Die Bundesregierung hat zur Bewältigung der Energiekrise umfangreiche Entlastungspakete geschnürt. Das Ziel: Bürgerinnen und Bürger sollen in dieser Zeit der stark steigenden Energie- und Nahrungsmittelpreise unterstützt und Arbeitsplätze gesichert werden.
Die Niedersächsische Landesregierung hat diese Anstrengungen als Land wirksam ergänzt. Hierzu hat der niedersächsische Landtag am 30.11.2022 den Nachtragshaushalt für die Jahre 2022 und 2023 verabschiedet.
Damit wurde auch ein » Sofortprogramm zugunsten von Menschen, Unternehmen, Kommunen und sozialen Einrichtungen in Höhe von 970 Millionen Euro beschlossen. Dieser Rettungsschirm wird dabei helfen, den enormen Kostensteigerungen im Energiesektor in Folge des russischen Angriffskrieges besser begegnen zu können.
Wir haben hier für Sie nachstehend die relevanten Maßnahmen zusammengestellt, deren Details Sie dann ggf. auf den Seiten der Bundesregierung nachlesen können und beantworten häufig gestellte Fragen (FAQ) zu den Entlastungen.
Die Gaspreisbremse entlastet vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 alle Haushalte und Unternehmen mit sehr hohen Gas- und Wärmepreisen. Die Entlastungen für Januar und Februar erfolgten jedoch erst rückwirkend im März 2023. Damit sind die Menschen und kleine und mittlere Unternehmen für das gesamte Jahr 2023 vor zu starken Preisanstiegen geschützt.
Durch die Preisbremse können Gaskunden 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs (als Basisversorgung) zum verminderten Gaspreis von 12 Cent pro Kilowattstunde (kWh) beziehen.
Für Fernwärmekunden gilt ein verminderter Preis von 9,5 Cent pro Kilowattstunde.
Für den darüber hinausgehenden Verbrauch (20 %) gilt der Preis des jeweiligen individuellen Versorgungsvertrags.
Als Vorjahresverbrauch gilt die Jahresverbrauchsprognose, die der Abschlagszahlung für den September 2022 zugrunde gelegt wurde.
Erläuterung zur Dezember 2022-Soforthilfe:Um die Zeit bis zur Einführung der Gaspreisbremse zum 1. März 2023 zu überbrücken, wurden im Rahmen einer Soforthilfe die im Dezember 2022 fälligen Abschlagszahlungen für Gas und Fernwärme vom Bund übernommen. Für den Bezug von Erdgas entfiel im Dezember die Pflicht, vertraglich vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlungen zu leisten. Dennoch gezahlte Beträge mussten Gasversorgungsunternehmen in der nächsten Rechnung berücksichtigen. Für Wärmeversorgungs-unternehmen (Fernwärme) galt ein analoges Verfahren.
Im Rahmen von Mietverhältnissen waren Vermietende verpflichtet, die Entlastung über die Betriebskostenabrechnung an die Mieterinnen und Mieter weiterzugeben. Von der Soforthilfe profitierten Haushalte, sowie kleinen und mittelständischen Unternehmen (mit SLP-Verträgen) die Gas oder Fernwärme nutzen. Ebenfalls bezuschusst wird der Bezug von Erdgas in Mietwohnungen oder durch Wohnungseigentümergemeinschaften.
Berechtigt darüber hinaus waren: zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs sowie Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder anderer Leistungsanbieter.
Die Abwicklung erfolgte in der Regel durch die Energieversorgungsunternehmen oder ggf. im Rahmen des Mietverhältnisses bzw. durch die Wohnungseigentümergemeinschaft.
Verbraucherinnen und Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen sollen zum 1. Januar 2023 durch die Strompreisbremse entlastet werden. Die Entlastungen für Januar und Februar erfolgen jedoch erst rückwirkend im März 2023.Durch die Preisbremse können Stromkunden 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs zum verminderten Strompreis von 40 Cent pro Kilowattstunde beziehen.
Für den darüber hinausgehenden Verbrauch (20 %) gilt der Preis des individuellen Stromversorgungsvertrags.
Als Vorjahresverbrauch gilt die Jahresverbrauchsprognose, die der Abschlagszahlung für den September 2022 zugrunde gelegt wurde.
Der niedersächsische Landtag hat am 30. November den Nachtragshaushalt für die Jahre 2022 und 2023 verabschiedet. In einem sehr schnellen Verfahren wurden damit drei Wochen nach dem Regierungswechsel die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen des Ukrainekrieges und der Energiekrise geschaffen.
Damit wurde auch ein Sofortprogramm zugunsten von Menschen, Unternehmen, Kommunen und sozialen Einrichtungen in Höhe von 970 Millionen Euro beschlossen. Dieser Rettungsschirm wird dabei helfen, den enormen Kostensteigerungen im Energiesektor in Folge des russischen Angriffskrieges besser begegnen zu können. Es umfasst beispielsweise einen Härtefallfonds mit einem Volumen von 55 Millionen Euro, der Strom- oder Gassperren bei Bürgerinnen und Bürgern verhindern soll, die besonders hart getroffen sind. Vorgesehen sind unter anderem auch 200 Millionen Euro für Kitas und Schulen sowie 200 Millionen Euro für kleine und mittlere Unternehmen.
Die Maßnahmen im Überblick:
Kita und Schule, Studierendenwerke Heizkostenzuschüsse an Schulen und Tageseinrichtungen für Kinder sowie Beteiligung an der Kostensteigerung für das Mittagessen im Ganztagesbereich, einschließlich Zuschüssen für das Schulobstprogramm sowie Zuschüsse an Studentenwerke zur Stabilisierung der Angebote, Beiträge und Preise für Studierende.
Wirtschaftshilfen
Mit der „Wirtschaftshilfe KMU Niedersachsen“ bietet das Land eine Unterstützung für die Unternehmen an, die besonders hart von den Energiepreissteigerungen betroffen sind. Diese Härtefallhilfe deckt alle Energieträger ab. Dafür stehen insgesamt 300 Millionen Euro zur Verfügung – zunächst rund 100 Millionen Euro für Zahlungen an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) als Entlastung für Energiepreissteigerungen im Jahr 2022.
Die Antragsstellung ist seit dem 23. Februar bis Ende März 2023 möglich. Um eine schnelle Hilfe zu gewährleisten ist eine unmittelbare Abschlagszahlung von 50 Prozent der beantragten Hilfe vorgesehen. Das ist der erste Teil des 300 Millionen Euro-Paketes, dass Niedersachsen mit 200 Millionen und der Bund mit 100 Millionen finanzieren.
Beratung, Jugend- und Familienarbeit, Tafeln, Krankenhausbau, Tierheime Schaffung zusätzlicher Beratungskapazitäten bei der Verbraucherzentrale Niedersachsen e. V. sowie in den Bereichen Schuldner-, Insolvenz-, Energie- und Migrationsberatung, bei den Freiwilligenagenturen sowie weitere Vorsorge für Beratungsleistungen.
Zuschüsse für laufende Zwecke an soziale oder ähnliche Einrichtungen zur Förderung von Lebensmittelausgabestellen (Tafeln).
Zuschüsse an soziale Einrichtungen und Organisationen im Geschäftsbereich des Sozialministeriums insbesondere Kinder- und Jugendfreizeitmaßnahmen, Familienerholung sowie zur Sicherung der sozialen Infrastruktur.
Zusätzliche Zuschüsse zur Finanzierung gestiegener Baukosten im Krankenhaussektor.
Zuschüsse wegen gestiegener Energie- und Futterkosten für Tierheime.
Sport, Kultur, Veranstaltungsbranche
Erhöhung der Finanzhilfe an den Landessportbund (LSB), für Direkthilfen zur finanziellen Entlastung von Sportvereinen und -verbänden, zur Aufstockung vorhandener Programme beim LSB für die Anschaffung von Materialien zur Energieeinsparung in Sportvereinen und -verbänden sowie zum Ausbau der Durchführung von Energieberatungen in Sportvereinen. » Hier finden Sie Details zur Beantragung über das Förderportal des Landessportbundes
Zuschüsse an Museen, Theater und Bibliotheken sowie sonstige Kultur- und Bildungseinrichtungen im Hinblick auf gestiegene Energiekosten sowie Unterstützung der Veranstaltungswirtschaft.
Regionale Härtefallfonds
Die regionalen Härtefallfonds sind für Personen gedacht, die keinen Anspruch auf staatliche Hilfen hätten und dennoch von Energiesperren bedroht sind.
Mit dem Beschluss des Nachtragshaushalts hat der Niedersächsische Landtag im November 2022 dazu die Unterstützung regionaler Härtefallfonds mit insgesamt 50 Millionen Euro aus Landesmitteln ermöglicht. Das Land übernimmt dabei ein Drittel der Kosten, wenn Landkreise oder kreisfreie Städte vor Ort gemeinsam mit den örtlichen Energieversorgungsunternehmen entsprechende Härtefallfonds zur Vermeidung von Strom-, Fernwärme oder Gassperren für Privatpersonen auflegen, die keine anderen staatlichen Unterstützungsleistungen erhalten können.
Wichtig:
Ob ein regionaler Härtefallfonds aufgelegt wird und wie viel Geld dafür im Einzelnen zur Verfügung steht, hängt von der Entscheidung vor Ort ab. Die individuelle Ausgestaltung der Härtefallfonds liegt in den Händen der Landkreise und kreisfreien Städte sowie Energieversorgungsunternehmen.
Wir werden hier auf dieser Seite darüber informieren, sobald die ersten regionalen Härtefallfonds vor Ort eingerichtet sind und die Möglichkeit zur Antragstellung besteht.
Bundesweites ÖPNV-Ticket
Landesseitige Gegenfinanzierung der vom Bund mit dem 3. Entlastungspaket bereitgestellten Bundesmittel zur Finanzierung des bundesweiten ÖPNV-Tickets. Bereitstellung von Mitteln an Gemeinden und Gemeindeverbände, Zweckverbände etc. zur Finanzierung des bundesweiten ÖPNV-Tickets. ➥Hier finden Sie weitere Informationen zum Deutschlandticket.
Sonstige Notlagen
Finanzierung sonstiger Notlagen
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Mit dem Nachtragshaushalt wurde auch die Auszahlung einer einmaligen Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro an die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Landes und der Kommunen beschlossen. Damit wird die Regelung des Bundes für Rentnerinnen und Rentner sowie für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes wirkungsgleich übertragen.
Einmalige Unterstützung bei der Jahres-Gasabrechnung oder der Brennstoff-Rechnung
Wer seine Brennstoffrechnung oder die Jahres-Gasabrechnung im Monat der Fälligkeit nicht aus seinen regelmäßigen Einkünften bezahlen kannund auch keine Rücklagen oder Vermögen in nennenswerter Größenordnung hat, kann einen Anspruch auf eine einmalige Unterstützung im Rahmen neuen Bürgergelds (aktuell: Arbeitslosengeld II) haben.
In diesen Fällen trägt der Staat die Kosten einer angemessenen Belieferung mit Brennstoffen oder einer Gasverbrauchsnachzahlung, soweit die monatlichen Einkünfte dafür nicht reichen und kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist.
Wichtig: diese Form der Unterstützung zielt insbesondere auf Situationen, in denen ein einmaliger Rechnungsbeitrag (bei Lieferung von Brennstoffen oder bei der Jahresabrechnung von Gas) nicht mehr aus den regelmäßigen Einkünften geleistet werden kann.
Was sind die Voraussetzungen für diese Unterstützung?
Bei Fälligkeit der Rechnung im Monat Dezember 2022 muss der Anspruch zwingend noch im laufenden Monat beim Jobcenter angemeldet werden.
Ab 01.01.2023 muss idealerweise ebenso zügig, spätestens aber innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeitsmonat der Rechnung ein Anspruch beim Jobcenter angemeldet werden. Dieses berechnet dann, ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine angemessene Belieferung mit Brennstoffen oder einer Gasverbrauchsnachzahlung besteht.
Wichtig: Ab 01.01.2023 besteht nur dann ein Anspruch, wenn kein Haushaltsmitglied über ein Vermögen verfügt, welches die Freigrenze von 15.000 Euro (pro Haushaltsmitglied; übersteigende Beträge können auf weitere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft übertragen werden) überschreitet. Dies ist im Rahmen einer Selbstauskunft zu erklären. Darüber hinaus prüft das Jobcenter, ob sonstiges Vermögen (z. B. selbstbewohnte Immobilie mit hoher Wohnfläche) zu berücksichtigen ist.
Nachstehende Beispiele sind lediglich grob skizziert; die Höhe der möglichen Unterstützung wird durch das Jobcenter bzw. Sozialamt einzelfallbezogen entschieden:
Beispiel 1:
Alleinstehende Person mit mtl. Nettoeinkommen rd. 2.000 €,
mtl. Wohnungs- und Heizkosten rd. 700 €,
kein Vermögen über den Schonbetrag 15.000 € (für 1 Person) vorhanden
Fällige Gasverbrauchsnachzahlung: 1.500 €
= Anspruch auf spürbaren Zuschuss zur Heizkostennachzahlung, aber keinen Anspruch auf monatliche Leistung Bürgergeld
Beispiel 2:
Alleinerziehende Person mit Kind (7 Jahre) mit mtl. Nettoeinkommen rd. 2.100 € (ohne Kindergeld etc.),
mtl. Wohnungs- und Heizkosten rd. 900 €,
kein Vermögen über den Schonbetrag 30.000 € (für 2 Personen) vorhanden
Fällige Gasverbrauchsnachzahlung: 1.800 €
= Anspruch auf spürbaren Zuschuss zur Heizkostennachzahlung, aber keinen Anspruch auf monatliche Leistung Bürgergeld
Beispiel 3:
Ehepaar mit mtl. Nettoeinkommen rd. 2.900 €,
mtl. Wohnungs- und Heizkosten rd. 1.100 €,
kein Vermögen über den Schonbetrag 30.000 € (für 2 Personen) vorhanden
Fällige Gasverbrauchsnachzahlung: 1.200 €
= Anspruch auf spürbaren Zuschuss zur Heizkostennachzahlung, aber keinen Anspruch auf monatliche Leistung Bürgergeld
Beispiel 4
Rentner-Ehepaar mit Nettoeinkommen rd. 2.000 €,
mtl. Wohn- und Heizkosten rd. 800 €,
kein Vermögen über den Schonbetrag 20.000 € (für 2 Personen) vorhanden
Fällige Heizkostenrechnung für Brennstofflieferung: 2.000 €
= Anspruch auf spürbaren Zuschuss zur Heizkostenrechnung, aber keinen Anspruch auf monatliche Leistung Grundsicherung
Welche Liefermenge und welche Unterkunft sind angemessen?
Entscheidend ist, dass der Verbrauch in der tatsächlich bewohnten Wohnung angemessen ist. Als Anhaltspunkt für die Angemessenheit wird von den Jobcentern und Sozialämtern in der Regel der Bundesheizkostenspiegel herangezogen. Teilweise sind auch örtliche Heizspiegel vorhanden. Auch bauliche Ursachen der bewohnten Wohnung können im Rahmen einer Angemessenheitsprüfung Berücksichtigung finden.
Können auch Rentnerinnen und Rentner eine Unterstützung erhalten?
Ja, auch Rentnerinnen und Rentner profitieren, allerdings mit folgenden Abweichungen:
Die Freigrenze für den Vermögenseinsatz liegt bei 10.000 Euro statt 15.000 Euro.
Der Antrag auf Grundsicherungsleistungen ist beim Sozialamt zu stellen.
Es ist Eile geboten, denn der Antrag muss für bisher nicht im laufenden Leistungsbezug des SGB XII stehende Personen bereits im Fälligkeitsmonat gestellt werden.
Bei späterer Antragstellung kann nur noch geprüft werden, ob eine Kostenübernahme nach den Regeln für die Übernahme von Schulden, ggf. als Darlehen, in Betracht kommt.
Eine individuelle Beratung bzw. Antragsbearbeitung wird vom örtlichen Jobcenter oder bei Rentnerinnen und Rentner vom örtlichen Sozialamt durchgeführt.
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Härtefallregelung für Haushalte, die mit Pellets, Heizöl oder Flüssiggas heizen
Kundinnen und Kunden von nicht-leitungsgebundenen Energieträgern (z.B. Öl, Pellets) sollen finanzielle Unterstützungen erhalten.
Eine Antragstellung war von Anfang Mai bis zum 20.10.2023 möglich.
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Wichtig: Eine Antragstellung ist nicht mehr möglich.
Weitere Entlastungsmaßnahmen des Bundes
Energiepreispauschale (200 Euro) für Studierende und Fachschüler:innen
Erwerbstätige erhielten im September 2022 eine Energiepreispauschale und Rentnerinnen und Rentner (im Dezember 2022).
Für Studierende sowie Fachschülerinnen und Fachschüler sind 200 Euro als Einmalzahlung auf Antrag(!) vorgesehen.
Wer kann beantragen?
Alle Studierenden, die zum 1. Dezember 2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert sind, können die Einmalzahlung beantragen.
Anspruchsberechtigt sind auch Fachschülerinnen und Fachschüler sowie Berufsfachschülerinnen und Berufsfachschüler in Bildungsgängen mit dem Ziel eines mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden Abschlusses, wenn sie zum 1.Dezember 2022 an einer Ausbildungsstätte in Deutschland angemeldet sind.
Die Energiepreispauschale wird nicht der Besteuerung unterliegen. Sie wird weder bei einkommensabhängigen Leistungen und Sozialleistungen noch bei Sozialversicherungsbeiträgen zu berücksichtigen sein.
Wo kann beantragt werden?
Die Antragsplattform ist seit dem 15. März 2023 unter » www.einmalzahlung200.de freigeschaltet und informiert über alle Fragen rund um die Auszahlung. Zudem gibt es auch eine Info-Hotline, bei der ganz individuelle Fragen gestellt werden können. Sie ist zu erreichen unter der Telefonnummer 0800 2623 003, dienstags bis donnerstags von 8 bis 16 Uhr und freitags von 8 bis 12 Uhr.
Heizkostenzuschuss II bei Wohngeld- und BAföG-Bezug
Um jetzt schnell zu helfen, erhalten Wohngeldempfängerinnen und Wohngeldempfänger für die Heizperiode von September bis Dezember 2022 einmalig einen zweiten Heizkostenzuschuss:
Für eine Person sind 415 Euro, für zwei Personen 540 Euro und für jede weitere Person zusätzliche 100 Euro vorgesehen.
Zuschussberechtigte Azubis, Schülerinnen und Schüler und Studierende erhalten jeweils einen Heizkostenzuschuss in Höhe von 345 Euro.
Damit ergänzt die Bundesregierung den Heizkostenzuschuss I und trägt den steigenden Preisen Rechnung. Diesen ersten, einmaligen Zuschuss erhalten seit Juli 2022 insgesamt 2,1 Millionen Menschen. Er beträgt mindestens 270 Euro für Wohngeld-Haushalte und 230 Euro für Auszubildende und Studierende im BAföG-Bezug. Dafür stellt der Bund rund 380 Millionen Euro zur Verfügung.
Für die Auszahlung der Heizkostenzuschüsse ist jeweils die Kommune zuständig, die der anspruchsberechtigten Person für den jeweiligen Zeitraum oder einen Teil davon Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz bewilligt hat. Der Zuschuss muss dabei nicht beantragt werden und wird von Amts wegen ausgezahlt. Es ist davon auszugehen, dass dies Ende Januar'23 bzw. im Laufe des Februars erfolgen wird.
Derzeit haben rund 1,3 Millionen Personen in 600.000 Haushalten Anspruch auf Wohngeld. Darunter sind in etwa die Hälfte Rentnerinnen und Rentner und weitere 40 Prozent Familienhaushalte.
Ziel der Wohngeldreform ist es, dass mehr Menschen als je zuvor Wohngeld erhalten können. Der Empfängerkreis wird zukünftig auf 2 Millionen Wohngeldhaushalte ausgeweitet. Dies bedeutet mehr als eine Verdreifachung der Empfängerzahlen.
Wenn man also wenig Einkommen hat, dann lohnt es sich, seinen Anspruch auf Wohngeld zu prüfen. Denn das Wohngeld hilft vielen Menschen, die deutlich gestiegenen Wohnkosten zu bewältigen.
Das Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete geleistet. Das ist in Zeiten von stark steigenden Mieten nichts Außergewöhnliches. Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, dem steht diese staatliche Leistung zu und der- oder diejenige hat darauf einen Rechtsanspruch.
Mit dem neuen Wohngeld zum 1. Januar 2023 werden erstmals auch die Heizkosten bezuschusst. Damit die Verwaltung keine Heizkostenabrechnungen prüfen muss, geschieht dies in Form eines Pauschalzuschlags, der in der Wohngeldberechnung berücksichtigt wird.
Im Durchschnitt eines Ein-Personen-Haushalts im Wohngeld führt dies allein zu rund 60 Euro und im Durchschnitt eines 4-Personen-Haushalte zu rund 100 Euro mehr Wohngeld pro Monat.
Aber auch die Bruttokaltmiete wird wesentlich stärker als bisher bezuschusst. Insgesamt wird das Wohngeld im Durchschnitt aller bisherigen Empfänger im Zusammenspiel aller Reformbausteine – Heizkostenkomponente, Klimakomponente und allgemeine Leistungserhöhung – mehr als verdoppelt.
Zudem werden die Einkommensgrenzen des Wohngeldes deutlich angehoben und mehr als eine Million zusätzliche Haushalte – deren Einkommen für den Bezug der Leistung bislang zu hoch waren – werden erstmals einen Anspruch auf Wohngeld haben.
Ermäßigter Steuersatz für Gas, weniger Stromkosten und stabiler CO2-Preis Durch einen niedrigeren Steuersatz auf den Gasverbrauch, einen stabilen CO2-Preis und die Streichung der EEG-Umlage werden die Bürgerinnen und Bürger bei den Energieabgaben entlastet.
Höheres Kindergeld und weitere Verbesserungen für Kinder Das Kindergeld für die ersten drei Kinder steigt auf jeweils 237 Euro. Familien mit niedrigem Einkommen werden zusätzlich durch einen Sofortzuschlag und die Erhöhung des Kinderzuschlags entlastet.
Höhere Pendlerpauschale und Nachfolge 9-Euro-Ticket Die Pendlerpauschale steigt auf 38 Cent ab dem 21. Kilometer. Außerdem soll möglichst zum 1. Januar 2023 ein bundesweites Nahverkehrsticket für 49 Euro eingeführt werden.
Kundinnen und Kunden von nicht-leitungsgebundenen Energieträgern (z.B. Öl, Pellets) sollen, so hatte es die Bundesregierung beschlossen, finanzielle Unterstützungen erhalten.
WICHTIG: Eine Antragstellung ist nicht mehr möglich!
Wer ist wofür zuständig?
Der Bund stellt für die Härtefallregelung bis zu 1,8 Milliarden Euro über den Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur Verfügung. Niedersachsen erhält davon 169,1 Millionen Euro.
Wie erfahre ich, ob ich antragsberechtigt bin?
Die Härtefallhilfen richten sich an private Haushalte in der Bundesrepublik Deutschland, die mit nicht leitungsgebundenen Energieträgern heizen und im Entlastungszeitraum 2022 mindestens eine Verdopplung der Kosten für diese Energieträger im Vergleich zu den Referenzpreisen von 2021 zu tragen hatten.
Kunden können bereits jetzt errechnen, ob sie antragsberechtigt sind, und zwar unter
Wichtig: Wenn die Berechnung einen Erstattungsbetrag ergibt, haben Sie sofort im Anschluss die Möglichkeit, den Antrag zu stellen.
Wer wird entlastet?
Entlastet werden können Eigentümer von Heizungsanlagen („Feuerstättenbetreiber“), aber auch Mieter, deren Mietwohnung mit Heizöl oder anderen nicht leitungsgebundenen Energieträgern beheizt wird. Eigentümer können dabei als Direktantragstellende selber die Hilfen beantragen. Wenn die Feuerstätte zum Heizen der Privathaushalte zentral durch einen Vermieter oder eine Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) betrieben wird, sind dieser Vermieter bzw. diese WEG antragsberechtigt. Dabei muss der Vermieter erklären, dass er die erhaltene Förderung an seine Mieter weiterleitet. Die Mieter müssen nicht selber tätig werden.
Für welchen Zeitraum greift die Entlastung?
Es können Rechnungen im Zeitraum vom 1.1.2022 bis zum 1.12.2022 berücksichtigt werden.
Welche Energieträger sind erfasst?
Folgende Energieträger sind umfasst: Heizöl, Flüssiggas (LPG), Holzpellets, Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz und Kohle/Koks.
Wie lauten die Referenzpreise?
Die Referenzpreise für die einzelnen Energieträger lauten wie folgt:
Heizöl: 71 ct/l (inkl. USt.)
Flüssiggas: 57 ct/l (inkl. USt.)
Holzpellets: 24 ct/kg (inkl. USt.)
Holzhackschnitzel: 11 ct/kg (inkl. USt.)
Holzbriketts: 28 ct/kg (inkl. USt.)
Scheitholz: 85 Euro/Raummeter (inkl. USt.)
Kohle/Koks: 36 ct/kg (inkl. USt.)
Wie hoch ist die Erstattung?
Erstattet werden 80 Prozent der über dem doppelten Referenzpreis liegenden Mehrkosten eines Privathaushalts für den jeweiligen Energieträger bis zu einem Maximalbetrag von 2.000 Euro. Voraussetzung für eine Erstattung ist ein Erstattungsbetrag von mindestens 100 Euro.
Wann startet die Auszahlung?
Die Anträge können ab 4. Mai gestellt werden, die Prüfung und die Auszahlung sollen schnellstmöglich erfolgen.
Wo stelle ich meinen Antrag?
Niedersachen nutzt das zentrale Antragsportal der Kasse.Hamburg, die für 13 Bundesländer die technische Umsetzung übernimmt. Die Antragsbearbeitung wird ebenfalls von der Kasse.Hamburg übernommen.
Die Antragstellung (mit vorheriger Berechnung der vorraussichtlichen Brennstoffhilfe) ist bis spätetstens 20. Oktober 2023 möglich unter » https://driveport.de/brennstoffhilfe-rechner/
Man muss den Antrag übrigens nicht selbst ausfüllen, wenn man es online nicht kann, sondern kann Familie, Freunde, Nachbarn etc. um Hilfe bitten. Wenn Familie, Freunde oder Bekannte bei Unterstützungsbedarf bei der Antragstellung nicht behilflich sein können, wird auch über die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege (AWO, Caritas, DRK, Diakonie, Landesverband der jüdischen Gemeinden, Paritätischer Wohlfahrtsverband) eine Unterstützung angeboten werden. Wir werden sicherstellen, dass alle Berechtigten einen Antrag stellen können – egal, ob mit oder ohne Hilfe.
Neben dem elektronischen Weg wird es für Menschen, die keine mobilen Endgeräte besitzen oder sich in dem Umgang damit nicht sicher fühlen, auch eine Möglichkeit für einen Papierantrag geben.
Was müssen Unternehmen (zum Beispiel Wohnungsgesellschaften) beachten?
Diese ist notwendig, um eine Identifikation für die Antragsstellung zu ermöglichen und vereinfacht die Antragsstellung für unterschiedliche Wohngebäude.
Unterstützung beim Ausfüllen und Papierantrag
Die sozialen Beratungsstellen der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen (Arbeiterwohlfahrt, Caritas, Deutsches Rote Kreuz, Diakonie, der Landesverband der Jüdischen Gemeinden und der Paritätische Wohlfahrtsverband) helfen Anspruchsberechtigten der Härtefallhilfen, die keine Unterstützung beim Ausfüllen des Online-Antrags im privaten Umfeld (Verwandte, Freunde oder Nachbarn) finden.
Zudem gibt es für Menschen, die keine mobilen Endgeräte besitzen oder sich im Umgang damit nicht sicher fühlen, auch eine Möglichkeit für einen Papierantrag. Dieser ist in den Beratungsstellen verfügbar oder kann heruntergeladen werden, wenn der Online-Rechner (www.t1p.de/rechner-papierantrag-nds) eine Antragsberechtigung festgestellt hat.
Wichtig: Nur vollständig und korrekt ausgefüllte Anträge werden angenommen. Das Land empfiehlt daher, einen Online-Antrag zu stellen, da die Plattform beim korrekten Ausfüllen des Antrags unterstützt.
Die Niedersächsische Landesregierung hat die Entlastungspakete der Bundesregierung als Land wirksam ergänzt.
Hierzu hat der niedersächsische Landtag am 30.11.2022 den Nachtragshaushalt für die Jahre 2022 und 2023 verabschiedet.
Damit wurde auch ein » Sofortprogramm zugunsten von Menschen, Unternehmen, Kommunen und sozialen Einrichtungen in Höhe von 970 Millionen Euro beschlossen. Dieser Rettungsschirm wird dabei helfen, den enormen Kostensteigerungen im Energiesektor in Folge des russischen Angriffskrieges besser begegnen zu können.
Zur Entwicklung von gemeinsamen Lösungen hat sich die Landesregierung mit vielen relevanten gesellschaftlichen Akteuren wie den Kommunen, der Wirtschaft, mit den Gewerkschaften, Kirchen, Energieversorgern und Sozialverbänden zusammengefunden. Sie wollen ein Zeichen setzen und wollen gemeinsam durch die Energiekrise gehen.
Die beteiligten Akteure sind sich darüber einig, dass gerade die wirtschaftlich Schwächsten in dieser Krise unterstützt werden müssen. Einigkeit besteht darüber, dass es hierzu vor allem weiterer wirksamer staatlicher Entlastungsmaßnahmen des Bundes bedarf, wozu unter anderem eine schnelle Anpassung des Regelsatzes zur Grundsicherung, der Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Heizung, des Kindergeldes und des Wohngeldes, Energiekostenzuschüsse sowie die Streckung der Energiesicherungsgesetz-Umlagen gehören. Darüber müssen aber vor allem auch Haushalte im unteren Einkommensbereich und von Nicht-Erwerbstätigen in den Blick genommen werden, die keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben.
Neben dem Abfedern bestehender Notlagen gilt es, das Entstehen weiterer sozialer Notlagen zu vermeiden. Die Sicherung von Arbeitsplätzen ist dafür wesentlich.
In Ergänzung und nachrangig zu Maßnahmen des Bundes kann die Einrichtung von » Härtefallfonds dabei helfen, Strom- und Gassperren zu verhindern. Die Landesregierung ist bereit, sich auf der Basis von Konzepten der Kommunen und/ oder Energieversorger zu einem Drittel an den Kosten von lokalen Härtefallfonds zu beteiligen. Mit diesen Härtefallfonds sollen Menschen in besonderen Notlagen, die ihre Energiekosten nicht bezahlen können und bei denen soziale Sicherungssysteme nicht greifen,Hier haben wir für Sie die wichtigsten Entlastungsmaßnahmen zusammengestellt. eine Unterstützung bekommen können.
Hierzu ist landesseitig zunächst ein Betrag bis zu 50 Millionen Euro vorgesehen. Die kommunalen Spitzenverbände sowie die Verbände der Energiewirtschaft in Niedersachsen sagen zu, das Ob und Wie in ihren Gremien zügig abschließend zu beraten. Die Landesförderung ist ein Angebot, die Fonds, ihr Volumen und die Administration bleiben eine Entscheidung vor Ort.
Die beteiligten Akteure sehen auch einen höheren Bedarf an Verbraucher- und Schuldnerberatungen. Wohlfahrtsverbände, Kirchen, Kommunen und Land sagen zu, diese Angebote weiter zu unterstützen. Die Landesregierung beabsichtigt, ihre finanzielle Förderung für die soziale Schuldnerberatung sowie die Verbraucherberatung noch in diesem Jahr zu erhöhen.
Die Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit bezahlbaren Lebensmitteln ist von herausragender Bedeutung. Die Versorgung mit Lebensmitteln ist angesichts des aktuell wachsenden Bedarfs für die zahlreichen in Niedersachsen vorhandenen Tafeln eine zunehmende Herausforderung. Die strukturelle Unterstützung und Stärkung der professionellen Arbeit der Tafeln wird derzeit von einer Reihe von Akteuren geprüft. Geplant wird eine stärkere Einbindung der Direktvermarkter in die Lieferkette der Tafeln. Die Tafeln beabsichtigen die Einrichtung von regionalen Verteilzentren.
Die Landesregierung wird ihre finanzielle Förderung für die Tafeln noch in diesem Jahr erhöhen. Außerdem soll es landesseitig eine „Werbekampagne“ zur Stärkung des ehrenamtlichen Engagements bei den Tafeln geben. Dabei sollen auch die stärkere Einbindung von Freiwilligencentern und Jobcentern in den Blick genommen werden.
Die beteiligten Akteure sind sich einig, dass einkommensschwache Haushalte einer besonderen Unterstützung bei der Realisierung von Energieeinsparmöglichkeiten brauchen. Die Energieberatung soll daher ausgebaut werden. Dazu gehören insbesondere Angebote wie Stromspar-Checks, Gebäude-Checks oder Beratungen zur Optimierung der Heizung. Dazu will jeder der beteiligten Akteure seinen Beitrag leisten. Die Landesregierung beabsichtigt, ihre finanzielle Förderung für die Energieberatung noch in diesem Jahr entsprechend zu erhöhen.
Hinweis:
Zu den vorstehenden Punkten hat der niedersächsische Landtag am 30.11.2022 den Nachtragshaushalt für die Jahre 2022 und 2023 verabschiedet.Damit wurde auch ein » Sofortprogramm zugunsten von Menschen, Unternehmen, Kommunen und sozialen Einrichtungen in Höhe von 970 Millionen Euro beschlossen. Dieser Rettungsschirm wird dabei helfen, den enormen Kostensteigerungen im Energiesektor in Folge des russischen Angriffskrieges besser begegnen zu können.
Mit der „Wirtschaftshilfe KMU Niedersachsen“ bietet das Land eine Unterstützung für die Unternehmen an, die besonders hart von den Energiepreissteigerungen betroffen sind. Diese Härtefallhilfe deckt alle Energieträger ab. Dafür stehen insgesamt 300 Millionen Euro zur Verfügung – zunächst rund 100 Millionen Euro für Zahlungen an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) als Entlastung für Energiepreissteigerungen im Jahr 2022.
Die Antragsstellung war vom 23. Februar bis Ende März 2023 möglich. Um eine schnelle Hilfe zu gewährleisten ist eine unmittelbare Abschlagszahlung von 50 Prozent der beantragten Hilfe vorgesehen. Das ist der erste Teil des 300 Millionen Euro-Paketes, dass Niedersachsen mit 200 Millionen und der Bund mit 100 Millionen finanzieren.
Ja! Die Beratung wird von der Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen (KEAN) landesweit durchgeführt und wendet sich an Eigentümer von privat genutztem Wohnraum.
Die Beratung soll Bürgerinnen und Bürgern aufzeigen, wie sie kurzfristig Energie und Kosten einsparen können. Teil der Beratung ist dazu ein energetischer Hauscheck mit einer abschließenden Heizungsvisite, um Einsparpotenziale an der Gebäudehülle und im Heizungsbetrieb zu identifizieren. Außerdem kann geprüft werden, ob sich das Haus für den Betrieb einer Wärmepumpe eignet.
Für die privaten Wohneigentümerinnen und -eigentümer sind die Beratungen kostenfrei und sie können mit einem neuen digitalen Erfassungs- und Abrechnungssystem von den Energieberaterinnen und -beratern schnell und einfach umgesetzt werden.
Dort finden Interessierte auch eine Liste von Beraterinnen und Beratern, die für einen Termin auch direkt kontaktiert werden können.
Ja! Der Sport hat eine immense gesellschaftliche Funktion und Bedeutung – erst recht in Zeiten wie diesen! Darum unterstützt die Landesregierung den organisierten Sport in Niedersachsen bei der Bewältigung der Folgen der Energiekrise mit 30 Millionen Euro.
Mit dem am 16. Januar 2023 freigeschalteten LSB-Förderportal können Sportvereine und Landesfachverbände ihre Anträge nun auch – schnell und unkompliziert – online beim LSB einreichen.
Die Gaspreisbremse entlastet vom 1. Januar 2023 bis 31.12.2023 alle Haushalte und Unternehmen mit sehr hohen Gas- und Wärmepreisen. Die Entlastungen für Januar und Februar erfolgen jedoch erst rückwirkend im März 2023. Damit sind die Menschen und kleine und mittlere Unternehmen für das gesamte Jahr 2023 vor zu starken Preisanstiegen geschützt.
Durch die Bremse können Gaskunden 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs (als Basisversorgung) zum verminderten Gaspreis von 12 Cent pro Kilowattstunde (kWh) beziehen.
Für Fernwärmekunden gilt ein verminderter Preis von 9,5 Cent pro Kilowattstunde.
Für den darüber hinausgehenden Verbrauch (20 %) gilt der Preis des individuellen Versorgungsvertrags.
Als Vorjahresverbrauch gilt die Jahresverbrauchsprognose, die der Abschlagszahlung für den September 2022 zugrunde gelegt wurde.
Beispiel: von September 2021 bis September 2022 betrug der Verbrauch:
20.000 kWh (grober Orientierungswert für 4-Personen-Haushalt, Einfamilienhaus)
Diese 20.000 kWh des Vorjahres gelten als Jahresverbrauchsprognose.
Spätestens ab März 2023 werden 80 % dieser Verbrauchsprognose von 20.000 kWh (= 16.000 kWh) zum verminderten Gaspreis von 12 Cent bezogen.
Für den darüber hinausgehenden Verbrauch (20 %) gilt der Preis des individuellen Gasversorgungsvertrags, in der nachfolgenden Beispielrechnung 18 Cent.
Berechnung ohne Entlastung: 20.000 kWh
x 18 Cent (vertraglicher Preis) = 3.600 € (mtl. 300 €)
Berechnung mit Gaspreisbremse: 16.000 kWh (entspricht 80 % der Verbrauchsprognose)
x 12 Cent (Gaspreisbremse)
plus
4.000 kWh (entspricht verbleibenden 20 % der Verbrauchsprognose)
x 18 Cent (vertraglicher Preis) = 2.640 € (mtl. 220 €)
Berechnung mit Gaspreisbremse und 20 % Wärme eingespart : 16.000 kWh (entspricht 80 % der Verbrauchsprognose)
x 12 Cent (Gaspreisbremse und keine weiteren Kosten aufgrund der Wärmeeinsparung)
= 1.920 € (mtl. 160 €)
Hinweis: Die Verbrauchsprognose ist nur ein grober Schätzwert um die Berechnungsform zu demonstrieren. Aus der Festsetzung Ihrer Abschlagszahlung werden Sie Ihre individuelle Verbrauchsprognose konkret feststellen können. Der vertragliche Gaspreis von 18 Cent ist gleichfalls ein Durchschnittswert, bei neuen Verträgen liegt dieser bespielhaft bei etwa 21 Cent.
Wer seine Brennstoffrechnung oder die Jahres-Gasabrechnung im Monat der Fälligkeit nicht aus seinen regelmäßigen Einkünften bezahlen kannund auch keine Rücklagen oder Vermögen in nennenswerter Größenordnung hat, kann einen Anspruch auf eine einmalige Unterstützung im Rahmen neuen Bürgergelds (aktuell: Arbeitslosengeld II) haben.
In diesen Fällen trägt der Staat die Kosten einer angemessenen Belieferung mit Brennstoffen oder einer Gasverbrauchsnachzahlung, soweit die monatlichen Einkünfte dafür nicht reichen und kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist.
Wichtig: diese Form der Unterstützung zielt insbesondere auf Situationen, in denen ein einmaliger Rechnungsbeitrag (bei Lieferung von Brennstoffen oder bei der Jahresabrechnung von Gas) nicht mehr aus den regelmäßigen Einkünften geleistet werden kann.
Was sind die Voraussetzungen für diese Unterstützung?
Bei Fälligkeit der Rechnung im Monat Dezember 2022 muss der Anspruch zwingend noch im laufenden Monat beim Jobcenter angemeldet werden.
Ab 01.01.2023 muss idealerweise ebenso zügig, spätestens aber innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeitsmonat der Rechnung ein Anspruch beim Jobcenter angemeldet werden. Dieses berechnet dann, ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine angemessene Belieferung mit Brennstoffen oder einer Gasverbrauchsnachzahlung besteht.
Wichtig: Ab 01.01.2023 besteht nur dann ein Anspruch, wenn kein Haushaltsmitglied über ein Vermögen verfügt, welches die Freigrenze von 15.000 Euro (pro Haushaltsmitglied; übersteigende Beträge können auf weitere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft übertragen werden) überschreitet. Dies ist im Rahmen einer Selbstauskunft zu erklären. Darüber hinaus prüft das Jobcenter, ob sonstiges Vermögen (z. B. selbstbewohnte Immobilie mit hoher Wohnfläche) zu berücksichtigen ist.
Nachstehende Beispiele sind lediglich grob skizziert; die Höhe der möglichen Unterstützung wird durch das Jobcenter bzw. Sozialamt einzelfallbezogen entschieden:
Beispiel 1:
Alleinstehende Person mit mtl. Nettoeinkommen rd. 2.000 €,
mtl. Wohnungs- und Heizkosten rd. 700 €,
kein Vermögen über den Schonbetrag 15.000 € (für 1 Person) vorhanden
Fällige Gasverbrauchsnachzahlung: 1.500 €
= Anspruch auf spürbaren Zuschuss zur Heizkostennachzahlung, aber keinen Anspruch auf monatliche Leistung Bürgergeld
Beispiel 2:
Alleinerziehende Person mit Kind (7 Jahre) mit mtl. Nettoeinkommen rd. 2.100 € (ohne Kindergeld etc.),
mtl. Wohnungs- und Heizkosten rd. 900 €,
kein Vermögen über den Schonbetrag 30.000 € (für 2 Personen) vorhanden
Fällige Gasverbrauchsnachzahlung: 1.800 €
= Anspruch auf spürbaren Zuschuss zur Heizkostennachzahlung, aber keinen Anspruch auf monatliche Leistung Bürgergeld
Beispiel 3:
Ehepaar mit mtl. Nettoeinkommen rd. 2.900 €,
mtl. Wohnungs- und Heizkosten rd. 1.100 €,
kein Vermögen über den Schonbetrag 30.000 € (für 2 Personen) vorhanden
Fällige Gasverbrauchsnachzahlung: 1.200 €
= Anspruch auf spürbaren Zuschuss zur Heizkostennachzahlung, aber keinen Anspruch auf monatliche Leistung Bürgergeld
Beispiel 4
Rentner-Ehepaar mit Nettoeinkommen rd. 2.000 €,
mtl. Wohn- und Heizkosten rd. 800 €,
kein Vermögen über den Schonbetrag 20.000 € (für 2 Personen) vorhanden
Fällige Heizkostenrechnung für Brennstofflieferung: 2.000 €
= Anspruch auf spürbaren Zuschuss zur Heizkostenrechnung, aber keinen Anspruch auf monatliche Leistung Grundsicherung
Welche Liefermenge und welche Unterkunft sind angemessen?
Entscheidend ist, dass der Verbrauch in der tatsächlich bewohnten Wohnung angemessen ist. Als Anhaltspunkt für die Angemessenheit wird von den Jobcentern und Sozialämtern in der Regel der Bundesheizkostenspiegel herangezogen. Teilweise sind auch örtliche Heizspiegel vorhanden. Auch bauliche Ursachen der bewohnten Wohnung können im Rahmen einer Angemessenheitsprüfung Berücksichtigung finden.
Können auch Rentnerinnen und Rentner eine Unterstützung erhalten?
Ja, auch Rentnerinnen und Rentner profitieren, allerdings mit folgenden Abweichungen:
Die Freigrenze für den Vermögenseinsatz liegt bei 10.000 Euro statt 15.000 Euro.
Der Antrag auf Grundsicherungsleistungen ist beim Sozialamt zu stellen.
Es ist Eile geboten, denn der Antrag muss für bisher nicht im laufenden Leistungsbezug des SGB XII stehende Personen bereits im Fälligkeitsmonat gestellt werden.
Bei späterer Antragstellung kann nur noch geprüft werden, ob eine Kostenübernahme nach den Regeln für die Übernahme von Schulden, ggf. als Darlehen, in Betracht kommt.
Eine individuelle Beratung bzw. Antragsbearbeitung wird vom örtlichen Jobcenter oder bei Rentnerinnen und Rentner vom örtlichen Sozialamt durchgeführt.
Verbraucherinnen und Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen sollen zum 1. Januar 2023 durch die Strompreisbremse entlastet werden. Durch die Bremse können Stromkunden 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs zum verminderten Strompreis von 40 Cent pro Kilowattstunde beziehen.
Für den darüber hinausgehenden Verbrauch (20 %) gilt der Preis des individuellen Stromversorgungsvertrags.
Als Vorjahresverbrauch gilt die Jahresverbrauchsprognose, die der Abschlagszahlung für den September 2022 zugrunde gelegt wurde.
Beispiel: von September 2021 bis September 2022 betrug der Verbrauch:
2.500 kWh (grober Orientierungswert für 2-Personen-Haushalt)
Diese 2.500 kWh des Vorjahres gelten als Jahresverbrauchsprognose.
Ab Januar 2023 werden 80 % dieser Verbrauchsprognose von 2.500 kWh
(= 2.000 kWh) zum verminderten Strompreis von 40 Cent bezogen.
Für den darüber hinausgehenden Verbrauch (20 %) gilt der Preis des individuellen Stromversorgungsvertrags, in der nachfolgenden Beispielrechnung 49 Cent.
Berechnung ohne Entlastung: 2.500 kWh
x 49 Cent (vertraglicher Preis)
= 1.225 € (mtl. 102,08 €)
Berechnung mit Strompreisbremse: 2.000 kWh (entspricht 80 % der Verbrauchsprognose)
x 40 Cent (Strompreisbremse)
plus
500 kWh (entspricht verbleibenden 20 % der Verbrauchprognose)
x 49 Cent (vertraglicher Preis)
= 1.045 € (mtl. 87,08 €)
Berechnung mit Strompreisbremse und 20 % Strom eingespart : 2.000 kWh (entspricht 80 % der Verbrauchsprognose)
x 40 Cent (Strompreisbremse und keine weiteren Kosten aufgrund der Stromeinsparung)
= 800 € (mtl. 66,67 €)
Hinweis: Die Verbrauchsprognose ist nur ein grober Schätzwert um die Berechnungsform zu demonstrieren. Aus der Festsetzung Ihrer Abschlagszahlung werden Sie Ihre individuelle Verbrauchsprognose konkret feststellen können. Der vertragliche Strompreis von 49 Cent ist gleichfalls ein Durchschnittswert, bei neuen Verträgen liegt dieser beispielhaft bei etwa 53 Cent.
Die regionalen Härtefallfonds sind für Personen gedacht, die keinen Anspruch auf staatliche Hilfen hätten und dennoch von Energiesperren bedroht sind.
Mit dem Beschluss des Nachtragshaushalts für die Jahre 2022 und 2023 hat der Niedersächsische Landtag im November 2022 dazu die Unterstützung regionaler Härtefallfonds mit insgesamt 50 Millionen Euro aus Landesmitteln ermöglicht. Das Land übernimmt dabei ein Drittel der Kosten, wenn Landkreise oder kreisfreie Städte vor Ort gemeinsam mit den örtlichen Energieversorgungsunternehmen entsprechende Härtefallfonds zur Vermeidung von Strom-, Fernwärme oder Gassperren für Privatpersonen auflegen, die keine anderen staatlichen Unterstützungsleistungen erhalten können.
Wichtig:
Ob ein regionaler Härtefallfonds aufgelegt wird und wie viel Geld dafür im Einzelnen zur Verfügung steht, hängt von der Entscheidung vor Ort ab. Die individuelle Ausgestaltung der Härtefallfonds liegt in den Händen der Landkreise und kreisfreien Städte sowie Energieversorgungsunternehmen.
Wir werden hier auf dieser Seite darüber informieren, sobald die ersten regionalen Härtefallfonds vor Ort eingerichtet sind und die Möglichkeit zur Antragstellung besteht.
Wer hat Anspruch auf Leistungen aus den regionalen Härtefallfonds?
Die individuelle Ausgestaltung der Härtefallfonds liegt wie eingang beschrieben in den Händen der Landkreise und kreisfreien Städte sowie Energieversorgungsunternehmen. Im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Land und der jeweiligen Kommune werden jedoch folgende Anforderungen an die regionalen Härtefallfonds festgelegt:
Nur bedürftige Personen, die ihren Wohnsitz in der jeweiligen Kommune haben und bei denen im Zeitpunkt der Antragstellung eine finanzielle Notlage besteht, können Unterstützungsleistungen erhalten.
Eine finanzielle Notlage liegt dann vor, wenn es der bedürftigen Person aufgrund der Preissteigerungen nicht möglich ist, die Energiekosten aus ihrem Einkommen zu decken und deshalb die Verhängung einer Energiesperre konkret droht. Es darf auch kein Vermögen mehr vorhanden sein. Ein gewisser Vermögensumfang ist dabei jedoch geschützt (entsprechend der Regelungen im SGB II).
Vor der Inanspruchnahme der Mittel aus den Härtefallfonds müssen alle anderen Unterstützungsmöglichkeiten (bspw. Sozialleistungen nach dem SGB II, SGB XII, Wohngeld, etc.) ausgeschöpft werden. Hierzu zählen auch Absprachen und Vereinbarungen mit dem jeweiligen Energieversorgungsunternehmen zur Verhinderung der konkret drohenden Energiesperre (Stundungen, Ratenzahlungen, Reduzierung von Abschlagszahlungen).
Von Unterstützungsleistungen ausgeschlossen sind Haushalte, die über mehr als das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen vergleichbarer Haushalte in Niedersachsen, verfügen.
Rechenbeispiele:
Für eine alleinstehende Person liegt das durchschnittliche Haushaltsnettoeinkommen bei 1.862 Euro.
Für eine Familie mit zwei Kindern unter 14 Jahren liegt das durchschnittliche Haushaltsnettoeinkommen bei 3.910 Euro.
Für eine alleinerziehende Person mit zwei Kindern unter 14 Jahren liegt das durchschnittliche Haushaltsnettoeinkommen bei 2.979 Euro.
Welche Form der Unterstützung bieten die regionalen Härtefallfonds?
Die individuelle Ausgestaltung der Härtefallfonds liegt in den Händen der Landkreise und kreisfreien Städte, im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Land und der jeweiligen Kommune werden jedoch folgende Anforderungen an die regionalen Härtefallfonds festgelegt:
Die Unterstützungsleistung aus dem regionalen Härtefallfonds kann pro Haushalt und pro Energieart (Strom, Gas oder Fernwärme) einmalig gewährt werden. Wenn Sie die Bedingungen für die Unterstützung erfüllen, können Sie also sowohl für die Gas- oder Fernwärme-, als auch für die Stromkosten Unterstützung erhalten.
Neben den bis zur Gewährung aufgelaufenen Abschlagsbeträgen können auch maximal zwei zukünftige Abschläge als Unterstützungsleistung gewährt werden.
Die konkrete Zahlungsaufforderung darf erstmals nach dem 1.10.2022 und bis zum 31.12.2023 gestellt worden sein.
Wo und wie können die Unterstützungsleistungen aus den regionalen Härtefallfonds beantragt werden?
Das Land übernimmt ein Drittel der Kosten, wenn Landkreise oder kreisfreie Städte vor Ort Härtefallfonds zur Vermeidung von Strom- und Gassperren für Privatpersonen auflegen.
Die konkrete Ausgestaltung und die Art der Antragstellung legen die Landkreise und kreisfreien Städte fest. Vorgesehen ist, dass die Meldung von Unterstützungsfällen und die Einleitung des Antragsverfahren für Härtefälle in der Regel über die Energieversorger erfolgt. Bitte informieren Sie sich bei Ihrem Landkreis/Ihrer kreisfreien Stadt, ob ein regionaler Härtefallfonds aufgelegt wird und an welcher Stelle die Unterstützung beantragt werden kann.
Wir werden hier zusätzlich auf dieser Seite darüber informieren, sobald die ersten regionalen Härtefallfonds vor Ort eingerichtet sind.
Wie wird die Unterstützung ausgezahlt?
Die Unterstützungsleistungen im Rahmen der regionalen Härtefallfonds sollen von der Kommune direkt auf das Kundenkonto beim Energieversorgungsunternehmen überwiesen werden. Für die Dauer des Prüfverfahrens über die Gewährung von Unterstützungsleistungen aus dem regionalen Härtefallfonds dürfen von Seiten des Energieversorgers gegenüber der betroffenen Person keine Energiesperren erfolgen.
Können auch Unternehmen Unterstützung aus den regionalen Härtefallfonds erhalten?
Die regionalen Härtefallfonds richten sich an Privathaushalte mit einem unterdurchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen, die keine anderen Unterstützungsleistungen erhalten können und durch die gestiegenen Preise von einer Strom-, Gas- oder Fernwärmesperre bedroht sind.
Die Unterstützungsleistungen aus den regionalen Härtefallfonds werden daher nicht für Forderungen für Energielieferungen gewährt, die für eine gewerbliche Tätigkeit erfolgt sind, es sei denn, dass der Energieverbrauch z.B. bei Selbständigen nicht von dem Verbrauch für die private Lebensführung getrennt ist und der private Anteil des Energieverbrauchs 50 Prozent übersteigt.
Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 wurde die Energiepreispauschale zur Abfederung der sprunghaft und drastisch gestiegenen Energiekosten eingeführt. Die steuerpflichtige (aber beitragsfreie) Pauschale in Höhe von 300 Euro wird Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einmalig in der Regel direkt von deren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern mit dem Arbeitslohn für den September 2022 ausgezahlt.
Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis nur früher oder später im Jahr bestand, können die Energiepreispauschale im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2022 geltend machen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitslohn pauschalversteuert ausgezahlt wird oder wurde.
Anspruchsberechtigt sind jedoch auch Steuerpflichtige, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielen. In diesen Fällen wird die Energiepreispauschale naturgemäß nicht über einen Arbeitgeber ausgezahlt, sondern einmalig durch das Finanzamt über die Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlung für den Monat September berücksichtigt.
Angesichts der anhaltend hohen Preissteigerungen im Energiebereich hat die Bundesregierung beschlossen, dass Rentnerinnen und Rentner sowie Versorgungsbeziehende entlastet werden und im Dezember 2022 eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro erhalten.
Niedersächsische Versorgungsempfängerinnen und -empfänger des Landes und der Kommunen sollen in gleicher Weise entlastet werden.
Studierende und Fachschülerinnen und Fachschüler erhalten – auf Antrag – eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 200 Euro. Maßgeblich für eine Auszahlung der Pauschale ist, dass die Berechtigten am 1. Dezember 2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert beziehungsweise an einer Berufsfachschule angemeldet sind.
Bund und Länder arbeiten aktuell gemeinsam mit Hochdruck an einer digitalen Antragsplattform, über die die Auszahlung beantragt werden kann. Detaillierte Informationen darüber, wie die Einmalzahlung beantragt werden kann, gibt es auf: » www.einmalzahlung200.de
Die Energiepreispauschale wird nicht der Besteuerung unterliegen. Sie wird weder bei einkommensabhängigen Leistungen und Sozialleistungen noch bei Sozialversicherungsbeiträgen zu berücksichtigen sein.
Ja! Der Bund hat mit dem 3. Entlastungspaket die Zahlung einer einmaligen Energiepreispauschale an Rentnerinnen und Rentner sowie an Versorgungsempfängerinnen und -empfänger des Bundes in Höhe von 300 Euro beschlossen.
Niedersächsische Versorgungsempfängerinnen und -empfänger des Landes und der Kommunen sollen in gleicher Weise entlastet werden. Der entsprechende Gesetzesentwurf wird am 30. November in einer Sondersitzung des niedersächsischen Landtags eingebracht.
Um jetzt schnell zu helfen, erhalten Wohngeldempfängerinnen und Wohngeldempfänger für die Heizperiode von September bis Dezember 2022 einmalig einen zweiten Heizkostenzuschuss:
Für eine Person sind 415 Euro, für zwei Personen 540 Euro und für jede weitere Person zusätzliche 100 Euro vorgesehen.
Zuschussberechtigte Azubis, Schülerinnen und Schüler und Studierende erhalten jeweils einen Heizkostenzuschuss in Höhe von 345 Euro.
Damit ergänzt die Bundesregierung denHeizkostenzuschuss Iund trägt den steigenden Preisen Rechnung. Diesen ersten, einmaligen Zuschuss erhalten seit Juli 2022 insgesamt 2,1 Millionen Menschen. Er beträgt mindestens 270 Euro für Wohngeld-Haushalte und 230 Euro für Auszubildende und Studierende im BAföG-Bezug. Dafür stellt der Bund rund 380 Millionen Euro zur Verfügung.
Für die Auszahlung der Heizkostenzuschüsse ist jeweils die Kommune zuständig, die der anspruchsberechtigten Person für den jeweiligen Zeitraum oder einen Teil davon Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz bewilligt hat. Der Zuschuss muss dabei nicht beantragt werden und wird von Amts wegen ausgezahlt. Es ist davon auszugehen, dass dies Ende Januar'23 bzw. im Laufe des Februars erfolgen wird.
Dann sollten Sie sich zunächst an ihren Energieversorger bzw. an Ihren Vermieter wenden und versuchen, mit diesem eine Lösung zu finden. Sie können sich zum Beispiel auch an die soziale Schuldnerberatungsstelle in Ihrem Landkreis oder Ihrer Stadt oder an den Mieterbund wenden. Dort erhalten Sie auch Beratung über mögliche Ansprüche auf Sozialleistungen.
Um jetzt schnell zu helfen, erhalten Wohngeldempfängerinnen und Wohngeldempfänger für die Heizperiode von September bis Dezember 2022 einmalig einen zweiten Heizkostenzuschuss:
Für eine Person sind 415 Euro, für zwei Personen 540 Euro und für jede weitere Person zusätzliche 100 Euro vorgesehen.
Zuschussberechtigte Azubis, Schülerinnen und Schüler und Studierende erhalten jeweils einen Heizkostenzuschuss in Höhe von 345 Euro.
Damit ergänzt die Bundesregierung denHeizkostenzuschuss Iund trägt den steigenden Preisen Rechnung. Diesen ersten, einmaligen Zuschuss erhalten seit Juli 2022 insgesamt 2,1 Millionen Menschen. Er beträgt mindestens 270 Euro für Wohngeld-Haushalte und 230 Euro für Auszubildende und Studierende im BAföG-Bezug. Dafür stellt der Bund rund 380 Millionen Euro zur Verfügung.
Für die Auszahlung der Heizkostenzuschüsse ist jeweils die Kommune zuständig, die der anspruchsberechtigten Person für den jeweiligen Zeitraum oder einen Teil davon Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz bewilligt hat. Der Zuschuss muss dabei nicht beantragt werden und wird von Amts wegen ausgezahlt. Es ist davon auszugehen, dass dies Ende Januar'23 bzw. im Laufe des Februars erfolgen wird.
Im „Stromspar-Check“ erhalten Haushalte mit geringem Einkommen eine kostenlose Energiesparberatung in der eigenen Wohnung sowie Energie- und Wassersparartikel.
Der Stromspar-Check ist ein Angebot des Deutschen Caritasverbands und des Bundesverbandes der Energie- und Klimaschutzagenturen Deutschlands (eaD) mit finanzieller Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.
Beziehen Sie Arbeitslosengeld II ("Hartz IV"), Sozialhilfe, Grundsicherung oder Wohngeld? Dann können Sie den kostenlosen » Stromspar-Check nutzen!
Ein Nachweis zur Berechtigung wird benötigt, aber die Kolleginnen und Kollegen im Sromspar-Check-Büro vor Ort unterstützen Sie dabei. Wenn z. B. Ihr lokaler Sozial- oder Familienpass auf den genannten Umständen beruht, dann kann auch dieser als Nachweis dienen.
Rufen Sie einfach beim » Stromspar-Check-Büro in Ihrer Nähe an und vereinbaren Sie einen Termin.
Die Beratung erfolgt neutral und unabhängig.
Soforthilfen kostenfrei
Energiespar-Technik, die sofort hilft: Wer beim Stromspar-Check mitmacht, erhält kostenlos Energie- und Wasserspar-Technik, mit der das Sparen sofort beginnt. Soforthilfen im Wert von durchschnittlich 70 Euro werden im Rahmen eines Stromspar-Checks ausgegeben – kostenfrei.
Sie erhalten ggf. LED-Lampen, schaltbare Steckdosenleisten, Zeitschaltuhren und Thermostopps, Strahlregler (Luftsprudler) und Wasser sparende Duschköpfe, darüber hinaus eventuell auch Durchflussbegrenzer, TV-Standby-Abschalter und Kühlschrank-Thermometer sowie Thermohygrometer und Raumthermometer. Die Montage übernehmen die Stromsparteams gleich mit.
Sofern im Juli 2022 an mindestens einem Tag Anspruch auf Arbeitslosengeld bestand, erhalten die Kundinnen und Kunden der Agentur für Arbeit einmalig 100 Euro zusätzlich zu Ihrem Arbeitslosengeld (voraussichtlich ab August 2022). Ein Antrag ist nicht notwendig.
Machen Sie sich bitte keine zu großen Sorgen. Soweit Ihr Energieverbrauch (in der Regel Gas) im angemessenen Umfang erfolgte, werden die Kosten – wie bisher auch – vom Jobcenter übernommen. Das Jobcenter orientiert sich bei der Frage der Angemessenheit am Verbrauch der vergangenen Jahre sowie an Durchschnittswerten.
Die gestiegenen Kosten für die Heizung werden in der Regel also nicht Ihre monatlichen Ausgaben belasten. Legen Sie die Jahresendabrechnung des Energieunternehmens bitte umgehend nach Erhalt dem Jobcenter vor.
Energiekosten für Strom
Der Stromverbrauch im Haushalt, soweit er nicht auf eine Beheizung mit Strom entfällt (Haushaltsstrom für elektrische Geräte und Beleuchtung), ist Teil des so genannten pauschalierten Regelbedarfs. Höhere Stromkosten und eine etwaige Nachzahlung müssen Sie daher selbst aus dem monatlichen Regelsatz bezahlen.
Die im Juli 2022 an alle Menschen im Soziallleistungsbezug gewährte Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro diente auch zur Abfederung der höheren Energiepreise. Die Bundesagentur für Arbeit informiert hierzu unter Einmalzahlungen 2022 von Jobcenter und Arbeitsagentur.
Wenn die Kosten aus der Jahresendabrechnung Ihres Stromunternehmens so hoch sind, dass Sie diese trotz der Einmalzahlung nicht selbst zahlen können und beispielsweise eine Stromsperre droht, vereinbaren Sie bitte mit Ihrem Stromanbieter eine Ratenzahlung. Falls der Stromanbieter einer Ratenzahlung nicht zugestimmt hat, besteht die Möglichkeit, ein zinsloses Darlehen gemäß §42a SGB II beim zuständigen Jobcenter zu beantragen.
Soweit außerdem Stromkosten für eine sogenannte dezentrale Warmwassererzeugung in der Wohnung zum Beispiel durch die Verwendung eines Heißwasserboilers oder Durchlauferhitzersentstehen, wird für diese Warmwasserkosten auf Antrag eine Pauschale als Mehrbedarf zusätzlich zum Regelsatz gezahlt.
Für diesbezügliche Auskünfte wenden Sie sich bitte umgehend nach Erhalt der Abrechnung an Ihr zuständiges Jobcenter.
Im „Stromspar-Check“ erhalten Haushalte mit geringem Einkommen eine kostenlose Energiesparberatung in der eigenen Wohnung sowie Energie- und Wassersparartikel.
Der Stromspar-Check ist ein Angebot des Deutschen Caritasverbands und des Bundesverbandes der Energie- und Klimaschutzagenturen Deutschlands (eaD) mit finanzieller Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.
Beziehen Sie Arbeitslosengeld II ("Hartz IV"), Sozialhilfe, Grundsicherung oder Wohngeld? Dann können Sie den kostenlosen » Stromspar-Check nutzen!
Ein Nachweis zur Berechtigung wird benötigt, aber die Kolleginnen und Kollegen im Sromspar-Check-Büro vor Ort unterstützen Sie dabei. Wenn z. B. Ihr lokaler Sozial- oder Familienpass auf den genannten Umständen beruht, dann kann auch dieser als Nachweis dienen.
Rufen Sie einfach beim » Stromspar-Check-Büro in Ihrer Nähe an und vereinbaren Sie einen Termin.
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Soforthilfen kostenfrei
Energiespar-Technik, die sofort hilft: Wer beim Stromspar-Check mitmacht, erhält kostenlos Energie- und Wasserspar-Technik, mit der das Sparen sofort beginnt. Soforthilfen im Wert von durchschnittlich 70 Euro werden im Rahmen eines Stromspar-Checks ausgegeben – kostenfrei.
Sie erhalten ggf. LED-Lampen, schaltbare Steckdosenleisten, Zeitschaltuhren und Thermostopps, Strahlregler (Luftsprudler) und Wasser sparende Duschköpfe, darüber hinaus eventuell auch Durchflussbegrenzer, TV-Standby-Abschalter und Kühlschrank-Thermometer sowie Thermohygrometer und Raumthermometer. Die Montage übernehmen die Stromsparteams gleich mit.
Anspruch auf BAföG für mindestens einen Monat im Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis 31. März 2022 hatten, erhalten einen einmaligen Heizkostenzuschuss in Höhe von 230 Euro.
Dies gilt allerdings nur, wenn ihnen in diesem Zeitraum kein Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz bewilligt wurde und sie nicht nach den §§ 5 und 6 des Wohngeldgesetzes bei einer Wohngeldbewilligung berücksichtigt wurden.
Die Auszahlung des Heizkostenzuschusses ist bis Ende August 2022 vorgesehen.
Ja! Alle Studierenden sowie Fachschülerinnen und Fachschüler sollen 200 Euro als Einmalzahlung erhalten.
Wer kann beantragen?
Alle Studierenden, die zum 1. Dezember 2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert sind, können die Einmalzahlung beantragen.
Anspruchsberechtigt sind auch die etwa 450.000 Fachschülerinnen und Fachschüler sowie Berufsfachschülerinnen und Berufsfachschüler in Bildungsgängen mit dem Ziel eines mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden Abschlusses, wenn sie zum 1.Dezember 2022 an einer Ausbildungsstätte in Deutschland angemeldet sind.
Die Energiepreispauschale wird nicht der Besteuerung unterliegen. Sie wird weder bei einkommensabhängigen Leistungen und Sozialleistungen noch bei Sozialversicherungsbeiträgen zu berücksichtigen sein.
Wenn Sie Sozialhilfe erhalten, gelten für Sie die gleichen Regeln, wie für Menschen mit Arbeitslosengeld II bzw. Hartz IV:
Energiekosten für Heizung und Warmwasser
Der notwendige Lebensunterhalt schließt auch in der Sozialhilfe die Heizkosten ein.
Es werden die tatsächlichen Heiz- und Warmwasserkosten anerkannt, soweit diese für die Beheizung der Wohnung sowie für Warmwasser notwendig und angemessen sind. Wenn Sie Sozialhilfe bekommen, haben Sie somit auch einen Anspruch auf eine Übernahme der Heizkosten, sofern ihre Wohnung angemessen groß ist und sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich heizen.
Wird das Wasser in der Wohnung zentral über die Heizungsanlage aufgewärmt, zählen auch die Kosten für Warmwasser zu den Nebenkosten, die im Rahmen der Kosten der Unterkunft vom Sozialamt erbracht werden.
Wenn Sie Ihre Heizkostenabrechnung erhalten, stellen Sie bitte umgehend bei Ihrem Sozialamt einen Antrag auf Übernahme der Heizkosten.
Wenn die Kosten einer Nachforderung so hoch sind, dass Sie sie nicht mehr selbst aus Ihrem Regelsatz zahlen können und beispielsweise eine Stromsperre droht, vereinbaren Sie mit Ihrem Stromanbieter eine Ratenzahlung. Alternativ oder wenn der Stromanbieter einer Ratenzahlung nicht zugestimmt hat, besteht die Möglichkeit, beim Sozialamt ein zinsloses Darlehen gemäß § 36 SGB XII zu beantragen.
Die Erbringung von Wohn- und damit auch der Heizkosten im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erfolgt ebenso wie die Erbringung der Regelsatzleistungen in der Sozialhilfe durch die niedersächsischen Kommunen. Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Sozialamt in Ihrem Landkreis bzw. der Region Hannover oder Ihrer Stadt.
Stromspar-Check
Im „Stromspar-Check“ erhalten Haushalte mit geringem Einkommen eine kostenlose Energiesparberatung in der eigenen Wohnung sowie Energie- und Wassersparartikel.
Der Stromspar-Check ist ein Angebot des Deutschen Caritasverbands und des Bundesverbandes der Energie- und Klimaschutzagenturen Deutschlands (eaD) mit finanzieller Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.
Beziehen Sie Arbeitslosengeld II ("Hartz IV"), Sozialhilfe, Grundsicherung oder Wohngeld? Beziehen Sie eine geringe Rente oder Kinderzuschlag? Liegt Ihr Einkommen unter dem Pfändungsfreibetrag? Dann können Sie den kostenlosen » Stromspar-Check nutzen!
Ein Nachweis zur Berechtigung wird benötigt, aber die Kolleginnen und Kollegen im Sromspar-Check-Büro vor Ort unterstützen Sie dabei. Wenn z. B. Ihr lokaler Sozial- oder Familienpass auf den genannten Umständen beruht, dann kann auch dieser als Nachweis dienen.
Rufen Sie einfach beim » Stromspar-Check-Büro in Ihrer Nähe an und vereinbaren Sie einen Termin.
Die Beratung erfolgt neutral und unabhängig.
Soforthilfen kostenfrei
Energiespar-Technik, die sofort hilft: Wer beim Stromspar-Check mitmacht, erhält kostenlos Energie- und Wasserspar-Technik, mit der das Sparen sofort beginnt. Soforthilfen im Wert von durchschnittlich 70 Euro werden im Rahmen eines Stromspar-Checks ausgegeben – kostenfrei.
Sie erhalten ggf. LED-Lampen, schaltbare Steckdosenleisten, Zeitschaltuhren und Thermostopps, Strahlregler (Luftsprudler) und Wasser sparende Duschköpfe, darüber hinaus eventuell auch Durchflussbegrenzer, TV-Standby-Abschalter und Kühlschrank-Thermometer sowie Thermohygrometer und Raumthermometer. Die Montage übernehmen die Stromsparteams gleich mit.
Die EEG-Umlage wurde im Jahr 2000 eingeführt. Auch „Ökostromumlage“ genannt, diente sie dazu, die Förderung des Ausbaus von Solar-, Wind-, Biomasse- und Wasserkraftwerken zu finanzieren. Sie wurde bisher bei den Endkunden über die Stromrechnung erhoben.
Die EEG-Umlage betrug zuletzt 3,72 Cent je Kilowattstunde und ist zum 1. Juli 2022 auf null abgesenkt.
Im Energiewirtschaftsrecht wurde sichergestellt, dass die Umlageabsenkung im zweiten Halbjahr 2022 auch beim Endkunden ankommt. Stromlieferanten werden in den jeweiligen Vertragsverhältnissen zu einer entsprechenden Absenkung der Preise zum 1. Juli 2022 verpflichtet.
Rechenbeispiel:
Der Heizkostenzuschuss ist vor allem für Wohngeldempfängerinnen und -empfänger vorgesehen.
Den Zuschuss sollen außerdem BAföG-Empfängerinnen und -empfänger erhalten sowie etwa Auszubildende mit Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld, die nicht mehr bei den Eltern wohnen. Auch rund die 75.000 Aufstiegsgeförderten mit Unterhaltszuschuss können ihn bekommen.
Ein Haushalt mit einem Jahresverbrauch von 3.500 kWh zahlte 2021 noch 227,50 Euro für die EEG-Umlage. 2022 werden es wegen der Absenkung zum 1. Juli über das Jahr gerechnet nur noch 65 Euro sein.
2023 wird die Absenkung auf null dann voll wirksam.
Nein, nicht sofort.
Nach § 543 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Vermieter die Wohnung fristlos kündigen, wenn der Mieter an zwei aufeinander folgenden Terminen mit der Zahlung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils davon in Verzug ist (Nr. 3a) oder der Zahlungsverzug sich über einen Zeitraum von mehr als zwei Terminen erstreckt und zumindest in der Höhe von zwei Monatsmieten besteht (Nr.3b).
Die Verpflichtung zur Mietzahlung umfasst neben dem Mietzins auch die laufenden Nebenkosten, wie z.B. die Vorauszahlung für Heiz- und Warmwasserkosten.
Nein, nicht sofort. Bei einem Grundversorgungstarif (§ 19 StromGVV und GasGVV) ist eine Sperre nicht nur von einem Zahlungsrückstand in Höhe von mindestens 100 Euro sondern auch noch von weiteren Voraussetzungen abhängig.
Dazu gehören beispielsweise die Zusendung einer erfolglosen Mahnung in Form einer erneuten Zahlungsaufforderung sowie eine Androhung der Unterbrechung der Grundversorgung vier Wochen vor dem Termin, eine briefliche Ankündigung über den Beginn der Unterbrechung acht Werktage zuvor sowie die Prüfung, ob eine Sperre eventuell unverhältnismäßig wäre.
Außerhalb des Grundversorgungstarifs – also bei einem wettbewerblichen Liefervertrag – gelten die im Vertrag vereinbarten Regelungen. Die meisten Energielieferanten sehen dort die Vornahme einer Sperrung bei Zahlungsverzug vor. Die Voraussetzungen entsprechen zumeist denen für eine Sperre in der Grundversorgung, können aber in Detailpunkten auch abweichen.
Die Landesregierung unterstützt den organisierten Sport in Niedersachsen bei der Bewältigung der Folgen der Energiekrise mit 30 Millionen Euro. Seit dem 16. Januar 2023 können Sportvereine und Landesfachverbände, die ordentliches Mitglied im Landessportbund (LSB) sind, sowie Sportbünde, die Gliederungen des LSB sind, einen Antrag online über das Förderportal stellen: www.lsb-nds.net.
Gefördert werden bis zu 70 Prozent der Ausgabensteigerungen, maximal 200.000 Euro. Bezuschusst werden die gestiegenen Energieausgaben für Strom und Wärmeerzeugung sowie gestiegene Nutzungsentgelte von Sportstätten für den Zeitraum Oktober 2022 bis September 2023. Umfasst sind ebenfalls die Anschaffung von Materialien zur Energieeinsparung, Maßnahmen zur regenerativen Wärmeerzeugung oder Energie- und Beleuchtungsberatungen. Ab Februar können zusätzlich Anträge zur Anschaffung von Kleinmaterialien zur Energieeinsparung eingereicht werden.
Die Bundesregierung hat umfangreiche Entlastungspakete geschnürt. Das Ziel: Bürgerinnen und Bürger sollen in dieser Zeit der stark gestiegenen Energie- und Nahrungsmittelpreise unterstützt und Arbeitsplätze gesichert werden.
Nachstehend die einzelnen Maßnahmen in der zeitliche Abfolge:
Unsere Themenseite zu Energie bietet Ihnen weitergehende Informationen rund um das Thema Energie in Niedersachsen, von aktuellen Meldungen über Energiespartipps und Beratung bis hin zur Einführung zum Thema Wärmewende.
Auf den Seiten der Bundesregierung erhalten Sie viele Detailinformationen zur aktuellen Lage bei der Energieversorgung sowie zu den Entlastungsmaßnahmen des Bundes.