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Die Grundrechte im Überblick

75 Jahre Grundgesetz - Artikel 10 bis 19


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Grundrechte: Artikel 10 Bildrechte: StK

Artikel 10 [Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis]

Der Text im Grundgesetz lautet:

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich

(2) Beschränkungen dürfen nur aufgrund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, dass sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und dass an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

Bedeutung

Artikel 10 GG regelt das „Postgeheimnis“, das „Briefgeheimnis“ und das „Fernmeldegeheimnis“. Das bedeutet, dass der Staat nicht einfach Briefe öffnen oder Telefone abhören darf. Genauso darf er auch nicht die E-Mails oder WhatsApp-Nachrichten der Menschen mitlesen.

Absatz 2 erlaubt es dem Staat, solche Dinge zu tun, wenn er einen solchen Eingriff durch ein Gesetz ausdrücklich für zulässig erklärt. Ein solches Gesetz muss aber bestimmte Bedingungen erfüllen. Es muss verhältnismäßig sein. Das gilt im Übrigen für alle staatlichen Maßnahmen, die Grundrechte beschränken. Verhältnismäßigkeit bedeutet, dass der Staat möglichst wenig in ein Grundrecht eingreifen soll. Außerdem darf das Mittel nicht total über das Ziel hinausschießen. Kein Gesetz darf das Grundrecht komplett abschaffen. Es muss immer ein Teil des Grundrechtsschutzes übrig bleiben.

Ein Beispiel für ein unverhältnismäßiges Gesetz:

Der Staat möchte terroristische Anschläge bekämpfen. Deswegen möchte er mehr Informationen über Terroristinnen und Terroristen sammeln. Dafür erlässt er ein Gesetz, dass es der Polizei erlaubt, die Telefone aller Bürgerinnen und Bürger abzuhören. Geschützt werden soll hier die Gesundheit und das Leben von Menschen. Das Telekommunikationsgeheimnis wäre aber dadurch komplett abgeschafft. Außerdem gäbe es nur eine kleine Chance, dadurch mehr Terroristinnen und Terroristen zu erwischen. Das Gesetz wäre also unverhältnismäßig.

Ein Beispiel für eine verhältnismäßige Einschränkung, die es tatsächlich gibt:

In einem Gefängnis dürfen die Gefangenen in der Regel nur unter Überwachung telefonieren und ihre Post wird kontrolliert. Das soll verhindern, dass Inhaftierte einen Ausbruch planen oder Straftaten organisieren. Der Eingriff ist nur auf Gefangene beschränkt. Er endet mit dem Ende der Haft. Außerdem muss dem Anrufer mitgeteilt werden, dass der Anruf überwacht wird. Der Staat darf allerdings nicht den Kontakt mit dem Strafverteidiger überwachen. Es ist also eine begrenzte Überwachung mit einem guten Grund.



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Grundrechte: Artikel 11 Bildrechte: StK

Artikel 11 [Freizügigkeit]

Der Text im Grundgesetz lautet:

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Bedeutung

Artikel 11 GG erlaubt es jedem, sich überall in Deutschland frei zu bewegen. Es darf auch jeder innerhalb Deutschlands umziehen, wohin er möchte. Über die Regelungen der EU gilt das mittlerweile auch für alle anderen EU-Länder.

Das ist nicht selbstverständlich. Im Mittelalter waren viele Leute verpflichtet, auf ihrem Land zu bleiben und für den Landesherrn zu arbeiten. Sie durften nicht einfach umziehen und woanders ihr Glück suchen.

Absatz 2 ermöglicht die Einschränkung dieses Rechts. Er sagt aber auch, dass das nur in konkret vom Gesetz bestimmten Fällen geht. Das gilt zum Beispiel, wenn eine gefährliche und ansteckende Krankheit außer Kontrolle gerät. Dann kann es Menschen zum Beispiel verboten werden, sich zu weit von ihrem Wohnort zu entfernen oder bestimmte Orte zu besuchen. Beispiele dafür gab es während der Corona-Pandemie.


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Grundrechte: Artikel 12 Bildrechte: StK

Artikel12 [Gleichheit vor dem Gesetz]

Der Text im Grundgesetz lautet:

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlichen Freiheitsentziehung zulässig.

Bedeutung

Artikel 12 GG regelt die „Berufsfreiheit“. Die Berufsfreiheit schützt Menschen davor, dass ihnen ihre Arbeit verboten wird.

Der Staat muss aber oft regeln, ob, wie und von wem bestimmte Arbeiten erledigt werden dürfen. Dabei gilt: Je stärker der Staat die Berufsfreiheit einschränkt, desto besser muss der Grund sein. Der Staat muss auch hier die Verhältnismäßigkeit beachten.

Wenn der Staat nur regelt, „wie“ ein bestimmter Beruf auszuüben ist, reicht zur Begründung das Allgemeinwohl. Ein Beispiel ist das Rauchverbot in Gaststätten. Die Führung einer Gaststätte ist der Beruf des Gastwirts. Wenn eine Regel ihm vorschreibt, wie er die Gaststätte zu führen hat, greift sie in seine Berufsfreiheit ein. Das Rauchverbot schützt aber gleichzeitig viele Menschen vor Gesundheitsschäden. Außerdem verbietet das Rauchverbot dem Gastwirt nicht, überhaupt eine Gaststätte zu führen. Das Rauchverbot ist also verhältnismäßig.

Will der Staat dagegen regeln, „ob“ jemand einen Beruf ausüben kann, dann muss er das sehr gut begründen. Im Zweifel muss eine Regelung des „Wie“ reichen. Ein Beispiel: Will jemand eine Gaststätte eröffnen, braucht er dafür eine Erlaubnis. Die bekommt er nur, wenn er „zuverlässig“ ist. Das ist er, wenn man nicht damit rechnen muss, dass er in seiner Gaststätte gegen Regeln verstößt. Jemand, der regelmäßig Alkohol an Kinder ausschenkt, ist nicht zuverlässig. Er darf deswegen auch keine Gaststätte führen. Diese Regelung verbietet ihm also, seinen Beruf auszuüben. Sie greift tief in seine Berufsfreiheit ein. Sie ist aber verhältnismäßig. Denn der Schutz von Kindern und Jugendlichen ist eine wichtige Aufgabe des Staates. Außerdem ist es leicht, diese Bedingung zu erfüllen. Man darf einfach nicht gegen Gesetze verstoßen.

Ein anderes ganz einfaches Beispiel: Sehr viele Berufe dürfen nur von Menschen ausgeübt werden, die dafür ausgebildet worden sind. Auch das ist ein Eingriff in die Berufsfreiheit. Auch dieser Eingriff ist aber in der Regel verhältnismäßig. Wer zum Beispiel als Arzt arbeitet, kann viele Menschen schwer schädigen, wenn er nicht dafür ausgebildet ist.

Die Berufsfreiheit schützt Menschen auch davor, eine bestimmte Arbeit tun zu müssen. Absatz 2 schränkt diesen Schutz aber ein, wenn es sich um eine allgemeine, für alle gleiche Dienstpflicht handelt. Ein Beispiel hierfür ist die Feuerwehrpflicht. Wenn eine Gemeinde nicht genug freiwillige Feuerwehrleute hat, kann sie erwachsene Einwohnerinnen und Einwohner dazu verpflichten bei der Feuerwehr mitzumachen. Diese Pflicht verstößt nicht gegen die Berufsfreiheit, wenn sie alle gleich betrifft.

Absatz 3 erlaubt außerdem, Inhaftierte zur Arbeit zu verpflichten.



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Grundrechte: Artikel 12a Bildrechte: StK

Artikel12a [Militärische und zivile Dienstpflichten]

Der Text im Grundgesetz lautet:

(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.

(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.

Der Artikel 12a umfasst weitere Absätze, hier lesen Sie den den vollständigen Text.

Bedeutung

Der Artikel regelt die sogenannte „Wehrpflicht“. Er handelt sich strenggenommen nicht um ein Grundrecht. Artikel 12a GG schränkt die Berufsfreiheit und einige andere Grundrechte ein. Er war besonders während des sog. ‚kalten Krieges‘ sehr wichtig. Aber auch jetzt gibt es immer wieder Diskussionen darüber. Artikel 12a GG soll sicherstellen, dass Deutschland im Notfall verteidigt werden kann.

Artikel 12a Abs. 1 GG schreibt vor, dass Männer ab dem 18. Lebensjahr dazu gezwungen werden können, Soldat in der Bundeswehr zu werden. Der Schutz vor einem Arbeitszwang gilt hier nicht.

Absatz 2 regelt den Ersatzdienst. Als es noch eine Wehrpflicht gab, war das der „Zivildienst“, der oft in Krankenhäusern, Altenheimen und anderen sozialen Einrichtungen abgeleistet wurde. Ersatzdienst wurde von den Wehrpflichtigen geleistet, die den Dienst als Soldat verweigern durften – das sagt Artikel 4 Absatz 3 des Grundgesetzes. Den Wehrdienst verweigern durften nur Menschen, die es nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können, zu töten. Um herauszufinden, ob jemand wirklich aus diesem Grund verweigert, wurden früher ‚Gewissensprüfungen‘ abgehalten. Dort musste man erklären, warum man aus Gewissengründen nicht töten kann.

Der Artikel enthält auch eine Regelung, dass Frauen zum Mithelfen bei der Verteidigung gezwungen werden können. Das darf jedoch nur in besonderen Notsituationen passieren. Außerdem dürfen sie nur zu bestimmten Aufgaben verpflichtet werden, z.B. als Krankenschwester. Der Artikel setzt außerdem fest, dass Frauen niemals zum „Dienst mit der Waffe“ gezwungen werden dürfen. Das heißt, dass sie keine Aufgabe zugewiesen bekommen dürfen, die sie zum Töten zwingen könnte.

Artikel 12a GG klingt erstmal, als würde er gegen den Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 GG verstoßen. Er behandelt Frauen und Männer ausdrücklich unterschiedlich. Er steht aber auf der gleichen Ebene wie Art. 3 GG. Die Wehrpflicht ist also eine ausdrückliche Ausnahme von der Gleichheit von Mann und Frau. Das könnte nur durch eine Änderung des Grundgesetzes geändert werden.


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Grundrechte: Artikel 13 Bildrechte: StK

Artikel13 [Unverletzlichkeit der Wohnung]

Der Text im Grundgesetz lautet:

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

Der Artikel 13 umfasst weitere Absätze, hier lesen Sie den den vollständigen Text.

Bedeutung

Artikel 13 schützt die „Unverletzlichkeit der Wohnung“. Das bedeutet, dass niemand einfach so Wohnungen betreten, durchsuchen oder ausspionieren darf. Das ist nur in besonderen Fällen erlaubt. Diese Ausnahmen sind in Art.13 GG selbst aufgezählt. Eine solche Ausnahme muss auch immer durch ein Gesetz geregelt werden. Dieser Schutz gilt im Übrigen zum Teil auch für Räume, die keine Wohnungen sind.

Durchsuchungen dürfen nur stattfinden, wenn sie durch eine Richterin oder einen Richter genehmigt wurden. Das ist nur dann anders, wenn es besonders eilig ist, weil jemand zum Beispiel gerade eine Straftat begeht oder Beweise verschwinden lässt.

Die Überwachung von Wohnungen ist nur bei der Verfolgung schwerer Verbrechen oder zur Abwehr von großen Gefahren erlaubt. Für die Verfolgung von Verbrechen dürfen nur Mikrofone bei der Überwachung benutzt werden („Großer Lauschangriff“). Bei der Bekämpfung von dringenden, schweren Gefahren darf der Staat auch andere Mittel wie Kameras benutzen. Das kann zum Beispiel sein, wenn in einer Wohnung ein großer Anschlag geplant wird. Es muss aber auf jeden Fall ein Richter oder eine Richterin darüber entscheiden.

Der Staat darf Wohnungen außerdem öffnen, wenn er ganz dringende Gefahren bekämpft. Wenn also zum Beispiel in der Wohnung jemand in Lebensgefahr schwebt, darf die Polizei die Tür einfach öffnen. In anderen Situationen muss das von einer Richterin oder einem Richter angeordnet werden.

Eine Hausdurchsuchung, wie man sie aus jedem Krimi kennt, ist also ein tiefer Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung. Der „Durchsuchungsbefehl“ nach dem oft in Krimis gefragt wird, ist deswegen wichtig.


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Grundrechte: Artikel 14 Bildrechte: StK

Artikel14 [Eigentum – Erbrecht – Enteignung]

Der Text im Grundgesetz lautet:

1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Bedeutung

Artikel 14 schreibt vor, dass es Eigentum geben darf. Eigentum hat man an den Dingen, die einem gehören. Das ist komplizierter, als es ich anhört. Das Besondere ist, dass es nur dort Eigentum gibt, wo es Gesetze gibt. Gesetze sagen uns, wer Eigentum an etwas hat und wie er es jemandem anderen geben kann. Gäbe es keine Gesetze, könnte jeder einfach jedem anderen seine Sachen wegnehmen. Nur die, die sich selbst dagegen wehren könnten, könnten noch Dinge besitzen. Artikel 14 schreibt also vor, dass der Staat Gesetze machen muss, die regeln, wem was gehört und wie das Eigentum geschützt wird.

Das Grundrecht auf Eigentum schützt außerdem jeden Menschen davor, dass der Staat ihm einfach sein Eigentum wegnimmt. Das darf der Staat nur, wenn es für die ganze Gesellschaft wichtig ist und das in einem Gesetz festgelegt ist. Außerdem muss der Staat dafür eine Entschädigung zahlen.

Ein wichtiges Beispiel: Der Staat möchte eine neue Straße bauen. Dafür muss er eine Menge Land überbauen. Diese Grundstücke gehören dem Staat nicht. Sie stehen im Eigentum anderer Menschen. So wie kein Mensch einfach auf einem fremden Grundstück ein Haus bauen darf, darf der Staat nicht einfach auf fremden Grundstücken Straßen bauen. Deshalb muss er entweder die Erlaubnis der Eigentümer bekommen oder selber Eigentümer werden. Wenn die Eigentümer ihr Land nicht verkaufen wollen, kann der Staat sie zur Not enteignen. Er kann den Eigentümern also das Land einfach wegnehmen. Das geht, weil der Bau einer Straße meistens wichtig für die Gesellschaft ist. Dafür muss es ein Gesetz geben, in dem steht, was die Eigentümer dafür bekommen müssen. Ohne Entschädigung darf ihnen das Land nicht weggenommen werden.


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Grundrechte: Artikel 15 Bildrechte: StK

Artikel 15 [Vergesellschaftung]

Der Text im Grundgesetz lautet:

Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andre Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Art. 14 Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

Bedeutung

Artikel 15 ist eine Ausnahme zu Art. 14 GG, der das Eigentumsrecht schützt. Er erlaubt es dem Staat, das Eigentum an bestimmten Dingen aufzuheben. Er kann also diese Dinge einzelnen Menschen oder Unternehmen wegnehmen und sie der Gesellschaft als Ganzes geben.

Der Artikel zählt auf, welche Dinge das sind:

  • Grund und Boden, das meint Grundstücke und damit verbundene Gebäude.
  • Naturschätze, also Rohstoffe und Naturkräfte (also auch Wasser und Wind).
  • Produktionsmittel, also zum Beispiel Maschinen, Fabriken und Patente.

Der Artikel schreibt vor, dass das direkt durch ein Gesetz passieren muss. Es muss also ein Parlament entscheiden, wenn etwas nach Art. 15 GG enteignet werden soll.

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Grundrechte: Artikel 16 Bildrechte: StK

Artikel 16 [Staatsangehörigkeit – Auslieferung]

Der Text im Grundgesetz lautet:

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Wilen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

Bedeutung

Artikel 16 schützt jede und jeden Deutschen davor, dass ihr / ihm ihre /seine Staatsbürgerschaft weggenommen wird. Eine Staatsbürgerschaft ist für jeden Menschen sehr wichtig. Sie verleiht ihm in seinem Staat wichtige Rechte und Pflichten. An den meisten Wahlen in Deutschland dürfen zum Beispiel nur deutsche Staatsbürger teilnehmen. Es können in Deutschland auch nur deutsche Staatsbürger Richter, Polizisten und Soldaten werden. Wer kein deutscher Staatsbürger ist, darf sich ohne Genehmigung oft gar nicht in Deutschland aufhalten.

Wenn der Staat jemandem seine Staatsbürgerschaft wegnimmt, kann das also sehr schlimm für diese Person sein. Besonders schlimm ist es, wenn die Person keine andere Staatsbürgerschaft hat. Sie kann sich dann an keinen Staat als Staatsbürger wenden. Sie wird überall nur geduldet. Deswegen kann einem Deutschen die Staatsbürgerschaft überhaupt nicht weggenommen werden, wenn er keine andere Staatsbürgerschaft hat.

Der Artikel ist eine direkte Antwort auf die Zeit des Nationalsozialismus. Die Nazis haben während ihrer Herrschaft vielen Menschen ihre Staatsbürgerschaft weggenommen. Juden oder politische Gegner waren dann einfach keine Deutschen mehr. Berühmte Beispiele waren die jüdische Philosophin Hannah Arendt oder der ehemalige Bundeskanzler Willy Brandt.

Absatz 2 schützt außerdem jede und jeden Deutschen davor, an einen anderen Staat ausgeliefert zu werden. Wenn also eine andere Regierung Deutschland bitten würde, einen Deutschen zu übergeben, wäre das verboten. Dabei ist es egal, was der Grund für die Auslieferung sein soll.


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Grundrechte: Artikel 16a Bildrechte: StK

Artikel 16a [Asylrecht]

Der Text im Grundgesetz lautet:

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

Der Artikel 16a umfasst weitere Absätze, hier lesen Sie den den vollständigen Text.

Bedeutung

Artikel 16 a regelt das Asylrecht. Das Recht auf Asyl steht Menschen aus anderen Ländern zu. Sie können hier in Deutschland Zuflucht finden, wenn sie in ihrem Land politisch verfolgt werden. Zum Beispiel werden in manchen Menschen verfolgt, die einer bestimmten Religion oder einer bestimmten Volksgruppe angehören. In vielen Ländern werden auch Leute wegen einer politischen Überzeugung mit Verfolgung bedroht.

In Art. 1 GG bekennt Deutschland sich zu den Menschenrechten auf der ganzen Welt. Das Asylrecht soll dabei helfen, die Menschenrechte auch außerhalb von Deutschland zu stärken. Wenn jemandem aus einem anderen Land hier Asyl gewährt wird, übt das ein wenig Druck auf dieses Land aus.

Das Asylrecht ist jedoch kein allgemeines Recht, nach Deutschland einzuwandern. Es schützt zum Beispiel keine Menschen, die sich hier ein besseres Leben erhoffen. Es gibt darüber hinausviele andere Gesetze und Regeln in Deutschland und der Europäischen Union, die das Asylrecht regeln.



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Grundrechte: Artikel 17 Bildrechte: StK

Artikel 17 [Petitionsrecht]

Der Text im Grundgesetz lautet:

Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

Bedeutung

Artikel 17 regelt das sogenannte „Petitionsrecht“. Dieses Recht erlaubt es jedem, sich mit seinen Anliegen an den Staat zu wenden. Jeder und jede kann sich also zum Beispiel bei einem Amt beschweren, wenn er oder sie sich dort schlecht behandelt fühlt. Es können aber auch zum Beispiel Bitten und Beschwerden an seinen Stadtrat, Kreistag, Landtag oder den Bundestag gesendet werden.

Jeder und jede, der oder die eine Petition erhebt, hat auch ein Recht auf eine Antwort. Wie diese Antwort genau aussehen muss, ist aber unterschiedlich. Wenn zum Beispiel genug Menschen eine Petition unterzeichnen, dann muss sogar der Bundestag sich in seinen Sitzungen damit beschäftigen. Wer sich bei dem lokalen Finanzamt beschwert, hat zumindest ein Recht auf eine schriftliche Antwort. Diese Antwort muss ihm sagen, wie der Staat mit seinem Anliegen umgeht.


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Grundrechte: Artikel 17a Bildrechte: StK

Artikel 17a [Einschränkung der Grundrechte in besonderen Fällen]

Der Text im Grundgesetz lautet:

(1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, daß für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.

(2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, daß die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt werden.

Bedeutung:

Die nachfolgenden Artikel (17a, 18 und 19) regeln Einschränkungen von Grundrechten. In Art. 17a GG wird geregelt, welche Grundrechte für die Verteidigung Deutschlands eingeschränkt werden können. Es kann zum Beispiel Soldaten verboten werden, ihre Meinung während ihres Dienstes frei zu äußern. Das soll dafür sorgen, dass bei der Bundeswehr die Disziplin und Kameradschaft aufrechterhalten werden. Außerdem soll das Militär aus politischen Streitigkeiten rausgehalten werden. Nach Art. 17a GG können zum Beispiel auch Menschen im Krieg aus ihren Wohnungen geholt werden, um sie zu schützen.


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Grundrechte: Artikel 18 Bildrechte: StK

Artikel 18 [Grundrechtsverwirkung]

Der Text im Grundgesetz lautet:

Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

Bedeutung:

Artikel 18 GG regelt die „Verwirkung“ von bestimmten Grundrechten. Er soll verhindern, dass Menschen die Meinungsfreiheit oder ähnliche Rechte benutzen, um die Demokratie zu beseitigen. Wer diese Grundrechte verwirkt hat, kann nur das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Das ist so, damit Regierungen nicht einfach ihre Gegner „knebeln“ können. Tatsächlich wurde in der gesamten Geschichte des Grundgesetzes diese Möglichkeit so gut wie nie genutzt.

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Grundrechte: Artikel 19 Bildrechte: StK

Artikel 19 [Einschränkung von Grundrechten – Rechtsweg]

Der Text im Grundgesetz lautet:

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Bedeutung:

Artikel 19 GG enthält Regelungen für den Umgang mit den Grundrechten. Wenn ein Gesetz ein Grundrecht einschränkt, dann muss es gleichzeitig die eingeschränkten Grundrechte benennen. Das soll Menschen dabei helfen, sich rechtlich zu wehren. Außerdem darf es keine Gesetze geben, die nur für einen Einzelfall gelten. Gesetze müssen immer für alle gelten.

Artikel 19 GG regelt außerdem, dass auch sogenannte „juristische Personen“ Grundrechte haben können. Ein Verein kann zum Beispiel auch Eigentum an seinem Vereinsheim haben. Dieses Vereinsheim ist genauso grundrechtlich geschützt wie jedes andere private Grundstück. Wenn der Staat dieses Vereinsheim abreißen möchte, kann sich der Verein auch auf sein Grundrecht auf Eigentum berufen. Natürlich kann das nur funktionieren, wenn das Grundrecht etwas schützt, was nicht nur echte Menschen haben können. Ein Verein hat zum Beispiel kein Grundrecht auf Leben. Denn leben können nur sogenannte „natürliche Personen“, das heißt Menschen.

Schließlich bestimmt Art. 19 GG, dass sich jeder und jede vor Gericht gegen eine Verletzung seiner oder ihrer Grundrechte wehren kann. Dafür gibt es in Deutschland Verwaltungsgerichte. Wenn die Polizei also zum Beispiel jemandem verbietet, zu einem Fußballspiel zu gehen, kann er dagegen klagen. Das Verwaltungsgericht kann dann entscheiden, ob das Verbot in Ordnung ist oder nicht.


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Das Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht ist das oberste Gericht der Bundesrepublik Deutschland. Es beschäftigt sich nur mit Fragen, die das Grundgesetz betreffen.

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet zum Beispiel über Streitigkeiten über die Rechte der Bundesregierung, des Bundestages, des Bundesrates und des Bundespräsidenten.

Ein Beispiel: Der Bundespräsident bezeichnet die Mitglieder einer Partei in einer Rede als „Spinner“. Diese Partei möchte das nicht auf sich sitzen lassen. Sie kann dann versuchen, vor dem Bundesverfassungsgericht dagegen zu klagen. Das Bundesverfassungsgericht klärt dann, ob der Bundespräsident die Äußerung tätigen durfte oder nicht.

Das Bundesverfassungsgericht kann auch darüber entscheiden, ob eine Partei verboten wird oder jemand seine Grundrechte verwirkt hat. Das ist jedoch bisher sehr selten passiert. (Hier bitte die Voraussetzungen für ein Verbot noch ergänzen.)

Das Bundesverfassungsgericht kontrolliert aber vor allem, ob Gesetze und andere Maßnahmen des Staates gegen das Grundgesetz verstoßen. Das Bundesverfassungsgericht kann feststellen, dass diese Gesetze nichtig sind. Die Gesetze gelten dann nicht mehr.

So eine Feststellung kann theoretisch jeder Mensch verlangen. Wenn er von einer Maßnahme selbst betroffen ist, kann er „Verfassungsbeschwerde“ erheben. Er muss dafür weder einen Anwalt haben noch etwas dafür bezahlen. Das Bundesverfassungsgericht prüft dann, ob er wirklich in seinen Grundrechten verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht ersetzt aber nicht die normalen Gerichte. Bevor sich jemand an das Bundesverfassungsgericht wenden kann, muss er Schutz bei den anderen Gerichten gesucht haben und dort erfolglos gewesen sein.

Ein (erfundenes) Beispiel: Jemand bewirbt sich als Polizist. Er erfüllt auch eigentlich die Voraussetzungen für eine Einstellung. Er hat aber eine Tätowierung am Unterarm. Es zeigt lediglich einen Löwenkopf. Ein besonderes Gesetz der Polizei verbieten aber Tattoos. Der Bewerber wird deshalb nicht eingestellt. Er klagt hiergegen vergeblich vor dem Verwaltungsgericht. Er könnte aber in seiner Berufsfreiheit verletzt sein. Er kann deshalb Verfassungsbeschwerde einlegen. Das Bundesverfassungsgericht entscheidet dann darüber, ob dieses Gesetz gegen das Grundgesetz verstößt.

Das Bundesverfassungsgericht veröffentlicht auf seiner Website regelmäßig aktuelle Verfahren und Entscheidungen. Aktuell muss zum Beispiel über eine Verfassungsbeschwerde entschieden werden, die gegen eine Steuer für Einweggeschirr erhoben wurde. Diese Steuer könnte zum Beispiel die Berufsfreiheit von Restaurantbesitzern verletzen.

Informationen zum Bundesverfassungsgericht in Leichter Sprache
Bundesverfassungsgericht - Ausgewählte Neueingänge 2023

Das Grundgesetz – die Basis unseres Zusammenlebens

Broschüre des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zur Bedeutung des Grundgesetzes und wie es im Alltag gelebt wird – in leichter Sprache und in Fremdsprachen.

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