
- Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden (hierunter fallen z. B. auch sozialpsychiatrische Dienste),
- Rettungsdienste,
- Sozialpädiatrische Zentren nach § 119 SGB V,
- medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen nach § 119c SGB V,
- Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 SGB IX und Dienste der beruflichen Rehabilitation (stationär/ambulant; insbesondere Rehabilitationseinrichtungen für psychisch kranke bzw. behinderte Menschen oder Integrationsfachdienste, Dienstleister im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung, des Budgets für Arbeit und des Budgets für Ausbildung sowie Unternehmen, die Arbeitsassistenzleistungen erbringen),
- Begutachtungs- und Prüfdienste, die auf Grund der Vorschriften des SGB V oder des SGB XI tätig werden.
Weitere Einrichtungen:
- Betriebsärztliche Dienste,
- Impf- und Teststellen, sofern sie als Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes betrieben werden (gilt nicht im Rahmen der Beauftragung).
Einrichtungen und Unternehmen nach § 20 a Abs. 1 Nr. 2 IfSG sind insbesondere:
voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen;
- insbesondere Pflegeeinrichtungen gemäß § 72 SGB XI,
- Wohnformen für Menschen mit Behinderungen, Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 219 SGB IX (keine Unterscheidung zwischen Eingangsverfahren bzw. Berufsbildungsbereich einerseits, und dem Arbeitsbereich andererseits),
- Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX, andere vergleichbare tagesstrukturierende Angebote (z. B. Tagesförderstätten),
- vollstationäre Einrichtungen (z. B. betreute Wohngruppen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen), teilstationäre Einrichtungen (z. B. Heilpädagogische Tages- und Kindertagesstätten, sofern schwerpunktmäßig Kinder und Jugendliche mit Behinderungen betreut werden), voll- und teilstationäre Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen;
- Unternehmen, die im ambulanten Bereich heilpädagogische Leistungen nach § 79 SGB IX erbringen; Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) mit angeschlossenem Internat oder „Heim“, sofern schwerpunktmäßig Kinder mit Behinderungen betreut werden; Landesbildungszentren für Hörgeschädigte und Blinde (mit Ausnahme der Schulen). Hier muss gegebenenfalls eine Einzelfallprüfung stattfinden, ob der Schwerpunkt der Angebote/Leistungen auf der Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen liegt
(vgl. Ziffer 3.1 In einer vergleichbaren Einrichtung bzw. einem vergleichbaren Unternehmen gibt es mehrere Angebote oder Arbeitsplätze (§ 20a Abs. 1 Ziffer 2 „vergleichbare Einrichtungen/Unternehmen“, Ziffer 3 „vergleichbare Dienstleistungen“ IfSG). Welches Handling ist möglich?.
Einrichtungen und Unternehmen gem. § 20 a Abs. 1 Nr. 3 IfSG sind insbesondere:
- ambulante Pflegedienste,
- weitere Unternehmen, die den in Nr. 2 genannten Einrichtungen vergleichbare Dienstleistungen im ambulanten Bereich anbieten; insbesondere
- ambulante Pflegedienste gemäß § 71 Abs. 1 SGB XI,
- ambulante Betreuungsdienste gemäß § 71 Abs. 1a SGB XI, ambulante Pflegeeinrichtungen gemäß § 72 SGB XI,
- familienentlastende bzw. -unterstützende Dienste in der Behindertenhilfe, sofern sie auch Leistungen zur Betreuung der Menschen mit Behinderungen anbieten, die u. a. mit Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX vergleichbar sind,
- Einzelpersonen gemäß § 77 SGB XI,
- ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,
- ambulant betreute Wohngruppen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer oder pflegebedürftiger Menschen, Unternehmen, die Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX erbringen,
- Unternehmen, die Leistungen der interdisziplinären Früherkennung und Frühförderung nach § 42 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX und § 46 SGB IX i. V. m. der Frühförderungsverordnung oder heilpädagogische Leistungen nach § 79 SGB IX erbringen,
- Beförderungsdienste, die für Pflege- und Betreuungseinrichtungen dort behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Personen befördern oder die Leistungen nach § 83 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX erbringen, und
- Dienstleistungen, Assistenzleistungen im Rahmen eines Persönlichen Budgets (§ 29 SGB IX),
- Unternehmen, die Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 SGB IX erbringen,
- Unternehmen, die Leistungen zur sozialen Teilhabe nach § 113 SGB IX erbringen, wenn die Unternehmen zu den in § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG aufgeführten Leistungen vergleichbare Dienstleistungen zur Betreuung von Menschen mit Behinderungen anbieten (Einzelfallprüfung nach Schwerpunktbetrachtung,
vgl. Ziffer 3.1 In einer vergleichbaren Einrichtung bzw. einem vergleichbaren Unternehmen gibt es mehrere Angebote oder Arbeitsplätze (§ 20a Abs. 1 Ziffer 2 „vergleichbare Einrichtungen/Unternehmen“, Ziffer 3 „vergleichbare Dienstleistungen“ IfSG). Welches Handling ist möglich?.
- ambulante Pflegedienste gemäß § 71 Abs. 1 SGB XI,
3. Welche dort Tätigen müssen einen Nachweis bei der Einrichtungs- oder Unternehmensleitung erbringen?
Grundsätzlich müssen alle in der Einrichtung oder dem Unternehmen Tätigen einen Nachweis erbringen. Dabei sollte die Tätigkeit regelmäßig (nicht nur wenige Tage) und nicht nur zeitlich vorübergehend (nicht nur jeweils wenige Minuten) sein, sondern über einen längeren Zeitraum erfolgen. Einzig in den Fällen, in denen der für eine Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 relevante Kontakt zwischen den dort jeweils tätigen Personen und den in der Einrichtung behandelten, betreuten, gepflegten, untergebrachten Personen wegen des Charakters der ausgeübten Tätigkeit sicher ausgeschlossen werden kann (beispielsweise Tätigkeit in einem abgetrennten Verwaltungsgebäude), kann eine Tätigkeit in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen verneint werden.
Zu den von der Nachweispflicht betroffenen Personengruppen gehören zum Beispiel:
- Arbeitgebende, Einrichtungsleitungen,
- Arbeitnehmende, Beamtinnen und Beamte,
- Voll-oder Teilzeittätige, unbefristet und befristet Tätige,
- geringfügig Beschäftigte,
- Leih- und Zeitarbeitnehmende,
- Betreuungskräfte nach § 53b SGB IX,
- selbstständige, niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sowie Therapeutinnen und Therapeuten, Inhaberinnen und Inhaber von Arztpraxen, Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker,
- Auszubildende (auch Minderjährige),
- ehrenamtlich Tätige (Hospiz-, Trauerbegleitungen),
- Freiwilligendienst Leistende (Freiwilliges Soziales Jahr oder Bundesfreiwilligendienst nach BFDG oder JFDG),
- Praktikantinnen und Praktikanten (Schul-, Studien- und Berufspraktika, unabhängig, obgesetzlich vorgeschrieben oder freiwillig),
- Freie Mitarbeitende (z. B. Honorarkräfte, Berater o.ä.),
- (externe) regelmäßig tätige Personen z.B. (Gesundheits-)Handwerker, Hilfsmittelhersteller, Therapeutinnen/Therapeuten, Bestattungsunternehmen, körpernah Dienstleistende (vgl.Ziffer 4.3),
- Mitarbeitende in der Verwaltung oder in technischen oder IT-Diensten, in der Leitung/Geschäftsführung, sofern keine klare räumliche Abgrenzung zu den in der Einrichtung bzw. dem Unternehmen behandelten, untergebrachten oder gepflegten Personen vorhanden ist,
- sonstige zeitweilig dort Tätige (externe Ärztinnen/Ärzte, Therapeutinnen/Therapeuten, tiergestützte Therapie, Klinikclowns, Bestattungsunternehmer, Körperpflege z.B. Friseur, Pediküre, Maniküre),
- (Krankenhaus-)Seelsorgerinnen bzw. -seelsorger,
- Wach-, Reinigungsdienste und Pförtnerdienste,
- Betreuungskräfte nach § 53b SGB IX,
- Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter, soweit sie Menschen mit Behinderungen betreuen (auch gem. §35 a .SGB VIII).
3.1 In einer vergleichbaren Einrichtung bzw. einem vergleichbaren Unternehmen gibt es mehrere Angebote oder Arbeitsplätze. Welches Verfahren ist möglich? (§ 20a Abs. 1 Ziffer 2 „vergleichbare Einrichtungen/Unternehmen“, Ziffer 3 „vergleichbare Dienstleistungen“ IfSG)
3.2 In einer Einrichtung/einem Unternehmen gibt es Tätige/Mitarbeitende, die gar keinen Kontakt zu den zu betreuenden Menschen haben. Welches Verfahren ist möglich?
In den Fällen, in denen der für eine Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 relevante Kontakt zwischen den dort jeweils tätigen Personen und den in der Einrichtung behandelten, betreuten, gepflegten, untergebrachten Personen wegen des Charakters der ausgeübten Tätigkeit sicher ausgeschlossen werden kann (beispielsweise Tätigkeit in einem abgetrennten Verwaltungsgebäude), kann eine Tätigkeit in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen verneint werden. Entsprechende Personen sind demnach nicht nachweispflichtig und dürfen seitens der Einrichtungs-/Unternehmensleitung nicht gemeldet werden.
4. Was für ein Nachweis ist von den Tätigen zu erbringen und wie erfolgt die Dokumentation in den Einrichtungen und Unternehmen?
4.1 Welche Nachweise können vorgelegt werden?
- ein Impfnachweis im Sinne des § 22 a Abs. 1 IfSG,
- ein Genesenennachweis im Sinne des § 22 a Abs. 2 IfSG,
- ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie sich im ersten Schwangerschaftsdrittel befindet, oder
- ein ärztliches Zeugnis darüber, dass auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 geimpft werden kann.
Wichtig: Der Nachweis muss im Original vorgelegt werden! |
4.2 Wie erfolgt die Dokumentation in der Einrichtung/in dem Unternehmen?
Die konkrete Dokumentation der Nachweisvorlage liegt im Verantwortungsbereich der jeweiligen Einrichtung bzw. des jeweiligen Unternehmens. Für die Dokumentation sind Aktenvermerke ausreichend. Dabei sollte der Aktenvermerk am Tag der Nachweisvorlage erfolgen.
Wichtig: Die Bestimmungen des Datenschutzrechtes sind durch die Einrichtungs- und Unternehmensleitungen zu beachten! |
4.3 Was ist bei der Nachweisvorlage zu beachten, wenn Mitarbeitende eines externen Dienstleisters in einer Einrichtung/einem Unternehmen tätig werden, die/das von § 20 a IfSG erfasst ist?
In welchen Fällen muss ein Nachweis vorgelegt werden?
- Von einer Nachweisvorlage kann in den Fällen abgesehen werden, in denen der für eine Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 relevante Kontakt zwischen den dort jeweils tätigen Personen und den in der Einrichtung behandelten, betreuten, gepflegten, untergebrachten Personen wegen des Charakters der ausgeübten Tätigkeit - insbesondere durch räumliche Trennung - sicher ausgeschlossen werden kann (z. B. bei Bauarbeiten, die ausschließlich außerhalb der Einrichtung/dem Unternehmen stattfinden).
- Personen, die schon vor dem 15. März 2022 in einer der durch § 20a IfSG benannten Einrichtungen/Unternehmen regelmäßig tätig waren und weiterhin sind, unterfallen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht.
Es gilt die gesetzliche Pflicht, dass Personen, die in den in § 20a Absatz 1 Satz 1 IfSG genannten Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind, der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens einen Nachweis vorzulegen haben. Personen, die in den genannten Einrichtungen oder Unternehmen seit dem 16. März 2022 tätig werden sollen, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens gem. § 20a Abs. 3 Satz 1 IfSG vor Beginn ihrer Tätigkeit einen Nachweis vorzulegen.
4.4 Verdacht auf gefälschten Impf- oder Genesennachweis
Die Impfdokumentation muss gem. § 22 Abs. 2 IfSG zu jeder Schutzimpfung folgende Angaben enthalten:
- Datum der Schutzimpfung,
- Bezeichnung und Chargenbezeichnung des Impfstoffes
Das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) hat zur Kontrolle der Bezeichnung und Gültigkeit von Chargennummern eine separate Mail-Adresse eingerichtet: chargeninformation@pei.de.
Unter dieser können Informationen über Chargen abgefragt werden. - Name der Krankheit, gegen die geimpft wurde,
- Name der geimpften Person, deren Geburtsdatum sowie Name und Anschrift der für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortlichen Person sowie
- Bestätigung in Schriftform oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel durch die für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortliche Person.
Wir weisen darauf hin, dass Impfpässe auch neu ausgestellt werden können. Hier gilt es genauer zu hinzusehen, wenn der Impfpass nur die COVID-19-Impfungen aufweist.
Die Fälschung von analogen wie auch digitalen Impfdokumenten sowie deren Vorbereitung oder deren Gebrauch ist nach § 275 Abs. 1a und §§ 277 ff. Strafgesetzbuch (StGB) strafbar und kann mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe sanktioniert werden. Ebenso enthalten die §§ 74 und 75 a IfSG Strafvorschriften zu Nachweisen.
Folgende Anhaltspunkte können Hinweise zur Prüfung der Echtheit geben:
- Vollständigkeit des Impfnachweises (§ 22 Abs. 2 IfSG),
- Impfabstände,
- Plausibilität Impfdatum (Hausärztinnen und Hausärzte impfen beispielsweise erst seit April 2021),
- Chargennummer (Das PEI hat zur Kontrolle der Bezeichnung und Gültigkeit von Chargennummerneine separate Mail-Adresse eingerichtet: chargeninformation@pei.de; hier können Informationen über Chargen abgefragt werden.),
- eingelegte Seiten im analogen Impfnachweis oder
- unterschiedliche Arztstempel.
Sollte der Verdacht eines gefälschten Impf- oder Genesenennachweises oder eines ärztlichen Attestes bestehen, sollten Sie sich an die örtliche Polizeidienststelle wenden.
Unter www.onlinewache.polizei.niedersachsen.de kann ebenfalls schnell und verbindlich in diesen Fällen Strafanzeige erstattet und die zuständigen Ermittlungsbehörden eingeschaltet werden. Die Onlinewache ist ein Angebot des Landespolizeipräsidiums im Niedersächsischen Innenministerium.
Wichtig:
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4.5 Wann ist eine Impfung vollständig?
- die zugrundeliegenden Einzelimpfungen mit einem oder verschiedenen Impfstoffen erfolgt sind, die
a) von der Europäischen Union zugelassen sind oder
b) im Ausland zugelassen sind und die von ihrer Formulierung her identisch mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff sind, - insgesamt drei Einzelimpfungen erfolgt sind und
- die letzte Einzelimpfung mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt ist.
- die betroffene Person einen bei ihr durchgeführten spezifischen positiven Antikörpertest in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form nachweisen kann und dieser Antikörpertest zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch keine Einzelimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten hatte,
- die betroffene Person mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert gewesen ist, sie diese Infektion mit einem Testnachweis über einen direkten Erregernachweis nachweisen kann und die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung
a) auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht sowie
b) zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch nicht die zweite Impfdosis gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten hat, oder - die betroffene Person sich nach Erhalt der zweiten Impfdosis mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert hat, sie diese Infektion mit einem Testnachweis über einen direkten Erregernachweis nachweisen kann und die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung
a) auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht sowie
b) seit dem Tag der Durchführung der dem Testnachweis zugrundeliegenden Testung 28 Tage vergangen sind.
Abweichend von Satz 3 liegt in den in Satz 3 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen ein vollständiger Impfschutz bis zum 30. September 2022 auch bei einer Einzelimpfung vor; an die Stelle der zweiten Einzelimpfung tritt die erste Einzelimpfung.
Was ist ein Genesenennachweis?
» § 22a Abs. 2 IfSG besagt:- die vorherige Infektion durch einen Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) nachgewiesen wurde und
- die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt.
4.7 Wie ist das Verfahren bei der Vorlage eines Attestes?
Als Nachweis ist nach § 20a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 IfSG auch ein ärztliches Zeugnis/Attest zulässig. Dies muss eine Aussage darüber treffen, dass die betreffende Person sich im ersten Schwangerschaftsdrittel befindet oder auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden kann.
Das ärztliche Zeugnis/Attest bedarf der Schriftform:
- Angaben und Text müssen deutlich leserlich sein, die Unterzeichnung hat durch die ausstellende Person persönlich zu erfolgen. Ort und Datum der Ausstellung müssen angegeben sein, ggfs. auch der Zeitraum, in dem das Impfhindernis besteht.
- Die Inhaberin/der Inhaber des ärztlichen Zeugnisses/des Attestes müssen zweifelsfrei erkennbar sein. Daher sind die persönlichen Daten so anzugeben, dass ein Abgleich mit einem Ausweisdokument möglich ist: Vollständiger Name, Geburtsdaten, Wohnanschrift, Ausstellende/Ausstellender.
- Die ausstellende Person muss zweifelsfrei erkennbar sein, so dass ein Abgleich mit einer Eintragung im Arztregister (geführt von der Kassenärztlichen Vereinigungfür jeden Zulassungsbezirk) möglich ist: Vollständiger Name, Titelbezeichnung, Sitz der Praxis mit vollständiger Anschrift.
- Der Zweck des ärztlichen Zeugnisses/des Attestes muss nicht zwingend angegeben werden (z. B. Vorlage bei dem Arbeitgeber, Vorlage bei einer öffentlichen Stelle).
- Die Angabe einer Diagnose muss gegenüber dem Arbeitgeber nicht zwingend erfolgen, gegenüber der örtlich zuständigen Behörde ist dies jedoch erforderlich. Es empfiehlt sich, Mitarbeitende darauf hinzuweisen, dass mögliche Prüfverfahrenseitens der örtlich zuständigen Behörde abgekürzt oder sogar entfallen können, wenn die Diagnose bereits dem Arbeitgebenden gegenüber freiwillig offen dargelegt wird.
Wichtig:
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5. Wie wird von den Einrichtungen/Unternehmen an die örtlich zuständige Behörde (in der Regel an das Gesundheitsamt) gemeldet?
Die Meldung erfolgt in der Regel digital. Das zuständige Gesundheitsamt hat per Allgemeinverfügung festgelegt, wie die Meldung erfolgen soll. Von der Mehrzahl aller niedersächsischen Gesundheitsämter wird die Meldung über das digitale Meldeportal
vorgeschrieben.
» Hier finden Sie eine ausführliche Beschreibung zur Nutzung des digitalen Meldeportals NiedersachsenHinweis: abweichend davon haben Einrichtungs- bzw. Unternehmensleitungen, deren Betriebsstätten in nachstehenden Kommunen liegen, die dort vorgesehenen Meldeportale zu nutzen:
- Landkreis Osnabrück oder kreisfreie Stadt Osnabrück
https://os-immu.gesundheitsamt-service.de | Weitere Infos
- Landkreis Leer
https://ler-immu.gesundheitsamt-service.de/#/start | Weitere Infos
- Landkreis Harburg
https://portal.landkreis-harburg.de/impfpflicht | Weitere Infos
- Landkreis Hameln-Pyrmont
https://cmsfs.de/lk-hameln-pyrmont-immunitaetsnachweis/ | Weitere Infos
Die Meldung an die örtlich zuständige Behörde muss unverzüglich erfolgen.
Mit der Meldung der betroffenen Person an die örtlich zuständige Behörde sind auch die personenbezogenen Daten zu übermitteln. Der Umfang der personenbezogenen Daten ergibt sich aus § 2 Nr. 16 IfSG und umfasst:
Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und, falls abweichend, Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes der betroffenen Person sowie, soweit vorliegend, Telefonnummer und E-Mail-Adresse.
Wichtig:
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6. Welche Aufgaben obliegen der örtlich zuständigen Behörde und welche Maßnahmen sind möglich?
Das Gesundheitsamt, in dessen örtlicher Zuständigkeit sich die jeweilige Betriebsstätte der Einrichtung oder des Unternehmens befindet, nimmt die Benachrichtigungen über fehlende, nicht vollständige oder zweifelhafte Nachweise entgegen und beginnt ein Prüfverfahren. Grundsätzlich kann das Verfahren in die folgenden Kategorien eingeteilt werden:
- der Nachweis fehlt,
- der Nachweis ist zweifelhaft,
- die Echtheit des Nachweises ist zweifelhaft oder
- Meldung eines Dritten über fehlenden Nachweis.
Wenn die Einrichtungs- bzw. Unternehmensleitung ihrer Meldepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt nachgekommen ist, bezieht sich das weitere Verwaltungsverfahren hauptsächlich auf die gemeldete Person. Gem. § 13 Abs. 2 Satz 1 VwVfG sind jedoch die Einrichtungs- und Unternehmensleitungen durch das Gesundheitsamt als notwendige Verfahrensbeteiligte zum Verfahren hinzuzuziehen, soweit deren Interessen berührt werden.
Die gemeldete Person wird schriftlich mit einer Fristsetzung aufgefordert, den ausstehenden Nachweis bei der örtlich zuständigen Behörde vorzulegen. Gleichzeitig wird im Regelfall der jeweiligen Einrichtung bzw. dem jeweiligen Unternehmen empfohlen, die betroffene Person bis zum Abschluss des Prüfverfahrens vorübergehend „patientenfern“ einzusetzen.
- Empfehlung eines patientenfernen Einsatzes,
- Ordnungswidrigkeitenverfahren gem. § 73 Abs. 1 Nr. 7h, Abs. 2 IfSG („Bußgeld“),
- Verwaltungsverfahren mit den Maßnahmen des § 20a Abs. 5 IfSG (Betretungsverbot, Tätigkeitsverbot),
- bei einem unzureichenden ärztlichen Attest kommt die Anforderung von ärztlichen Befunden oder Gutachten – aber auch die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung – in Betracht,
- bei der zweifelhaften Echtheit des Nachweises erfolgt eine Abgabe an die örtliche Polizeidienststelle.
Wichtig:
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7.7. Weitere Informationen/Download
Vorstehende Informationen finden Sie hier auch zum Download als PDF.Mehr Informationen der Bundesregierung zu dem Thema finden Sie auf:
Weitergehende Fragen richten Sie bitte an Ihr zuständiges Gesundheitsamt.
Wichtig:
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- Aktuelle Lage in Niedersachsen
- Corona-Vorschriften - Was gilt in Niedersachsen
- Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Hotlines und Hilfsangebote im Überblick
- Das sollten Sie tun bei Verdacht auf Infektion
- Hinweise zur Impfung
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- Hinweise zur Quarantäne
- Hinweise zu Long-Covid
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- Informationen in Fremdsprachen
- Informationen in Leichter Sprache
- Niedersachsen hält zusammen
- Amtliche Verkündung Niedersächsischer Verordnungen
Artikel-Informationen
erstellt am:
16.03.2022
zuletzt aktualisiert am:
14.07.2022