Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ)
Auf dieser Seite finden Sie Antworten auf die aktuellen und häufigsten Fragen zu den Corona-Maßnahmen, sortiert nach Themengebieten:
» Allgemeine Fragen
» Fragen zur Impfung
» Fragen zur Testung
» Fragen zur Maske
» Fragen zur Absonderung (Quarantäne)
» Fragen zu Reisen
Das Kultusministerium informiert hier zu Schule und Kita unter Corona-Bedingungen.
Das Ministerium für Wissenschaft und Kultur informiert hier zu den Themen Hochschulen, Studium sowie Kultur und Weiterbildung unter Corona-Bedingungen.
Allgemeine Fragen rund um Corona:
Mit Wirkung vom 1. März 2023 hebt die Landesregierung die Niedersächsische Corona-Verordnung auf. Damit entfallen die letzten landesrechtlich geregelten Corona-Schutzmaßnahmen, insbesondere die Pflicht zur Vorlage eines negativen Testnachweises beim Zutritt von Einrichtungen.
Einzig die vom Bund per Infektionsschutzgesetz auferlegte FFP2-Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher von Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern sowie Patientinnen und Patienten und Besuchende in Arztpraxen und medizinischen bzw. therapeutischen Einrichtungen soll bis zum Auslaufen der entsprechenden Normen am 7. April aufrechterhalten bleiben.
Die Gesundheitsministerinnen und Gesundheitsminister der Länder hatten sich gemeinsam mit dem Bund am 14. Februar 2023 auf ein Ende aller anderen Maßnahmen geeinigt.Nein, mit Wirkung vom 1. März 2023 hebt die Landesregierung die Niedersächsische Corona-Verordnung auf.
Damit entfallen die letzten landesrechtlich geregelten Corona-Schutzmaßnahmen, auch die Testpflicht.
Unabhängig davon ist eine Maske in öffentlichen Verkehrsmitteln eine verhältnismäßig milde, aber sehr effektive Maßnahme des Infektionsschutzes darstellt. Die Wirksamkeit der Masken, insbesondere mit dem Standard FFP2 oder vergleichbar, konnte in diversen wissenschaftlichen Studien belegt werden.
Auch wenn die Maskenpflicht vielerorts nicht mehr vorgeschrieben ist, bitte schützen Sie insbesondere gefährdete Menschen und tragen freiwillig eine Mund-Nasen-Bedeckung an den Orten, wo kein Abstand eingehalten werden kann.
Mit dem 1. Februar 2023 entfällt die Isolationspflicht bei einer Infektion. Das bedeutet, dass eine fünftägige Isolation sowie ein PCR-Test im Falle eines positiven Selbsttests nicht mehr zwingend vorgeschrieben sind. Wir empfehlen aber, sich auch in Zukunft bei auftretenden Symptomen zu testen und zu Hause zu bleiben sowie die Kontakte zu reduzieren, wenn der Test positiv ist.
Bitte überprüfen Sie auch Ihren Impfschutz, denn insbesondere für ältere und vorerkrankte Personen ist und bleibt COVID-19 eine gefährliche Infektionskrankheit.
Leider gibt es nach wie vor auch schwere Krankheitsverläufe und Todesfälle. Eine Impfung ist und bleibt daher das wirksamste Mittel gegen Ansteckung, vor allem aber gegen schwere Krankheitsverläufe. Wichtig ist dabei auch der Impfschutz für Kinder und Jugendliche.
Die STändigeImpfKOmission (STIKO) hat mit ihrer ausführlichen Empfehlung noch einmal deutlich gemacht, dass Auffrischungsimpfungen (also eine dritte und unter bestimmten Voraussetzungen auch die vierte Impfung) nicht nur für ältere Menschen und Menschen mit chronischen Grunderkrankungen ein wichtiges und aktuelles Thema sind.
Auch Schwangere oder Menschen, die berufsbedingt viele oder enge Kontakte haben, sollten sich bitte impfen lassen bzw. die Impfung auffrischen. Beschäftigte z.B. im Gesundheitswesen, in der Pflege, in Kita und Schule sowie Einzelhandel sind ausdrücklich von der STIKO angesprochen. Für die Auffrischungsimpfung fragen Sie Ihren Hausarzt / Ihre Hausärztin.
» Mehr Infos zum ImpfenDerzeit empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) eine zweite Auffrischungsimpfung
- Personen mit Immundefizienz ab dem Alter von 5 Jahren
- Bewohnerinnen/Bewohnern in Einrichtungen der Pflege
- Personen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf in Einrichtungen der Eingliederungshilfe
- Personal in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen, insbesondere solche mit direktem Patienten- bzw. Bewohnerkontakt
- Personen im Alter ab 60 Jahren
- Personen im Alter ab 5 Jahren mit erhöhtem Risiko für schwere COVID-19-Verläufe infolge einer Grunderkrankung
An diese Empfehlungen halten sich viele Ärztinnen und Ärzte, sowohl in den Impfteams der Kommunen als auch in den Praxen.
Die zweite Auffrischimpfung soll frühestens sechs Monate nach der ersten Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff erfolgen.
Die Auffrischungsimpfung sollte nach Empfehlung der STIKO mit den auf die Omikron-Variante angepassten Impfstoffen erfolgen.
Eine Ausnahme gilt für Kinder im Alter von fünf bis einschließlich elf Jahren mit Immunschwäche: Für diese Altersgruppe empfiehlt die STIKO diesen neuen Impfstoff nicht. Nach wie vor wird hier der MrNA-Impfstoff für Kinder ab 5 Jahren verwendet. Die Omikron-Impfstoffe sind erst für Personen ab zwölf Jahren zugelassen und empfohlen.
Das Land bittet immungeschwächte Personen aufgrund ihrer besonderen gesundheitlichen Situation darum, mit ihrer behandelnden Ärztin bzw. ihrem behandelndem Arzt zu sprechen und sich dort impfen zu lassen.
Sie können sich in den allermeisten Arztpraxen, bei Ihren Betriebsärzten, und in teilnehmenden Apotheken impfen lassen. Ob Ihre Apotheke gegen Covid-19 impft, können Sie über die Internetseite www.mein-apothekenmanager.de erfahren.
Weitere Informationen erhalten Sie unter https://impfen-schuetzen-testen.de/impfen/
Wichtig:
aus den » FAQ des Bundesgesundheitsministeriums:
Symptomatische Patientinnen und Patienten sollten zu Hause bleiben und das weitere Vorgehen zunächst telefonisch abklären.
Sie gehören auf jeden Fall in die Hände einer Ärztin / eines Arztes. Die Ärztin bzw. der Arzt hat zu entscheiden, ob bei Patientinnen und Patienten mit COVID-19-Symptomen die Durchführung einer (PCR-)Testung auf das Coronavirus zur Behandlung der Erkrankung erforderlich ist. Für den Fall einer Testung im Rahmen der Krankenbehandlung erfolgt die Abrechnung der vertragsärztlichen Leistung gegenüber den Kassenärztlichen Vereinigungen zu Lasten der Krankenkasse der Versicherten oder des Versicherten und ist für die Patientin oder den Patienten zuzahlungsfrei.
» Weitere Antworten des Bundesgesundheitsministeriums auf Fragen zur neuen Testverordnung
Mit dem 1. Februar 2023 entfällt die Isolationspflicht bei einer Infektion. Das bedeutet, dass eine fünftägige Isolation sowie ein PCR-Test im Falle eines positiven Selbsttests nicht mehr zwingend vorgeschrieben sind. Wir empfehlen aber, sich auch in Zukunft bei auftretenden Symptomen zu testen und zu Hause zu bleiben sowie die Kontakte zu reduzieren, wenn der Test positiv ist.
Beachten Sie bitte auch bitte alle Hygienemaßnahmen, um zu verhindern, dass sich weitere Personen infizieren, mit denen Sie in einem Haushalt zusammenleben. Sie sollten zudem alle Personen informieren, mit denen Sie in den letzten zwei Tagen vor oder seit der Durchführung des Tests oder dem ersten Auftreten von typischen Symptomen einen engen persönlichen Kontakt hatten. Damit tragen Sie dazu bei, dass Infektionsketten weiterhin schnell unterbrochen werden können.
Bitte überprüfen Sie auch Ihren Impfschutz, denn insbesondere für ältere und vorerkrankte Personen ist und bleibt COVID-19 eine gefährliche Infektionskrankheit.
(Weiter) GEMEINSAM gegen Corona ist daher die Empfehlung der Landesregierung – bleiben Sie vorsichtig und achtsam, insbesondere gegenüber älteren und pflegebedürftigen Menschen.
Zurzeit gelten folgende Regeln:
UnterrichtEs gilt Präsenzunterricht an allen Schulen, solange die örtlichen Gesundheitsbehörden keine andere Weisung geben.
TestenSchülerinnen und Schülern sowie Beschäftigten stehen bis zu den Osterferien zwei Tests pro Woche pro Person für freiwillige - insbesondere Anlassbeszogene - Tests zur Verfügung. Die dafür benötigten Tests werden über die Schulen bestellt und ausgegeben. Die Teilnahme an schulischen Testungen für Schülerinnen und Schüler sowie Beschäftigte ist freiwillig. Dies gilt auch dann, wenn eine Schülerin oder ein Schüler oder eine beschäftigte Person nach Ablauf von fünf Tagen die Isolation beendet oder nach einem Infektionsfall in einer Lerngruppe die übrigen Schülerinnen und Schüler der Lerngruppe als Kontaktpersonen anzusehen sind.
Eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht weiterhin nicht. Freiwillig kann und darf jedoch eine Maske getragen werden.
Absonderung für Kontaktpersonen
Die Niedersächsische Landesregierung hat die Absonderungsverordnung zum 31. Januar 2023 auslaufen lassen. Damit entfällt auch die Pflicht einer fünftägigen Selbstisolation im Falle einer Erkrankung mit COVID-19 sowie die Pflicht zur Bestätigung bzw. Überprüfung eines positiven Selbst- oder Schnelltests mittels einer PCR-Testung.
Wir bitten dennoch, vor allem bei einem positiven Schnelltest und Corona-typischen Symptomen möglichst auch in Zukunft zuhause zu bleiben und die persönlichen Kontakte zu reduzieren sowie in den fünf auf den Kontakt folgenden Tagen täglich einen Antigen-Schnelltest durchzuführen.
Schülerinnen und Schüler, die sich als Kontaktperson oder aufgrund eines freiwillig durchgeführten positiven Selbsttests selbstständig absondern, verletzen nicht ihre Schulpflicht. Der Lernstoff ist selbstständig zu erarbeiten.
» Hier geht es zu weiteren Informationen des Kultusministeriums
Es entfällt die Testpflicht für in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege betreute Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung sowie für in Horten betreute Schulkinder während der Schulferien.
An Stelle der Testpflicht tritt ein freiwilliges Testangebot für Kinder ab 3 Jahren, für das weiterhin Antigen-Schnelltests durch das Land zur Verfügung gestellt werden.
» Hier geht es zu weiteren Informationen des Kultusministeriums
Auf Fähren ist eine Maske nicht vorgeschrieben. Bitte beachten Sie aber, dass seitens des Fährbetriebs unabhängig von der rechtlichen Vorgabe eine Maskenpflicht vorgesehen werden kann.
Generell empfehlen wir bei vollen Fähren das freiwillige Tragen einer Maske.Nach der Neufassung des Infektionsschutzgesetzes gilt bundesweit bei Besuchen in Heimen und Einrichtungen für ältere und pflegebedürftige Menschen sowie für Menschen mit Behinderungen und der Eingliederungshilfe die Maskenpflicht (FFP2-Maske).
Die Testpflicht entfällt zum 1. März 2023.
Generell sind Reisen in Zeiten einer weltweiten Pandemie nicht frei von Risiken - auch wenn seit März 2022 keine Region in Europa mehr als Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet eingestuft ist bzw. weltweit für kein Land eine pandemiebedingte Reisewarnung gilt.
Ebenfalls ist zu beachten, dass mögliche Reiseländer ihrerseits Regelungen für die Einreise von deutschen Touristinnen und Touristen getroffen haben.
» Hier finden Sie mehr Informationen zum Thema Reisen unter Corona-Bedingungen
Seitens der Bundesregierung ist die EinreiseVO angepasst worden und am 7. Januar 2023 in Kraft getreten.
Die Kategorie der Virusvariantengebiete wird um eine weitere Kategorie erweitert auf solche Länder/Gebiete, in denen das Auftreten einer besorgniserregenden Variante droht.
Die möglichen Maßnahmen für diese Gebiete umfassen jedoch weder eine Absonderungspflicht noch ein Beförderungsverbot, gehen jedoch mit einer Nachweispflicht vor Einreise sowie einer stichprobenhaften Testpflicht nach Einreise einher.
Die Volksrepublik China galt vom 9. Januar 2023 bis 22.02.2023 als "Virusvariantengebiet in dem eine besorgniserregende Virusvariante aufzutreten droht".
+++ Hinweis: aktuell sind weltweit keine weiteren Virusvariantengebiete festgestellt! +++
Die aktuellen Liste der Risikogebiete finden sich auf der RKI-Webseite:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html
Auf den nachfolgenden Seiten der Bundesregierung finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick:
Digitale Impfzertifikate (zur Nutzung in der Corona-Warn-App bzw. CovPass-App) haben aus technischen Gründen, unabhängig von der fachlichen Gültigkeit, ein Ablaufdatum. Ihre Gültigkeit läuft nach 365 Tagen automatisch ab. Das heißt, der QR-Code auf dem Impfzertifikat erscheint ab dann ungültig und kann nicht mehr gelesen werden. Beide Apps geben dazu 28 Tage vor Ablauf entsprechende Hinweise.
Um Ihren Impfstatus weiterhin nachweisen zu können, müssen die entsprechenden Zertifikate aktualisiert werden.
Nachstehend finden Sie die Anleitungen für die jeweilige App, wie Sie mit wenigen Schritten die Aktualisierung der Zertifikate vornehmen können.
Wichtig:
Das technische Ablaufdatum des QR-Codes vom Impfzertifikat hat nichts mit Ihrem Impfschutz zu tun.
Grundsätzlich sind die Impfnachweise nach einer vollständigen Grundimmunisierung (Grundimmunisierung ab 1.10. mit drei Impfungen) wie auch mit einer zusätzlichen Auffrischung innerhalb Deutschlands unbegrenzt gültig.
Eine überstandene Covid-19-Infektion bedeutet nicht, dass die Patienten geheilt sind. Ein Teil der Genesenen berichtet über verschiedene Symptome, die sie noch lange nach der akuten Erkrankung begleiten. Forscher nennen das Phänomen „Post- oder Long-Covid“.
Die konkreten Symptome und deren Dauer variieren zum Teil stark. Zudem sind Langzeitfolgen nicht nur bei schweren bis lebensbedrohlichen Corona-Erkrankungen, sondern auch bei leichten Krankheitsverläufen zu beobachten. Auch wer jung, gesund und sportlich ist und einen leichten Verlauf einer Corona-Infektion hatte, kann an den Spätfolgen erkranken.
Häufig auftretende Symptome:
- Atemnot
- Fatigue
- Chronische Erschöpfung (körperlich und geistig)
- Kopf- und Muskelschmerzen
- Schlaf- und Konzentrationsstörungen
- Gelenk- und Brustschmerzen
Informationen und Anlaufstellen für Long-COVID-Betroffene
- Long-COVID-Portal
Noch Wochen und Monate nach einer Erkrankung an COVID-19 können gesundheitliche Langzeitfolgen bestehen. Welche Symptome treten bei Long COVID auf? Wer kann betroffen sein? Wie lassen sich Spätfolgen vermeiden? Zu diesen und weiteren Fragen hat die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ein neues Informationsportal erstellt. Unter www.longcovid-info.de finden Betroffene und Angehörige, Arbeitnehmende und Arbeitgebende sowie alle Interessierten verlässliche Informationen rund um die Langzeitfolgen einer Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2.
- Long-COVID-Sprechstunde der Medizinischen Hochschule Hannover
Die Medizinische Hochschule Hannover (MHH) hat eine Long-Covid-Ambulanz für Patientinnen und Patienten nach überstandener Covid-19-Erkrankung eingerichtet. In dieser Sprechstunde der Klinik für Rehabilitationsmedizin wird eine funktionelle Diagnostik zur weiteren Behandlung durchgeführt. Sie erreichen die Long-Covid-Ambulanz der MHH unter der Telefonnummer 0511 532-4115. Sprechen Sie Ihr Anliegen bitte auf den Anrufbeantworter.
- Corona-Selbsthilfegruppen
Die Nationale Kontakt- und Informationsstelle zur Anregung und Unterstützung von Selbsthilfegruppen (NAKOS) führt eine Übersicht regionaler Selbsthilfegruppen für Corona-Betroffene. Die meisten Initiativen richten sich an Long- und Post-COVID-Erkrankte. Die Liste können Sie hier einsehen: Corona-Selbsthilfegruppen in Deutschland.
- Liste von Ambulanzen und Rehabilitationskliniken
Eine Liste von Ambulanzen und Rehabilitationskliniken zur Unterstützung der Genesung von Long-Covid-Betroffenen gibt es auf der Seite longcoviddeutschland.org. Für den Besuch der Seite müssen Sie sich vorher anmelden.
» Hier haben wir für Sie weitere Informationen zum Thema Long-COVID zusammengestellt.
Statistisch genesen, aber nicht gesund – Leben mit Long-Covid
Die Folgen einer Covid-19-Erkrankung lassen sich noch nicht langfristig absehen. Erste Erkenntnisse weisen darauf hin, dass viele statistisch Genesene noch lange nicht gesund sind. Auf Initiative des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur hat sich mit der Veranstaltung „Leben mit Covid – Die nächsten Schritte für Forschung und Translation“ im Juli 2021 ein interdisziplinärer Kreis hochkarätiger Expertinnen und Experten konstituiert, der die Langfristfolgen von Covid interdisziplinär diskutiert.» Hier geht zu der Informationsseite des Wissenschaftsministeriums
Fragen zur Impfung
Nachstehend beantworten wir Ihnen die häufigsten Fragen zu den Auffrischungsimpfungen (bzw. Booster-Impfungen).
Auffrischungsimpfungen sind für alle vollständig geimpften Personen ab 12 Jahren sehr wichtig!
Auffrischungsimpfungen halten den mit der Zeit nachlassenden Impfschutz aufrecht und schützen Sie sehr gut vor schweren Verläufen von COVID-19.
Eine dritte Impfung schützt Sie noch effektiver gegen eine schwere Erkrankung.
Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt die Auffrischungsimpfungen für Personen ab 12 Jahren. Das gilt auch für Schwangere ab dem zweiten Schwangerschaftsdrittel.
Die STIKO empfiehlt die Impfung grundsätzlich im Abstand von 6 Monaten nach der 2. Impfung oder einer durchgemachten Infektion. Ein Verkürzung auf 4 Monat ist nach Einordnung der behandelnden Ärztin/des behandelnden Arztes individuell möglich, zum Beispiel bei Vorerkrankungen.
Unabhängig davon, welcher Impfstoff zuvor verwendet wurde, soll für die Auffrischungsimpfung ein mRNA-Impfstoff verwendet werden.
Darüber hinaus empfiehlt die STIKO Kindern im Alter von 5 bis 11 Jahren mit einem erhöhten Risiko für schwere COVID-19-Verläufe aufgrund einer Vorerkrankung eine Grundimmunisierung mit zwei Impfungen sowie zwei Auffrischimpfungen. Eltern sollten sich mit Ihrer Kinderärztin/Ihrem Kinderarzt beraten, ob eine Auffrischungsimpfung für ihr Kind ratsam ist. Auch Kindern im Alter von 6 Monaten bis 4 Jahren mit Vorerkrankungen wird eine Grundimmunisierung mit 3 Impfungen empfohlen.
Eine Besonderheit gilt für Menschen mit schwerer Immunschwäche. Sie sollten die erforderlichen Impfungen individuell mit Ihrer Ärztin/Ihrem Arzt besprechen. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hält unter www.infektionsschutz.de/coronavirus/schutzimpfung/covid-19-impfung-bei-immunschwaeche/ eine Reihe an Informationen für diesen Personenkreis bereit.
Die STIKO empfiehlt allen Personen ab 12 Jahren eine COVID-19-Auffrischimpfung, wenn sie zwei immunologische Ereignisse hatten. Ein immunologisches Ereignis ist entweder eine Corona-Infektion oder eine Impfung gegen COVID-19. Die Auffrischimpfung soll mit einem mRNA-Impfstoff und einem Mindestabstand von sechs Monaten zur letzten Impfstoffdosis oder SARS-CoV-2-Infektion durchgeführt werden. In bestimmten Fällen, zum Beispiel bei Vorerkrankungen, kann der Abstand auf vier Monate reduziert werden.
Auch 5- bis 11-jährige Kinder mit Vorerkrankungen sollen eine Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff erhalten, vorzugsweise mit Comirnaty (10 Mikrogramm), wenn sie zuvor zwei immunologische Ereignisse hatten (z.B. Grundimmunisierung mit zwei Impfstoffdosen oder eine Impfstoffdosis und eine SARS-CoV-2-Infektion).
Personen ab 12 Jahren, die bereits mit nachgewiesenem PCR-Test an Corona erkrankt waren, sollten eine Impfung frühestens drei Monate nach der durchgemachten Corona-Infektion erhalten. Eine Impfung ist bereits nach vier Wochen möglich, wenn das Risiko für eine Ansteckung mit einer neu aufgetretenen Virusvariante, wie der Omikron-Variante, gegeben ist. Bitte sprechen Sie mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt.
Gleiches gilt für 5 bis 11-jährige Kinder mit Vorerkrankung nach durchgemachter Corona-Infektion. So empfiehlt es die STIKO.
Das gilt auch für Personen, die nach der ersten oder zweiten COVID-19-Impfung eine Corona-Infektion durchgemacht haben. Auch sie sollten eine Auffrischimpfung im Abstand von mindestens drei Monaten zur letzten Infektion erhalten.
Sie können sich in den allermeisten Arztpraxen, bei Ihren Betriebsärzten und in teilnehmenden Apotheken impfen lassen. Ob Ihre Apotheke gegen Covid-19 impft, können Sie über die Internetseite www.mein-apothekenmanager.de erfahren.
Weitere Informationen erhalten Sie unter https://impfen-schuetzen-testen.de/impfen/
Derzeit empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) eine zweite Auffrischungsimpfung
- Personen mit Immundefizienz ab dem Alter von 5 Jahren
- Bewohnerinnen/Bewohnern in Einrichtungen der Pflege
- Personen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf in Einrichtungen der Eingliederungshilfe
- Personal in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen, insbesondere solche mit direktem Patienten- bzw. Bewohnerkontakt
- Personen im Alter ab 60 Jahren
- Personen im Alter ab 5 Jahren mit erhöhtem Risiko für schwere COVID-19-Verläufe infolge einer Grunderkrankung
An diese Empfehlungen halten sich viele Ärztinnen und Ärzte, sowohl in den Impfteams der Kommunen als auch in den Praxen.
Die zweite Auffrischimpfung soll frühestens sechs Monate nach der ersten Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff erfolgen.
Die Auffrischungsimpfung sollte nach Empfehlung der STIKO mit den auf die Omikron-Variante angepassten Impfstoffen erfolgen.
Eine Ausnahme gilt für Kinder im Alter von 5 bis einschließlich 11 Jahren mit Immunschwäche: Für diese Altersgruppe empfiehlt die STIKO diesen neuen Impfstoff nicht. Nach wie vor wird hier der MrNA-Impfstoff für Kinder ab 5 Jahren verwendet. Die Omikron-Impfstoffe sind erst für Personen ab zwölf Jahren zugelassen und empfohlen.
Die mobilen Impfteams der Kommunen bieten, ebenso wie viele Arztpraxen und Apotheken Auffrischungsimpfungen an.
Das Land bittet immungeschwächte Personen aufgrund ihrer besonderen gesundheitlichen Situation darum, mit ihrer behandelnden Ärztin bzw. ihrem behandelndem Arzt zu sprechen und sich dort impfen zu lassen.
Sollte die STIKO die 4. Impfung weiteren Personen empfehlen, ist die Landesregierung in diesem Herbst hierauf gut vorbereitet. In allen Landkreisen und kreisfreien Städten werden auch in den kommenden Monaten mobile Impfteams in Ergänzung zu den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten im Einsatz bleiben.
Wenn Sie zu den besonders gefährdeten Personen zählen, Sie hochbetagt – also älter als 80 Jahre – sind oder unter einer Immundefizienz leiden, kann eine 3. Boosterimpfung nach Einschätzung der STIKO für Sie sinnvoll sein. Bitte sprechen Sie Ihren Arzt oder Ihre Ärztin hierauf an und lassen Sie sich beraten. Ihre Ärztin beziehungsweise Ihr Arzt wird entsprechend Ihres Gesundheitszustands und Ihres individuellen Erkrankungsrisikos mit Ihnen gemeinsam entscheiden, ob eine weitere Auffrischungsimpfung notwendig ist.
Die zweite Auffrischimpfung soll frühestens sechs Monate nach der ersten Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff erfolgen.
Sie können sich in den allermeisten Arztpraxen, bei Ihren Betriebsärzten sowie in teilnehmenden Apotheken impfen lassen. Ob Ihre Apotheke gegen Covid-19 impft, können Sie über die Internetseite www.mein-apothekenmanager.de erfahren.
Weitere Informationen erhalten Sie unter https://impfen-schuetzen-testen.de/impfen/
Die Landesregierung bereitet sich darauf vor, im Herbst allen Bürgerinnen und Bürgern bei Bedarf eine weitere, vierte Impfung anbieten zu können, sollte dies angesichts der Entwicklung der Pandemie notwendig werden. Aus diesem Grund werden in allen Landkreisen und kreisfreien Städten auch in den kommenden Monaten mobile Impfteams in Ergänzung zu den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten im Einsatz bleiben.
Derzeit empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) eine 2. Auffrischungsimpfung
- Personen mit Immundefizienz ab dem Alter von 5 Jahren
- Bewohnerinnen und Bewohner in Einrichtungen der Pflege sowie Personen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf in Einrichtungen der Eingliederungshilfe
- Personal in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen, insbesondere solche mit direktem Patienten- bzw. Bewohnerkontakt
- Personen im Alter ab 60 Jahren
- Personen im Alter ab 5 Jahren mit erhöhtem Risiko für schwere COVID-19-Verläufe infolge einer Grunderkrankung
Wenn Sie bisher einmal mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson geimpft wurden, brauchen Sie eine zweite und eine dritte Impfung.
Eine Impfung mit Johnson &Johnson schützt zwar vor schweren Krankheitsverläufen, aber dennoch kommt es im Vergleich zu den mRNA-Impfstoffen häufiger zu Impfdurchbrüchen – also zu Covid-Ansteckungen trotz Impfung.
Die zweite Impfung erfolgt ab vier Wochen nach Erhalt der ersten Impfung.
Es sind auch Zweit- und Drittimpfungen mit Johnson&Johnson möglich, die STIKO empfiehlt aber mRNA-Impfstoffe, weil damit eine bessere Immunantwort erzielt wird und Sie nur so die schützende Grundimmunisierung erhalten.
Als sinnvoll wird die mehrmalige Verwendung von Johnson & Johnson dann angesehen, wenn eine Allergie gegen PEG (Polyethylenglykol) vorliegt, es ist in den beiden mRNA-Impfstoffen enthalten, nicht aber in Johnson & Johnson.
Digitale Impfzertifikate (zur Nutzung in der Corona-Warn-App bzw. CovPass-App) haben aus technischen Gründen, unabhängig von der fachlichen Gültigkeit, ein Ablaufdatum. Ihre Gültigkeit läuft nach 365 Tagen automatisch ab. Das heißt, der QR-Code auf dem Impfzertifikat erscheint ab dann ungültig und kann nicht mehr gelesen werden. Beide Apps geben dazu 28 Tage vor Ablauf entsprechende Hinweise.
Um Ihren Impfstatus weiterhin nachweisen zu können, müssen die entsprechenden Zertifikate aktualisiert werden.
Nachstehend finden Sie die Anleitungen für die jeweilige App, wie Sie mit wenigen Schritten die Aktualisierung der Zertifikate vornehmen können.
Wichtig:
Das technische Ablaufdatum des QR-Codes vom Impfzertifikat hat nichts mit Ihrem Impfschutz zu tun.
Grundsätzlich sind die Impfnachweise nach einer vollständigen Grundimmunisierung (Grundimmunisierung bis 30.09. mit zwei Einzelimpfungen, ab 1.10. mit drei Impfungen) wie auch mit einer zusätzlichen Auffrischung innerhalb Deutschlands unbegrenzt gültig.
Auf unser Webseite "Impfen.Schützen.Testen" finden Sie zusätzlich Informationen zu Impfangeboten in Ihrer Region, sowie Inhalte in Leichter Sprache, in Gebärdensprache und in vielen Fremdsprachen.
Mit Aufhebung der Niedersächsischen Corona-Verordnung zum 1. März 2023 entfällt die Vorlage eines negativen Testnachweises.
Der Zutritt in Krankenhäusern sowie in Heimen und Einrichtungen für ältere und pflegebedürftige Menschen/Menschen mit Behinderungen ist somit wieder ohne Testnachweis möglich.
aus den FAQ des Bundesgesundheitsministeriums:
Symptomatische Patientinnen und Patienten sollten zu Hause bleiben und das weitere Vorgehen zunächst telefonisch abklären.
Sie gehören auf jeden Fall in die Hände einer Ärztin / eines Arztes. Die Ärztin bzw. der Arzt hat zu entscheiden, ob bei Patientinnen und Patienten mit COVID-19-Symptomen die Durchführung einer (PCR-)Testung auf das Coronavirus zur Behandlung der Erkrankung erforderlich ist. Für den Fall einer Testung im Rahmen der Krankenbehandlung erfolgt die Abrechnung der vertragsärztlichen Leistung gegenüber den Kassenärztlichen Vereinigungen zu Lasten der Krankenkasse der Versicherten oder des Versicherten und ist für die Patientin oder den Patienten zuzahlungsfrei.
- Laborbasierte PCR-Tests als Goldstandard der Diagnostik werden in erster Linie dafür eingesetzt, um bei einer Person mit Symptomen abzuklären, ob eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt. Ein Arzt/eine Ärztin kann eine PCR-Testung im Rahmen der Krankenbehandlung veranlassen. Auch bei asymptomatischen Personen kann ein PCR-Test zur Bestätigung eines vorangegangenen positiven Antigentests sinnvoll sein.
- PoC-NAT-Tests sind besonders gut in Situationen geeignet, in denen ein relativ sicheres Testergebnis innerhalb kurzer Zeit benötigt wird, wie zum Beispiel bei Testungen in Notaufnahmen und Ambulanzen. PoC-NAT-Tests bieten im Vergleich zu Antigentests eine höhere Sicherheit.
Die Sensitivität ist jedoch vergleichsweise etwas geringer, dies bedeutet, dass es häufiger falsch-negative Ergebnisse geben kann. In sensiblen Bereichen zum Beispiel zum Schutz eines Eintrags in Bereiche mit Personen, die ein hohes Risiko für einen schweren Verlauf haben, ist daher der laborbasierten PCR-Testung Vorzug zu geben. Auch bei Zweifel an einem negativen PoC-NAT-Test, etwa aufgrund weiterbestehender Symptome, sollte eine PCR-Testung erwogen werden.
Hingegen bietet sich der PoC-NAT-Test aufgrund der guten Spezifität (wenig falsch-positive Testergebnisse) zur schnellen Verifizierung positiver Antigen-Schnelltests bei asymptomatischen Personen an. Ein positiver PoC-NAT-Test muss nicht durch einen im Labor durchgeführten PCR-Test bestätigt werden.
- Antigen-Schnelltests kommen in Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern oder Schulen zum Einsatz, um Personal oder Besucherinnen und Besucher sowie auch Bewohnerinnen und Bewohner als Präventionsmaßnahme regelmäßig zu testen.
Für die Ausstellung eines Genesenennachweises muss die Infektion jedoch gemäß § 22a Absatz 2 IfSG durch einen PCR-Test, PoC-NAT-Test oder andere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik nachgewiesen worden sein. Ein positiver Antigentest sollte sehr ernst genommen werden, die Kontakte sollten deutlich eingeschränkt werden. Ein nachfolgender negativer Antigen-Schnell- oder Selbsttest kann einen positiven Schnelltest übrigens nicht aufheben.
Antigen-Selbsttests können zusätzliche Sicherheit in konkreten Situationen im Alltag geben – insbesondere auch da, wo sich Menschen möglicherweise ohne Maske begegnen – etwa bei einem privaten Besuch oder einer Feier. Sie können auch im Rahmen der Testkonzepte der Länder in Schulen und Kitas eingesetzt werden.
Ein negatives Antigentest-Ergebnis ist als Momentaufnahme zu betrachten und schließt eine Infektion nicht aus. Daher sollten grundsätzlich die AHA+L Regeln beachtet werden – Abstand halten, Hygieneregeln beachten, im Alltag Maske tragen, Lüften.
» Weitere Antworten des Bundesgesundheitsministeriums auf Fragen zur neuen Testverordnung
Mit dem 1. Februar 2023 entfällt die Isolationspflicht bei einer Infektion. Das bedeutet, dass eine fünftägige Isolation sowie ein PCR-Test im Falle eines positiven Selbsttests nicht mehr zwingend vorgeschrieben sind. Wir empfehlen aber, sich auch in Zukunft bei auftretenden Symptomen zu testen und zu Hause zu bleiben sowie die Kontakte zu reduzieren, wenn der Test positiv ist.
Beachten Sie bitte auch bitte alle Hygienemaßnahmen, um zu verhindern, dass sich weitere Personen infizieren, mit denen Sie in einem Haushalt zusammenleben. Sie sollten zudem alle Personen informieren, mit denen Sie in den letzten zwei Tagen vor oder seit der Durchführung des Tests oder dem ersten Auftreten von typischen Symptomen einen engen persönlichen Kontakt hatten. Damit tragen Sie dazu bei, dass Infektionsketten schnell unterbrochen werden können.
Bitte überprüfen Sie auch Ihren Impfschutz, denn insbesondere für ältere und vorerkrankte Personen ist und bleibt COVID-19 eine gefährliche Infektionskrankheit.
Die Symptome treten bei Geimpften deutlich schneller auf (bereits nach 1-2 Tagen nach dem Kontakt), weil es sich um eine Imunantwort des Körpers (als Effekt der Impfung) handelt. Die Viruslast, und damit die Gefahr andere Personen anzustecken, ist hingegen noch niedrig (nicht messbar) und erhöht sich erst 1-3 Tage nach den ersten Symptomen. Erst dann fällt der Test positiv aus und die Person ist ansteckend.
Fragen und Antworten zur Maske
Niedersachsen hat mit dem 2. Februar 2023 die Maskenpflicht im ÖPNV aufgehoben. Somit besteht in Niedersachsen weder im öffentlichen Personennah- als auch Fernverkehr keine Verpflichtung, eine Maske zu tragen.
Unabhängig davon ist eine Maske in öffentlichen Verkehrsmitteln eine verhältnismäßig milde, aber sehr effektive Maßnahme des Infektionsschutzes darstellt. Die Wirksamkeit der Masken, insbesondere mit dem Standard FFP2 oder vergleichbar, konnte in diversen wissenschaftlichen Studien belegt werden.
Auch wenn die Maskenpflicht vielerorts nicht mehr vorgeschrieben ist, bitte schützen Sie insbesondere gefährdete Menschen und tragen freiwillig eine Mund-Nasen-Bedeckung an den Orten, wo kein Abstand eingehalten werden kann.
Mit Wirkung vom 1. März 2023 hebt die Landesregierung die Niedersächsische Corona-Verordnung auf. Damit entfallen die letzten landesrechtlich geregelten Corona-Schutzmaßnahmen, insbesondere die Pflicht zur Vorlage eines negativen Testnachweises beim Zutritt von Einrichtungen.
Einzig die vom Bund per Infektionsschutzgesetz auferlegte FFP2-Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher von Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern sowie Patientinnen und Patienten und Besuchende in Arztpraxen und medizinischen bzw. therapeutischen Einrichtungen soll bis zum 7. April 2023 aufrechterhalten bleiben.
Gerade an Orten, an denen sich kranke, ältere und geschwächte Menschen aufhalten, braucht es in der aktuell nass-kalten Jahreszeit noch eine Schutzbarriere vor einer Ansteckung mit dem Corona-Virus. Denn nach wie vor sind diese Menschen besonders gefährdet, an Covid-19 zu erkranken.
Unabhängig davon ist eine Maske in öffentlichen Verkehrsmitteln eine verhältnismäßig milde, aber sehr effektive Maßnahme des Infektionsschutzes darstellt. Die Wirksamkeit der Masken, insbesondere mit dem Standard FFP2 oder vergleichbar, konnte in diversen wissenschaftlichen Studien belegt werden.
Auch wenn die Maskenpflicht vielerorts nicht mehr vorgeschrieben ist, bitte schützen Sie insbesondere gefährdete Menschen und tragen freiwillig eine Mund-Nasen-Bedeckung an den Orten, wo kein Abstand eingehalten werden kann.
Alle diejenigen, denen es aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist, eine Maske/Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (zum Beispiel bei entsprechender psychischer Beeinträchtigung oder anderen Krankheitsbildern, wie etwa einem verringerten Lungenvolumen, bei schwerem Asthma, Herz- oder Lungenerkrankungen etc. = nicht abschließende Aufzählung), sind von der Pflicht ausgenommen.
Beachten Sie hierbei aber bitte, dass Sie dann ein entsprechendes ärztliches Attest bei sich haben müssen, um glaubhaft machen zu können, dass Sie aus gesundheitlichen Gründen von der Pflicht des Tragens einer medizinischen Maske ausgenommen sind.
Auch Menschen, bei denen es aufgrund einer Behinderung durch eine Maske/Mund-Nasen-Bedeckung zu erheblichen Einschränkungen in der Kommunikation kommt (insbesondere bei hochgradig schwerhörigen und gehörlosen Menschen oder Menschen mit Sprachbehinderungen), müssen nicht durchgängig eine Maske tragen. Bei der Kommunikation mit und von gehörlosen oder hochgradig schwerhörigen Menschen, kann in Gesprächssituationen die Maske abgenommen werden. Einen Nachweis können Sie hierzu auch mit dem Schwerbehindertenausweis als amtliches Dokument erbringen, wenn die Merkzeichen GL (Gehörlos) oder TBL (Taubblindheit) vorliegen.Dieser Ausweis ist für die Inanspruchnahme vieler Rechte ein wichtiger Nachweis. Für die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder einer Mund-Nasen-Bedeckung ist dieser allerdings ungeeignet, da er für Außenstehende keine Rückschlüsse ermöglicht, ob Ihnen tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen das Tragen der Bedeckung unzumutbar ist. Vielen Menschen mit Schwerbehindertenausweis ist es ohne besondere Einschränkungen möglich, eine Maske zu tragen. Für andere Menschen ist es wiederum aufgrund einer gesundheitlichen Einschränkung (unabhängig von der Schwerbehinderteneigenschaft) kaum möglich, eine Maske zu tragen. Insofern ist das ärztliche Attest der richtige und ausschlaggebende Nachweis für die Befreiung von der Maskenpflicht.
Gesichtsmasken werden zum einen durch den äußeren Einfluss von Bakterien und Viren wie SARS-CoV-2 und zum anderen durch Erreger der eigenen Nasen-, Rachen- und Hautflora belastet. Daher werden im Gesundheitsbereich Gesichtsmasken nach einmaligem Gebrauch entsorgt. Im privaten, eigenverantwortlichen Gebrauch mit einer geringen Erregerexposition können FFP2-Masken in engen Grenzen wiederverwendet werden. Wichtig ist, die FFP2-Maske nur personenbezogen, also für sich selbst, wiederzuverwenden.
Verfahren zum Desinfizieren von FFP2-Masken:
- 7 Tage Trocknung an der frischen Luft
- 80 Grad Celsius für 60 Minuten im Backofen
Vorgehensweise bei Lufttrocknung:
- Nehmen Sie jeweils eine FFP2-Maske pro Wochentag (Montagsmaske, Dienstagsmaske …).
- Hängen Sie die Masken z. B. auf einer Wäscheleine mit Wäscheklammern auf.
- Markieren Sie sich die Tage (Montag bis Sonntag).
- Achten Sie auf genug Abstand zwischen den Masken.
- Hängen Sie Masken nicht erreichbar für Kinder auf.
- Nehmen Sie die Montagsmaske erst wieder am darauffolgenden Montag usw.
- Jede FFP2-Maske muss 7 Tage an der trockenen Luft trocknen.
- Maximal 5 Trockenzyklen.
Vorgehensweise Ofentrocknung:
- Trocknen Sie die FFP2-Maske vor der Ofentrocknung einen Tag an der trockenen Luft.
- Kontrollieren Sie die Temperatur des Ofens mit einem Bratenthermometer.
- Legen Sie die Maske auf einen Backofenrost mit Backpapier.
- Heizen Sie den Ofen auf 80 Grad vor.
- Trocknen Sie die Maske für 60 Minuten bei 80 Grad Celsius Ober- und Unterhitze.
- Achten Sie auf einen Abstand von mindestens 10 cm zum Ober- und Unterboden.
- Danach Masken außerhalb des Ofens abkühlen lassen und auf Schäden prüfen.
- Nicht anwenden bei formstabilen FFP2-Masken oder FFP2-Masken mit Atemventil.
- Maximal 5 Trockenzyklen.
Bitte beachten Sie beim Tragen der FFP2-Maske folgende Hinweise:
- Masken eng am Gesicht tragen, so dass keine Luft ausströmt
- Masken nicht berühren
- Masken generell nicht weitergeben
- Nicht an aufeinanderfolgenden Tagen tragen
- Nicht auf Heizung legen, da dies optimale Bedingungen für Bakterien und Pilze sind
Wichtig: FFP2-Masken bieten einen besseren Schutz als medizinische OP-Masken. Die Möglichkeiten der Wiederverwendung beziehen sich nicht auf normale Gesichtsmasken. Im Übrigen sind Auskochen oder Wasserdampf, Mikrowelle, Waschmaschine, Spülmaschine oder UV-Bestrahlung ungeeignete Methoden der vollständigen Desinfizierung von FFP2-Masken. Prüfen Sie die Masken regelmäßig auf eventuelle Schäden und entsorgen Sie verbrauchte oder beschädigte Masken im Hausmüll.
(Stand: Januar 2021; Quelle: FH Münster und WWU Münster)
Mit dem 1. Februar 2023 entfällt die Isolationspflicht bei einer Infektion. Das bedeutet, dass eine fünftägige Isolation sowie ein PCR-Test im Falle eines positiven Selbsttests nicht mehr zwingend vorgeschrieben sind. Wir empfehlen aber, sich auch in Zukunft bei auftretenden Symptomen zu testen und zu Hause zu bleiben sowie die Kontakte zu reduzieren, wenn der Test positiv ist.
Beachten Sie bitte auch bitte alle Hygienemaßnahmen, um zu verhindern, dass sich weitere Personen infizieren, mit denen Sie in einem Haushalt zusammenleben. Sie sollten zudem alle Personen informieren, mit denen Sie in den letzten zwei Tagen vor oder seit der Durchführung des Tests oder dem ersten Auftreten von typischen Symptomen einen engen persönlichen Kontakt hatten. Damit tragen Sie dazu bei, dass Infektionsketten schnell unterbrochen werden können.
Bitte überprüfen Sie auch Ihren Impfschutz, denn insbesondere für ältere und vorerkrankte Personen ist und bleibt COVID-19 eine gefährliche Infektionskrankheit.
Generell sind Reisen in Zeiten einer weltweiten Pandemie nicht frei von Risiken.
Das gilt auch wenn seit März 2022 keine Region in Europa mehr als Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet eingestuft ist bzw. weltweit für kein Land eine pandemiebedingte Reisewarnung gilt.
Ebenfalls ist zu beachten, dass mögliche Reiseländer auch ihrerseits Regelungen für die Einreise von deutschen Touristinnen und Touristen getroffen haben.
» Mehr Informationen zum Thema Reisen unter Corona-Bedingungen
» Aktuelle Liste der Risikogebiete
Hilfreiche und weiterführende Informationen für Reisen in das Ausland finden Sie vor allem hier:
Seitens der Bundesregierung ist die EinreiseVO angepasst worden und am 7. Januar 2023 in Kraft getreten.
Die Kategorie der Virusvariantengebiete wird um eine weitere Kategorie erweitert auf solche Länder/Gebiete, in denen das Auftreten einer besorgniserregenden Variante droht.
Die möglichen Maßnahmen für diese Gebiete umfassen jedoch weder eine Absonderungspflicht noch ein Beförderungsverbot, gehen jedoch mit einer Nachweispflicht vor Einreise sowie einer stichprobenhaften Testpflicht nach Einreise einher.
Die Volksrepublik China (ausgenommen: Sonderverwaltungsregion Hongkong) gilt seit dem 9. Januar 2023 als "Virusvariantengebiet in dem eine besorgniserregende Virusvariante aufzutreten droht".
+++ Hinweis: aktuell sind keine weiteren Virusvariantengebiete festgestellt! +++
Die aktuellen Liste der Risikogebiete finden sich auf der RKI-Webseite:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html
Auf den nachfolgenden Seiten der Bundesregierung finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick:
Was gilt für Reisende aus China?
Das Bundesministerium für Gesundheit informiert hierzu wie folgt:
Ausreisende aus China müssen vor Reiseantritt nach Deutschland einen Antigenschnelltest vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden gemessen am Zeitpunkt der Einreise bzw. der geplanten Einreise ist. Diese Nachweispflicht besteht auch für Geimpfte und Genesene. Sofern die Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist darf der Test maximal 48 h zurückliegen, gemessen am Zeitpunkt des Beginns oder des geplanten Beginns der Beförderung.
Reisende ab 12 Jahren müssen unverzüglich nach Einreise auf Anforderung der zuständigen Behörde zum Zwecke der stichprobenartigen Überprüfung des Vorliegens von Virusvarianten einen PoC-Antigen-Test sowie im Falle eines positiven Ergebnisses eine bestätigende Testung mittels Nukleinsäurenachweis durchführen lassen. Anstelle des PoC-Antigen-Tests kann auch direkt ein Test mittels Nukleinsäurenachweis durchgeführt werden.
Die folgenden Themen informieren Sie zum Infektionsgeschehen in Niedersachsen und den Maßnahmen zur Bekämpfung sowie Bewältigung der Pandemie.
- Aktuelle Lage in Niedersachsen
- Corona-Vorschriften - Was gilt in Niedersachsen
- Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Hotlines und Hilfsangebote im Überblick
- Das sollten Sie tun bei Verdacht auf Infektion
- Hinweise zur Impfung
- Hinweise zum Testen
- Hinweise zur Quarantäne
- Hinweise zu Long-Covid
- Hinweise zu Schulen & Kitas
- Hinweise für Reisende
- Hinweise für Unternehmen
- Hinweise für Pflegeheime und ambulante Pflegedienste
- Aktuelle Presseinformationen
- Informationen in Fremdsprachen
- Informationen in Leichter Sprache
- Niedersachsen hält zusammen
- Amtliche Verkündung Niedersächsischer Verordnungen
Artikel-Informationen
erstellt am:
26.02.2020
zuletzt aktualisiert am:
28.02.2023