Niedersachsen klar Logo

Die Grundrechte im Überblick

75 Jahre Grundgesetz


Das Grundgesetz verankert eine Reihe von Grundrechten, die den Bürgern fundamentale Freiheiten und Schutz garantieren.

Diese Rechte umfassen die Unantastbarkeit der Menschenwürde, die Freiheit der Person, die Freiheit der Meinungsäußerung, Presse- und Informationsfreiheit, die Versammlungsfreiheit, die Vereinigungsfreiheit, die Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit, die Freizügigkeit, die Berufsfreiheit, das Recht auf Eigentum und das Erbrecht.

Die Grundrechte sind in den ersten 19 Artikeln des Grundgesetzes festgeschrieben und dienen als unmittelbar geltendes Recht, das die Beziehung zwischen Staat und Bürgern regelt und dem Schutz des Einzelnen gegenüber staatlichen Eingriffen dient. Sie sind ein zentraler Bestandteil der Verfassungsordnung und spiegeln die Werte einer demokratischen und freiheitlichen Gesellschaft wider.

Direkt zum Inhalt und den Erläuterungen:

Artikel 1 [Menschenwürde – Menschenrechte – Rechtsverbindlichkeit der Grundrechte]
Artikel 2 [Persönliche Freiheitsrechte]
Artikel 3 [Gleichheit vor dem Gesetz]
Artikel 4 [Glaubens- und Gewissensfreiheit]
Artikel 5 [Freiheit der Meinung, Kunst und Wissenschaft]
Artikel 6 [Ehe – Familie – Kinder]
Artikel 7 [Schulwesen]
Artikel 8 [Versammlungsfreiheit]
Artikel 9 [Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit]
Artikel 10 [Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis]
Artikel 11 [Freizügigkeit]
Artikel 12 [Berufsfreiheit]
Artikel 12a [Militärische und zivile Dienstpflichten]
Artikel 13 [Unverletzlichkeit der Wohnung]
Artikel 14 [Eigentum – Erbrecht – Enteignung]
Artikel 15 [Vergesellschaftung]
Artikel 16 [Staatsangehörigkeit – Auslieferung]
Artikel 16a [Asylrecht]
Artikel 17 [Petitionsrecht]
Artikel 17a [Einschränkung der Grundrechte in besonderen Fällen]
Artikel 18 [Grundrechtsverwirkung]
Artikel 19 [Einschränkung von Grundrechten – Rechtsweg]l

Das Bundesverfassungsgericht




Inhalt und Bedeutung der Artikel 1, 2 und 3

Artikel 1 [Menschenwürde – Menschenrechte – Rechtsverbindlichkeit der Grundrechte]

Artikel 2 [Persönliche Freiheitsrechte]

Artikel 3 [Gleichheit vor dem Gesetz]

Grundrechte: Artikel 1 Bildrechte: StK

Artikel 1 [Menschenwürde – Menschenrechte – Rechtsverbindlichkeit der Grundrechte]

Der Text im Grundgesetz lautet:

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar.

(2) Sie zu achten und zu schützen, ist die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Das deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, es Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die Nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Bedeutung

Der erste Absatz des Grundgesetzes besagt, dass die Würde jedes Menschen unantastbar ist. Das bedeutet, dass jeder Mensch einen zu achtenden Wert hat, der von staatlicher Gewalt respektiert und von ihr geschützt werden muss, egal wer er ist oder woher er kommt.

Der Schutz der Menschenwürde ist die wichtigste Antwort des Grundgesetzes auf die grauenhaften Verbrechen der Nationalsozialisten. Die Nazis begannen in ihrer Herrschaft damit, Juden und andere Menschen(gruppen) durch Gesetze auszugrenzen, zu verfolgen und zu vernichten. Den Opfern dieser Gesetze wurden nach und nach ihre Rechte genommen. Vieles, was Juden, Sinti und Roma, Behinderten und anderen Menschen angetan wurde, war nach den damaligen Gesetzen erlaubt. Diese und andere Gruppenwurden von den Nazis als „minderwertig“ oder „lebensunwert“ bezeichnet. Die Menschenwürde verbietet genau das. Sie verbietet es, Menschen so zu behandeln, als wären sie keine Menschen – egal aus welchem Grund.

Die Würde jedes Menschen verbietet es auch, ein Leben gegen andere Leben aufzuwiegen. Ein Kranker ist nicht weniger wert als ein Gesunder, ein alter Mensch nicht weniger wert als ein junger. Auch ein Mensch, der vielleicht nur noch kurze Zeit zu leben hat, darf vom Staat nicht behandelt werden, als hätte er nur noch einen geringeren Wert.

Staatliches Handeln, dass einen Menschen in seiner Menschenwürde verletzt, ist immer und ohne Ausnahme verboten. Ein wichtiges Beispiel hierfür ist Folter. Sie hat das Ziel, den Willen eines Menschen zu brechen. Meistens soll jemand durch das Zufügen von Schmerzen zu etwas gezwungen werden. Manchmal soll dadurch auch anderen Menschen Angst gemacht werden. Damit behandelt Folter einen Menschen nicht wie eine Person mit eigenem Willen, sondern wie einen Gegenstand, mit dem ein bestimmtes Ergebnis erreicht werden soll. Die Menschenwürde verbietet es aber, einen Menschen als bloßes Objekt zu behandeln.

Der zweite Absatz betont, dass das deutsche Volk sich „darum“ zu unverletzlichen Menschenrechten bekennt. Hiermit sagt das Grundgesetz, dass diese Grundrechte nicht ein „Geschenk“ des Staates sind. Der Staat kann diese Rechte also auch niemandem wegnehmen. Jeder Mensch hat diese Rechte, weil jede/jeder ein Mensch mit Menschenwürde ist. Die Grundrechte werden in den folgenden Artikeln aufgelistet.

Absatz 3 stellt klar, dass die Grundrechte nicht nur eine Empfehlung sind. Jeder Teil des Staates ist direkt verpflichtet, die Grundrechte jedes einzelnen zu achten.

Der Schutz der Menschenwürde gehört zu den wenigen Teilen des Grundgesetzes, die niemals geändert werden dürfen. Er soll auf ewig bestehen bleiben (Artikel 79 Absatz 3 GG, Ewigkeitsklausel).


Artikel 1 in einfacher Sprache vorgestellt (durch die Bundeszentrale für politische Bildung)
zurück zur Übersicht der Grundrechte
zurück zur Übersicht der Grundrechte
Grundrechte: Artikel 2 Bildrechte: StK

Artikel 2 [Persönliche Freiheitsrechte]

Der Text im Grundgesetz lautet:

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Bedeutung

In diesem Artikel werden mehrere Grundrechte aufgezählt. Absatz 1 enthält die Aussage, dass jeder das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit hat. In diesen Satz werden mehrere Grundrechte hineingelesen.

Zum einen wird in Art. 2 Abs. 1 GG die sogenannte „allgemeine Handlungsfreiheit" garantiert. Das bedeutet vereinfacht gesagt, dass jedem Menschen grundsätzlich alles erlaubt ist, was nicht ausdrücklich verboten ist. Eine solche Regel ist wichtig für eine funktionierende Gesellschaft. Wäre es andersherum, müsste für alles, was Menschen tun können, ein Gesetz geschrieben werden. So muss der Staat jedoch nur dort Regeln festsetzen, wo es unbedingt nötig ist, um ein friedliches Zusammenleben zu ermöglichen und andere und die Umwelt möglichst wenig zu belasten.

Zum anderen garantiert Art. 2 Abs. 1 GG zusammen mit der Menschenwürdegarantie aus Art. 1 Abs. 1 GG das sogenannte „allgemeine Persönlichkeitsrecht". Dieses Grundrecht gibt jedem Menschen ein Recht darauf, zu bestimmen, wie er in der Öffentlichkeit gesehen werden kann. Es verbietet zum Beispiel, eine Person öffentlich bloßzustellen oder gegen ihren Willen Fotos von ihr zu verbreiten. Der Staat muss einer Person, der so etwas passiert, also helfen. Dies tut er zum Beispiel durch Gesetze, die das Verbreiten von Bildern einer anderen Person verbieten, wenn die Person nicht zugestimmt hat.

Absatz 2 garantiert jedem das Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und persönliche Freiheit. Das bedeutet, dass niemand getötet, verletzt oder seiner Freiheit beraubt werden darf. Der zweite Satz dieses Absatzes lässt hiervon aber Ausnahmen zu. Solche Ausnahmen sind manchmal notwendig. Sie müssen jedoch gemäß Art. 2 Abs. 2 GG durch ein Gesetz erlaubt werden.

Wenn zum Beispiel jemand das Leben eines anderen bedroht, muss die Polizei diese Bedrohung stoppen können. Sie darf dann Gewalt anwenden, um den Angreifenden von seinem Plan abzubringen. Dabei darf sie ihn, wenn nötig, zum Beispiel fesseln (ihn also seiner Freiheit berauben), verletzen und im äußersten Notfall auch töten. Damit sie das darf, muss ein Gesetz diese Maßnahmen erlauben. In Niedersachsen ist das das „Niedersächsische Polizei- und Ordnungsbehördengesetz".

Viele Grundrechte sind auf diese Art eingeschränkt. In einem Staat, in dem viele Menschen leben, kann ein Einzelner niemals völlig unbegrenzte Grundrechte haben. Sie enden immer dort wodie Grundrechte der anderen Personen beginnen. Der Staat regelt durch Gesetze, wo genau die Rechte eines Menschen enden und die des Anderen beginnen.


Artikel 2 in einfacher Sprache vorgestellt (durch die Bundeszentrale für politische Bildung)l
zurück zur Übersicht der Grundrechte
zurück zur Übersicht der Grundrechte
Grundrechte: Artikel 3 Bildrechte: StK

Artikel 3 [Gleichheit vor dem Gesetz]

Der Text im Grundgesetz lautet:

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens. seiner religiösen pder politischen ANschauueng benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Bedeutung

Dieser Artikel sichert es jedem Menschen zu, vor dem Gesetz gleich behandelt zu werden. Das ist allerdings oft komplizierter als es sich anhört. Denn Gesetze regeln ganz unterschiedliche Dinge. Etwas zu regeln bedeutet aber oftmals, Dinge zu unterscheiden.

Ein Mörder kann vom Richter nicht verlangen, wie ein Dieb verurteilt zu werden. Ein Mensch, der ausgebildeter Bauzeichnerin ist, darf nicht als Ärztin arbeiten. Eine schwangere Person hat im Gegensatz zu einer nicht-schwangeren Person Anspruch auf Mutterschutz.

Alle diese Dinge verstoßen nicht gegen das Recht auf Gleichbehandlung vor dem Gesetz. Der „Gleichheitsgrundsatz“ sagt aus, dass „wesentlich gleiches gleich und wesentlich ungleiches ungleich“ behandelt werden muss. Der Staat muss also eine gute Begründung dafür haben, Menschen unterschiedlich zu behandeln. Wenn der Bundestag zum Beispiel ein Gesetz erlässt, muss er sich vorher gut überlegen, zwischen welchen Situationen er genau unterscheiden möchte. Er muss sagen können, warum diese Situationen verschieden sind und unterschiedlich behandelt werden müssen.

In dem Beispiel mit dem Dieb und dem Mörder unterscheidet das Gesetz danach, welche Tat sie begangen haben. Bei der Bauzeichnerin und der Ärztin wird nach der Ausbildung unterschieden.

Gleiches gilt für den Beispielsfall mit der schwangeren Person Das Gesetz erkennt, dass schwangere Personen besonders geschützt werden müssen. Eine Schwangerschaft bedeutet für den Körper der schwangeren Person eine große Belastung. Sie muss zusätzliches Gewicht mit sich herumtragen und ein werdendes Leben mit ihrem Körper versorgen. Außerdem wächst im Körper der schwangeren Person ein neuer Mensch heran. Dieser neue Mensch ist empfindlich. Deswegen darf eine schwangere Person ab einem bestimmten Zeitpunkt bestimmte belastende oder gefährliche Arbeiten nicht mehr tun. Das Gesetz hält eine schwangere und eine nicht-schwangere Person für „wesentlich“ ungleich. Deshalb werden sie vom Gesetz unterschiedlich behandelt.

Die Absätze 2 und 3 beschäftigen sich mit besonderen Arten von Ungleichbehandlung.

Absatz 2 stellt noch einmal ausdrücklich klar, dass Männer und Frauen gleichberechtigt sind. Das tut das Grundgesetz, weil in der gesamten Geschichte sehr oft große Unterschiede zwischen Frauen und Männern gemacht wurden.

Absatz 3 hebt besondere Merkmale von Personen hervor, nach denen nicht unterschieden werden darf. Das Grundgesetz sagt hier also ausdrücklich, dass Menschen mit verschiedenen Religionen oder verschiedenen Glaubens nicht „wesentlich“ ungleich sind. Deshalb dürfen sie wegen ihrer Religion auch nicht unterschiedlich behandelt werden. Das gleiche gilt für Fragen des Geschlechts, der Abstammung, der Rasse, der Sprache, der Heimat und Herkunft, der politischen Anschauungen oder auf Grund einer Behinderung.

zurück zur Übersicht der Grundrechte
zurück zur Übersicht der Grundrechte
Grundrechte: Artikel 4 Bildrechte: StK

Artikel 4 [Glaubens- und Gewissensfreiheit]

Der Text im Grundgesetz lautet:

(1) Die Freiheit des Glaubens des Gewissens und die Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz

Bedeutung

Dieser Artikel garantiert jedem Menschen, dass er seinen Glauben haben und frei ausüben darf. Das bedeutet, dass er jede Religion verfolgen darf, die er möchte. Dazu gehört auch, dass jeder seine Gebete und religiösen Gebräuche ausleben kann. Der Artikel umfasst auch andere „Weltanschauungen“. [HS(1]

Artikel 4 schützt aber auch diejenigen, die keine Religion haben. Jeder darf, aber niemand muss eine Religion ausüben. Eltern ist es erlaubt, ihre Kinder religiös zu erziehen. Wenn ein Kind vierzehn Jahre alt ist, darf es alleine entscheiden, ob und welcher Religion es angehören will. Deshalb dürfen Kinder bzw. ihre Eltern auch darüber entscheiden, ob sie in der Schule am Religionsunterricht teilnehmen.

Auch die Religionsfreiheit ist nicht grenzenlos. Sie erlaubt es niemandem, die Grundrechte anderer Menschen zu verletzen. Wenn eine Religion es ihren Anhängern vorschreibt, andere zu verletzen oder zum Beten zu zwingen, dann muss der Staat eingreifen.

Eine besondere Vorschrift ist Absatz 3. Vor 2011 mussten junge Männer damit rechnen, als Soldat einberufen zu werden. Absatz 3 erlaubt es dem gegenüber jedem, der aus Gewissensgründen nicht töten möchte, den Dienst als Soldat zu verweigern.


Artikel 4 in einfacher Sprache vorgestellt (durch die Bundeszentrale für politische Bildung)
Glaubens-. Gewissens- und Bekenntnisfreiheit | Grundrechte | bpb.de


zurück zur Übersicht der Grundrechte
zurück zur Übersicht der Grundrechte
Grundrechte: Artikel 5 Bildrechte: StK

Artikel 5 [Meinungs-, Informations-, Pressefreiheit; Kunst und Wissenschaft]

Der Text im Grundgesetz lautet:

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Bild, Schrift frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Bedeutung

Dieser Artikel regelt die Meinungs- und Pressefreiheit, die Kunstfreiheit und die Wissenschaftsfreiheit. Alle diese Grundrechte sind für eine lebendige Demokratie besonders wichtig.

Meinungsfreiheit bedeutet, dass jeder das Recht hat, eine Meinung zu haben oder nicht zu haben. Außerdem darf jeder diese Meinung z.B. sagen, schreiben oder in Videos und anderen Medien verbreiten. Das Grundgesetz schützt erst einmal jede Meinung.

Das Grundgesetz unterscheidet zwischen Meinungen und Tatsachen. Eine Tatsache kann wahr oder falsch sein. Eine Meinung kann das nicht. Die Meinungsfreiheit schützt darüber hinaus auch Behauptungen von Tatsachen. Das gilt aber nicht für bewusste Lügen. Wer in einem voll besetzten Kinosaal „Feuer!“ ruft, obwohl gar kein Feuer ausgebrochen ist, kann sich nicht auf die Meinungsfreiheit berufen. Er hat bewusst eine falsche Tatsache behauptet.

Pressefreiheit ist das Recht von Journalisten und Medien, frei zu berichten. Insbesondere ist es dem Staat verboten, sich in die Veröffentlichung einzumischen. Eine staatliche Zensur gibt es in Deutschland nicht. Das bedeutet, dass Fernsehberichte, Zeitungsartikel und ähnliche Dinge nicht vom Staat kontrolliert werden. Vor 1918 und in der Nazizeit war das in Deutschland oft anders.

Absatz 2 zählt einige Möglichkeiten auf, durch die diese Rechte eingeschränkt werden können. Dazu gehören insbesondere die „allgemeinen Gesetze“. Das heißt nicht, dass der Staat die Meinungsfreiheit einfach durch ein Gesetz wieder abschaffen kann. Es heißt, dass durch ein Gesetz, das andere Grundrechte schützt, die Meinungsfreiheit beschränkt werden kann. Die Gerichte und Behörden müssen dann im Einzelfall entscheiden, welches Recht Vorrang hat. Dabei müssen sie beachten, dass die Meinungsfreiheit und die Pressefreiheit extrem wichtig für die Demokratie sind.

Ein Beispiel hierfür ist § 185 des Strafgesetzbuches. Dort steht, dass Beleidigungen strafbar sind. Eine Beleidigung ist im Grunde eine sehr starke Meinungsäußerung. Deshalb muss immer im Einzelfall geschaut werden, ob eine Beleidigung nicht doch durch die Meinungsfreiheit gerechtfertigt ist. Wenn die Äußerung aber nur die persönliche Erniedrigung einer anderen Person möchte, dann ist sie nicht mehr durch die Meinungsfreiheit geschützt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht jedes Menschen schützt in gewisser Weise auch vor Beleidigungen. Wenn ein Mensch einen anderen beleidigt, dann muss immer geschaut werden, ob die Meinungsfreiheit oder der Schutz der Persönlichkeit des anderen wichtiger ist. Das bedeutet, dass Kritik beispielsweise an Politikerinnen und Politikern grundsätzlich zulässig ist, die Grenze bildet aber hier wieder die Überschreitung zur Schwelle als Beleidigung, sodass insbesondere Diffamierungen nicht von der Meinungsfreiheit geschützt sind. Gleiches gilt auch im Internet oder in Sozialen Medien. Auch dort dürfen andere Menschen nicht öffentlich verächtlich gemacht werden – das gilt auch für Personen des öffentlichen Lebens und Amtsträgerinnen und Amtsträger.

Die Freiheit von Kunst und Wissenschaft schützt Kunstschaffende und Forschende davor, dass ihnen der Staat Vorgaben für ihre Arbeit macht. Aber andere Grundrechte wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht können diese Freiheiten einschränken. Es muss dann immer im Einzelfall abgewogen werden, welches Recht schwerer wiegt. Ob bestimmte Gruppen sich durch Kunst angegriffen fühlen, ist grundsätzlich egal. Kunst darf und soll auch politisch sein können. Das gilt auch dann, wenn sie, wie bei vielen Kunstausstellungen, Filmfestivals oder Museen, vom Staat gefördert wird. Wenn aber zum Beispiel zu Gewalt aufgerufen oder einer Person oder Gruppe ihre Menschenwürde abgesprochen wird, muss die Kunstfreiheit zurückstehen.


Artikel 5 in einfacher Sprache vorgestellt (durch die Bundeszentrale für politische Bildung)
Freiheit von Meinung, Kunst und Wissenschaft | Grundrechte | bpb.de


zurück zur Übersicht der Grundrechte
zurück zur Übersicht der Grundrechte
Grundrechte: Artikel 6 Bildrechte: StK

Artikel 6 [Ehe und Familie; nichteheliche Kinder]

Der Text im Grundgesetz lautet:

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Übe ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat den Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Bedeutung

Dieser Artikel regelt die Rechte und Pflichten von Ehepartnern und Eltern.

Betont wird erst einmal, dass die Ehe und die Familie für den Staat besonders wichtig sind. Dort wachsen die meisten Kinder auf. Ehe und Familie sind deswegen für die Zukunft der Gesellschaft sehr wichtig.

Der Artikel schützt Eltern davor, dass der Staat ihnen ihre Kinder wegnimmt. Er sagt aber auch, dass Eltern eine Pflicht haben, ihre Kinder zu versorgen und zu erziehen. Das ist eine der wenigen Pflichten, die das Grundgesetz Bürgerinnen und Bürgern direkt vorschreibt. Artikel 6 GG regelt auch, wann Kinder doch aus ihren Familien genommen werden dürfen. Kinder dürfen von ihren Eltern nicht einfach vernachlässigt werden. Lassen Eltern ihr Kind hungern oder wird es zuhause geschlagen, muss der Staat das Kind davor schützen können.

Besonders betont werden in Absatz 4 die Rechte der Mütter. Das Grundgesetz verpflichtet den Staat hier, Mütter zu unterstützen. Es soll verhindert werden, dass Mütter Nachteile haben, weil sie Mütter sind. Ein Beispiel ist der Mutterschutz. Eine Mutter darf eine gewisse Zeit vor und nach der Geburt ihres Kindes nicht arbeiten. Das soll Kinder und Mütter davor schützen, dass sie in dieser Zeit Schäden erleiden. Eine Mutterschaft darf zudem nicht dazu führen, dass die Mutter entlassen wird.

Absatz 5 war besonders in der Zeit nach dem zweiten Weltkrieg wichtig. Damals gab es viel weniger Kinder, deren Eltern nicht verheiratet waren. Diese unehelichen Kinder wurden oft ausgegrenzt und hatten Nachteile. Absatz 5 verlangt vom Staat, dagegen vorzugehen.


Artikel 6 in einfacher Sprache vorgestellt (durch die Bundeszentrale für politische Bildung)
Schutz von Ehe und Familie und von Kindern nicht verheirateter Eltern | Grundrechte | bpb.de



zurück zur Übersicht der Grundrechte
zurück zur Übersicht der Grundrechte
Grundrechte: Artikel 7 Bildrechte: StK

Artikel 7 [Schulwesen]

Der Text im Grundgesetz lautet:

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Bedeutung

Artikel 7 GG schreibt vor, wie Schulen in Deutschland funktionieren. Der erste Absatz besagt, dass alle Schulen in Deutschland vom Staat kontrolliert werden. Das ist nicht selbstverständlich. Seit dem Mittelalter wurden viele Schulen vor allem von den Kirchen kontrolliert. Erst in der Weimarer Republik, also nach 1918/19, wurde den Kirchen diese Kontrolle weggenommen. Das Grundgesetz hat sich dafür entschieden, das so weiterzuführen.

Die Absätze 2 und 3 regeln den Religionsunterricht. Das war und ist wichtig, weil Religionsunterricht in die in Art. 4 GG geregelte Religionsfreiheit und in das in Art. 6 GG geregelte Elternrecht eingreift. Nach Art. 4 GG darf niemandem eine Religion aufgezwungen werden. Deshalb dürfen auch nach Art. 7 GG weder Schülerinnen und Schüler noch Lehrkräfte zum Religionsunterricht gezwungen werden.

Die Absätze 4 und 5 von Art. 7 GG regeln die Rolle von Privatschulen in Deutschland. Privatschulen müssen vom Staat genehmigt werden. Das ist so, damit Schülerinnen und Schüler immer von ausgebildeten Lehrkräften betreut werden. Außerdem sollen Kinder aus ärmeren Verhältnissen nicht absichtlich von bestimmten Schulen ausgeschlossen werden. Das könnte durch hohe Schulgelder an einer Privatschule passieren. Privatschulen bieten deswegen oft Stipendien an oder setzen das Schulgeld nach dem Einkommen der Eltern fest.

Artikel 7 Abs. 6 GG bestimmt schließlich, dass es in Deutschland keine Vorschulen gibt. Das heißt, dass es keine Schulen geben soll, die Kinder anstatt einer Grundschule besuchen. Damit soll verhindert werden, dass Kinder schon sehr früh nach Leistung oder dem Vermögen ihrer Eltern getrennt werden. Es sollen erst einmal alle Kinder gemeinsam auf die weiterführenden Schulen vorbereitet werden. Der Absatz meint mit Vorschulen nicht die Vorschulklassen, die es teilweise in Grundschulen gibt und auch nicht Kindergärten oder ähnliche Einrichtungen.

zurück zur Übersicht der Grundrechte
zurück zur Übersicht der Grundrechte
Grundrechte: Artikel 8 Bildrechte: StK

Artikel 8 [Versammlungsfreiheit]

Der Text im Grundgesetz lautet:

(1) Alle Deutschen haben das Rech, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Bedeutung

Die Versammlungsfreiheit ist, wie die Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG, für die Demokratie sehr wichtig. Artikel 8 erlaubt allen Deutschen, sich zu versammeln. Sie müssen eine Versammlung nicht vorher anmelden oder genehmigen lassen. Eine Versammlung ist dabei jedes Treffen von zwei oder mehr Personen mit einem gemeinsamen Grund. Das kann eine Demonstration sein, aber auch ein Gottesdienst, eine Trauerfeier oder ein Straßenfest.

Artikel 8 Abs. 1 GG schränkt die Versammlungsfreiheit aber auch ein. Eine Versammlung muss friedlich sein. Das heißt, sie darf beispielsweise nicht den Sinn haben, zusammen Straftaten zu begehen. Eine Gruppe, die zusammen Menschen verprügeln oder Autos anzünden möchte, ist keine friedliche Versammlung. Artikel 8 GG gilt dementsprechend für sie nicht.

Absatz 1 regelt außerdem, dass „alle Deutschen“ das Recht haben, sich zu versammeln. Das bedeutet, dass dieses Grundrecht erst einmal nur für deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger gilt. Das deutsche Versammlungsgesetz und die Europäische Menschenrechtskonvention schreiben aber vor, dass alle Menschen das Recht zur Versammlung haben.

Absatz 2 regelt, dass die Versammlungsfreiheit für Versammlungen „unter freiem Himmel“ beschränkt werden kann. Die Formulierung „unter freiem Himmel“ meint etwas anderes, als der Wortlaut vermuten lässt. Der Absatz meint damit Versammlungen, die nicht von Wänden oder Zäunen umgeben sind. Ob sie überdacht sind, ist dagegen unwichtig. Diese Regelung gibt es, weil eine Versammlung ohne räumliche Grenzen viel schneller außer Kontrolle geraten kann. Es ist dann zum Beispiel einfacher möglich, dass jemand von außen die Versammlung stören oder Menschen verletzen kann. Ist die Versammlung zum Beispiel von einem Zaun umgeben, kann besser kontrolliert werden, wer sie betritt oder verlässt. Das ist auch für die Teilnehmenden einer Versammlung wichtig. Treffen zwei verfeindete Demonstrationen aufeinander, könnte es ohne eine Trennung schneller Gewalt geben.


Artikel 8 in einfacher Sprache vorgestellt (durch die Bundeszentrale für politische Bildung)l
Versammlungsfreiheit | Grundrechte | bpb.de

zurück zur Übersicht der Grundrechte
zurück zur Übersicht der Grundrechte
Grundrechte: Artikel 9 Bildrechte: StK

Artikel 9 [Vereinigungs-, Koalitionsfreiheit]

Der Text im Grundgesetz lautet:

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Absatz 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Bedeutung

Artikel 9 GG regelt die „Vereinigungsfreiheit“. Das ist die Freiheit, eine Vereinigung zu gründen bzw. in sie ein- oder auszutreten. Eine Vereinigung ist eine Gruppe von mehreren Menschen, die sich freiwillig zusammenschließen. Sie müssen dabei einen gemeinsamen Grund haben und sich organisieren.

Das klingt sehr abstrakt, ist aber für viele Menschen ganz alltäglich. Eine klassische Vereinigung ist zum Beispiel ein Fußballverein. Er besteht regelmäßig aus mehreren Menschen, die sich freiwillig (meistens sogar gerne) zusammenschließen, um regelmäßig Fußball zu spielen. Genauso ist aber auch eine große Aktiengesellschaft eine Vereinigung.

Auch dieses Grundrecht ist sehr wichtig für unsere Gesellschaft. Es gibt in Deutschland unzählige Vereinigungen. Viele übernehmen wichtige Aufgaben. Ein Beispiel sind Mieter- oder Vermietervereinigungen. Sie sorgen dafür, dass die Politik und andere wichtige Gruppen mitbekommen, was für diese Gruppen wichtig ist. Sie sorgen auch dafür, dass ihre Mitglieder Hilfe bekommen, wenn sie Probleme haben oder nicht weiterwissen. So organisieren sie z.B. rechtliche Beratung.

Die Vereinigungsfreiheit garantiert, dass Menschen Vereinigungen gründen können. Sie dürfen auch frei entscheiden, ob sie in einer Vereinigung Mitglied sein wollen oder nicht. Das war im 19. Jahrhundert oft anders. Im deutschen Kaiserreich und in der Nazizeit wurden viele Vereinigungen verboten, weil sie zum Beispiel politische Meinungen vertraten, die der Regierung nicht gefielen.

Absatz 2 erlaubt das Verbot von Vereinigungen aus ganz speziellen Gründen. Einer davon ist der Verstoß gegen Strafgesetze. Das bedeutet nicht, dass der Staat einfach durch ein besonderes Strafgesetz Vereinigungen verbieten kann. Es muss ein Strafgesetz sein, dass nicht gegen Vereinigungen gerichtet ist. Eine Vereinigung kann also zum Beispiel verboten werden, wenn sie den Sinn hat, andere Menschen zu verletzen. Ein Beispiel hierfür sind die Organisation „Heimattreue Deutsche Jugend“ und „linksunten.indymedia“.

In Absatz 3 wird die sogenannte „Koalitionsfreiheit“ geregelt. Sie schützt besondere Vereinigungen, nämlich Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände. Sie sind besonders geschützt, weil sie die Arbeitsbedingungen mitbestimmen. Sie verhandeln miteinander über Löhne, Arbeitszeiten und ähnliches. Jeder soll sich in diesen Vereinigungen für die Verbesserung seiner Lage einsetzen können. So dürfen zum Beispiel Arbeitgeber es ihren Arbeitnehmern nicht verbieten, einer Gewerkschaft beizutreten.


Das Netzwerk "Leichte Sprache" stellt in einer Broschüre (PDF) die Grundrechte in Leichter Sprache vor


➧ Hier geht es weiter mit dem Inhalt und den Erläuterungen zu den Artikeln 10 bis 19

Das Grundgesetz – die Basis unseres Zusammenlebens

Broschüre des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zur Bedeutung des Grundgesetzes und wie es im Alltag gelebt wird - in leichter Sprache und in Fremdsprachen.

Kreativitätswettbewerbe zum Thema "75 Jahre Grundgesetz"

Wir möchten Kinder und Jugendliche dafür begeistern, sich mit den Grundlagen unsers Zusammenlebens zu beschäftigen. Hier erhalten sie Informationen zu den Wettbewerben der Niedersächsischen Landesregierung für Kinder und Jugendliche rund um den 75. Geburtstag des Grundgesetzes,

  75 Jahre Grundgesetz: Wettbewerb-Infos für Lehrerinnen und Lehrer

  Kreativitätswettbewerb "75 Jahre Grundgesetz" für Kinder.pdf

  Kreativitätswettbewerb "75 Jahre Grundgesetz" für Jugendliche Primarbereich und Förderschulbereich GE.pdf

  Kreativitätswettbewerb "75 Jahre Grundgesetz" für Jugendliche Sekundarbereich.pdf

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln