Ein wichtiger Baustein bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie ist das Testen.
Jede frühzeitig erkannte Infektion trägt dazu bei, das Virus einzudämmen.
Auf dieser Seite finden Sie die Antworten auf die aktuellen Fragen zu den Testungen.
In Kranken- und Pflegeeinrichtungen, Heimen sowie Schulen, Kindertageseinrichtungen und Justizvollzugsanstalten ist ein Zutritt nur mit negativen Testnachweis zulässig.
Wichtig: dies gilt auch für Geimpfte oder Genesene!
Ein Test gibt Ihnen Sicherheit – auch dort, wo er nicht vorgesehen ist. Wenn Sie sich unbemerkt mit dem Virus infiziert haben, können Sie es weitergeben und andere gefährden. Auch das können Sie durch regelmäßiges Testen verhindern.
Nutzen Sie bitte die fortbestehenden Testangebote um sich vor und nach Treffen mit vielen Menschen zu testen.
PCR-Testswerden eingesetzt, um bei einer Person mit Symptomen abzuklären, ob eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt und um einen positiven Schnelltest zu bestätigen.
Aufgrund der zuletzt sehr hohen Infektionszahlen haben Sie nach der neuen Test-Verordnung des Bundes erst dann Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test, wenn vorab ein positiver Befund mittels eines Antigen-Schnelltest von einer Teststelle vorliegt.
Bislang reichte eine rote Warnmeldung auf der Corona-Warn-App aus, um einen PCR-Test zu bekommen - auch in diesem Fall wird jetzt zunächst ein positiver Antigen-Schnelltest benötigt.
Wichtig: wenn Sie Symptome einer Corona-Infektion haben, rufen Sie zunächst Ihre Ärztin oder Ihren Arzt an und besprechen Sie das weitere Vorgehen. Wenn Sie Symptome haben und Ihr Arzt/Ihre Ärztin einen PCR-Test für notwendig hält, haben Sie natürlich Anspruch darauf und benötigen keinen positiven Schnelltest vorab.
Antigen-Schnelltests kommen derzeit besonders häufig in Pflegeheimen, Krankenhäusern oder Schulen zum Einsatz, um Personal oder Bewohnerinnen und Bewohner regelmäßig zu testen.
Alle Bürgerinnen und Bürgern haben unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus Anspruch auf mindestens einen kostenlosen Schnelltest pro Woche (PoC-Test).
Antigen-Schnelltests können Sie in vielen Arztpraxen, Apotheken und Testzentren durchführen lassen. Um eine Covid-Infektion mittels PCR-Test nachweisen zu lassen, ist ein positiver Antigen-Schnelltest vorab erforderlich.
Selbsttests können zusätzliche Sicherheit in konkreten Situationen im Alltag geben – etwa bei einem privaten Besuch oder perspektivisch vor einem Theater- oder Kinobesuch. Sie werden auch im Rahmen der Testkonzepte in Schulen und Kitas eingesetzt.
Fällt ein Schnell- oder Selbsttest positiv aus, muss das Ergebnis unbedingt durch einen PCR-Test bestätigt werden.
Alle Bürgerinnen und Bürgern haben unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus Anspruch auf mindestens einen kostenlosen Schnelltest pro Woche (PoC-Test).
Fällt ein Antigen-Schnelltest positiv aus, hat die getestete Person einen Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test zur Bestätigung des Schnelltestergebnisses gemäß § 4b S. 1 TestV.
Dies gilt auch bei Vorliegen eines positiven (häuslichen) Selbsttests.
Sofern Symptome vorliegen, können Ärztinnen und Ärzte im Rahmen der Krankenbehandlung (Abrechung dann in diesem Rahmen) einen PCR-Test veranlassen.
Zur Abklärung und Terminvergabe sollten Sie Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt beziehungsweise die lokale Corona-Schwerpunktpraxis telefonisch kontaktieren.
Unter Aufsicht kann man sich
in einem zugelassenen Testzentrum, in Apotheken oder in einer Arztpraxis testen lassen.
Mancherorts werden Testungen aber auch direkt vor oder im Eingangsbereich eines Geschäftes, eines Gastronomiebetriebes oder einer Veranstaltung angeboten.
Auch unter Aufsicht am Arbeitsplatz durchgeführte und bescheinigte Negativtestungen können verwendet werden.
In Niedersachsen kann jede dieser Bescheinigungen innerhalb von 24 (PCR-Test = 48) Stunden beliebig oft eingesetzt werden.
Die Bescheinigung muss dabei immer den Vor- und Nachnamen, das Geburtsdatum, die Adresse der getesteten Person sowie den Namen und Hersteller des Tests, das Testdatum, die Testuhrzeit sowie den Namen und die Firma der beaufsichtigenden Person und schließlich die Testart und das Testergebnis enthalten.
Nein, innerhalb der Familie ist das nicht möglich, auch nicht unter Freunden oder in der Nachbarschaft.
Aber der Selbsttest unter Aufsicht und die daraus folgende Bescheinigung eines negativen Tests (24 Stunden gültig) kann durch eine hierzu jeweils autorisierte Person erfolgen. So kann beispielsweise auf der Arbeitsstelle eine vom Arbeitgeber autorisierte Person eine Bescheinigung ausstellen. In Sportvereinen kann ebenfalls vom Verein autorisierte Person die Testung beobachten und dann schriftlich bestätigen. Gleiches gilt natürlich auch für andere Vereine, Dorfgemeinschaften u.ä.. Auch bei einem unter Aufsicht durchgeführten Selbsttest vor einer Gaststätte, einer Kosmetikerin, einem Friseur, vor einem Kino oder Theater kann die jeweilige Einrichtung eine Bescheinigung ausstellen. All diese Testbescheinigungen sind 24 Stunden gültig und können innerhalb der 24 Stunden beliebig oft an unterschiedlichen Stellen eingesetzt werden.
Unter Aufsicht bedeutet also,
dass von der jeweils Aufsicht führenden Person bestätigt werden kann, dass
1. ein geeigneter Test verwendet wurde,
2. der Test und die Diagnostik nach der Gebrauchsanweisung korrekt durchgeführt wurden,
3. das Ergebnis korrekt abgelesen und festgehalten wurde.
Nach der Niedersächsische Absonderungsverordnung sind alle Personen, die einen Selbsttest durchgeführt und dabei ein positives Testergebnis erhalten haben, verpflichtet, sich zunächst in Absonderung zu begeben.
Wenn der Selbsttest positiv ist, müssen Sie dazu unverzüglich einen PCR-Test zur Bestätigung durchführen lassen. Nach der TestV des Bundes (§ 4b) besteht ein Anspruch auf eine bestätigende Untersuchung. Diese Testung ist kostenfrei. Bis dahin müssen Sie sich von anderen Menschen absondern und bei notwendigen Kontakten zwingend die Abstandsregeln einhalten sowie eine Maske tragen. Hier finden Sie weitere Informationen für solche Fälle.
Die Absonderungsverordnung regelt rechtsverbindlich, dass Personen, die einen Selbsttest durchgeführt und dabei ein positives Testergebnis erhalten haben, verpflichtet sind, sich zunächst in häusliche Absonderung zu begeben.
Sie sind zudem gehalten, unverzüglich einen PCR-Test zur Abklärung vornehmen zu lassen. Für den Test sind Sie von der Pflicht der Absonderung befreit.
Die Pflicht zur Absonderung gilt auch ohne eine Anordnung des zuständigen Gesundheitsamtes.
Die Symptome treten bei Geimpften deutlich schneller auf (bereits nach 1-2 Tagen nach dem Kontakt), weil es sich um eine Imunantwort des Körpers (als Effekt der Impfung) handelt. Die Viruslast, und damit die Gefahr andere Personen anzustecken, ist hingegen noch niedrig (nicht messbar) und erhöht sich erst 1-3 Tage nach den ersten Symptomen. Erst dann fällt der Test positiv aus und die Person ist ansteckend.
Bei Personen ohne Impfschutz treten die Symptome hingegen erst später auf (keine Immunantwort aufgrund fehlender Impfung), sind dann aber mit Auftreten der Symptome auch sofort für Andere ansteckend.
Arbeitgebende sind verpflichtet, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht im HomeOffice arbeiten, mindestens zwei Mal pro Woche einen Corona-Antigentest anzubieten. Insofern der Test unter fachkundiger Leitung durchgeführt wird, kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber eine Testbescheinigung ausfüllen.
Die Bescheinigung muss dabei immer den Vor- und Nachnamen, das Geburtsdatum, die Adresse der getesteten Person sowie den Namen und Hersteller des Tests, das Testdatum, die Testuhrzeit sowie den Namen und die Firma der beaufsichtigenden Person und schließlich die Testart und das Testergebnis enthalten. Im Falle eines negativen Testergebnisses kann diese Bescheinigung für 24 Stunden überall dort genutzt werden, wo die Landesverordnung einen aktuellen negativen Test verlangt.
Hier finden Sie ein Muster, das Sie verwenden oder als Vorlage nutzen können:
» Testbescheinigung
Wenn bei der Arbeit ein solcher Test entweder durch entsprechend qualifiziertes Personal oder von der Testperson selbst unter Aufsicht durchgeführt wird, kann ein negatives Ergebnis bescheinigt werden.
Dafür hat das Land Niedersachsen einen Vordruck zur Verfügung gestellt: Testnachweis Arbeitgeber
Die Bescheinigung kann dann für 24 Stunden überall dort verwenden, wo nach der Corona-Verordnung des Landes ein aktueller Testnachweis erforderlich ist.
Leider nein. Die Testung muss entweder
a) als Selbsttest unter Aufsicht erfolgen oder
b) im Sinne des Arbeitsschutzes durch eine dafür vom Arbeitgeber beauftragte Person, die dafür die erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt.
Unter Aufsicht bedeutet, dass von der jeweils Aufsicht führenden Person bestätigt werden kann, dass
1. ein geeigneter Test verwendet wurde,
2. der Test und die Diagnostik nach der Gebrauchsanweisung korrekt durchgeführt wurden,
3. das Ergebnis korrekt abgelesen und festgehalten wurde.
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss also sicherstellen, dass die Aufsichtsperson in die Durchführung des Tests entsprechend der Gebrauchsanweisung eingewiesen wurde.
Über die beim Antigen-Selbsttest zur Verfügung gestellten Materialien (z.B. Beipackzettel) erhalten Anwender neben Ausführungen zur korrekten Anwendung auch Präventionsinformationen. Dazu gehören zum Beispiel Hinweise und Anweisungen zu den Maßnahmen, die bei positivem, negativem oder unklarem Ergebnis getroffen werden müssen. Sie enthalten auch Hinweise zur Möglichkeit eines falsch positiven oder falsch negativen Ergebnisses sowie den Hinweis, dass ohne vorherige Konsultation des Arztes keine medizinisch wichtigen Entscheidungen getroffen werden dürfen. Damit muss auch das den Test beaufsichtigende Personal vertraut sein.
Bildrechte: @michaelmina_lab
Testbescheinigung für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber:
Sofern der Test unter fachkundiger Leitung durchgeführt wird, kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber eine Testbescheinigung ausfüllen.
Die Bescheinigung muss dabei immer den Vor- und Nachnamen, das Geburtsdatum, die Adresse der getesteten Person sowie den Namen und Hersteller des Tests, das Testdatum, die Testuhrzeit sowie den Namen und die Firma der beaufsichtigenden Person und schließlich die Testart und das Testergebnis enthalten. Im Falle eines negativen Testergebnisses kann diese Bescheinigung für 24 Stunden überall dort genutzt werden, wo die Landesverordnung einen aktuellen negativen Test verlangt.
Hier finden Sie ein Muster, das Sie verwenden oder als Vorlage nutzen können:
Betrieb einer Teststelle für Bürgerinnen und Bürger
Wenn Sie in Niedersachsen eine Teststelle für Bürgerinnen und Bürger in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 betreiben möchten (sog. Bürgertestungen) finden Sie hier die Anforderungen.