Mund-Nasen-Bedeckung insbesondere in geschlossenen Räumen von Einrichtungen und Anlagen mit Publikumsverkehr und an Orten mit hohem Personenaufkommen
Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten,
Hygienemaßnahmen zum Schutz vor Infektionen mit dem Corona-Virus und insbesondere geschlossene Räume, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, zu belüften
Maskenpflicht (FFP2)
in Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
in Arztpraxen, Tageskliniken, Dialyseeinrichtungen etc.
in Heimen und Einrichtungen für ältere und pflegebedürftige Menschen/Menschen mit Behinderungen
im Öffentlichen Personen- und Nahverkehr
ab dem vollendeten 6. Lebensjahr medizinische Maske ausreichend, ab 14. Lebensjahr FFP2-Maske
Testnachweispflicht
in Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
in Heimen und Einrichtungen für ältere und pflegebedürftige Menschen/Menschen mit Behinderungen
in Justizvollzugsanstalten, Einrichtungs des Maßregelvollzugs etc.
gilt auch für Geimpfte (incl. Booster) und Genesene
Kontaktregelungen
Keine Beschränkungen
Gastronomie
Keine Beschränkungen
Beherbergung (Hotel, Pensionen, etc.)
Keine Beschränkungen
Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars u.ä.
Keine Beschränkungen
Körpernahe Dienstleistungen
Keine Beschränkungen
Einzelhandel
Keine Beschränkungen
Kinos, Theater, Spielbanken, Zoos, Freizeitparks sowie bei Kulturveranstaltungen etc.
Keine Beschränkungen
Nutzung von Sportanlagen
Keine Beschränkungen
(Groß)Veranstaltungen, Sitzungen, Zusammenkünfte
Keine Beschränkungen
Versammlungen unter freiem Himmel (Kundgebungen, Demonstrationen etc.)
Keine Beschränkungen
Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
nur mit negativem Testnachweis und FFP2-Maske
gilt auch für Geimpfte (incl. Booster) und Genesene
Besuche in Heimen und Einrichtungen
für ältere und pflegebedürftige Menschen/Menschen mit Behinderungen
nur mit negativem Testnachweis und FFP2-Maske
gilt auch für Geimpfte (incl. Booster) und Genesene
Arztpraxen, Tageskliniken, Dialyseeinrichtungen etc.
FFP2-Maske
Pflicht entfällt, sofern die Maske für die medizinische Behandlungen abgenommen werden muss
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege
Keine Testnachweispflicht
Freiwilliges Testangebot (bis zu 3 x pro Woche) für betreute Kinder ab 3 Jahren
Tests werden durch die Einrichtung bereitgestellt
Schulbetrieb
Keine Testnachweispflicht
Freiwilliges Testangebot (bis zu 3 x pro Woche) für Schülerinnen und Schüler
Nachstehend die wichtigsten und aktuellen Fragen und Antworten:
Tatsächlich bestätigt sich immer mehr, dass wir auch in Niedersachsen eine Sommerwelle erleben, die von der hochansteckenden Omikron Subvariante BA.5 getrieben ist. Die Infektionszahlen sind schon länger auf einem hohen Niveau und auch in den Krankenhäusern werden langsam aber sicher wieder mehr Patientinnen und Patienten mit einer COVID-Infektion behandelt.
Angesichts der Daten, die wir aus Portugal und anderen Ländern mit einem hohen Anteil von BA.5-Infektionen erhalten, gibt es jedoch keine Anzeichen dafür, dass BA.5 zu schwereren Krankheitsverläufen und diese Welle zu einer übermäßigen Belastung- oder gar Überlastung unseres Gesundheitssystems führen wird. Insofern besteht aktuell noch kein Handlungsdruck für eine Ausweitung der bestehenden Schutzmaßnahmen.
Nichtsdestotrotz steigt das individuelle Risiko einer Ansteckung wieder und wir empfehlen allen Niedersächsinnen und Niedersachsen gerade in engen Innenräumen oder größeren Menschenansammlungen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
Mit einer Kombination aus Masken tragen, Abstand halten und regelmäßigem Testen können wir uns auch vor dieser neuen und sehr ansteckenden Variante des Virus schützen.
Darüber hinaus sollten alle, die das noch nicht getan haben, dringend die Möglichkeit zur Auffrischungsimpfung nutzen. Personen, die älter sind als 70 oder über ein geschwächtes Immunsystem verfügen, sind nachdrücklich aufgerufen, sich bei den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten oder den kommunalen Impfteams um eine zweite Auffrischungsimpfung zu bemühen. Insbesondere die Auffrischungsimpfungen bieten einen sehr guten Schutz vor schweren Krankheitsverläufen – nehmen Sie sie bitte in Anspruch.
Ja, auf jeden Fall. Alle verfügbaren Impfstoffe wirken und schützen Sie sehr gut gegen eine schwere Covid-19-Erkrankung. Wichtig ist - lassen Sie sich vollständig impfen. Das bedeutet nach der Grundimmunisierung (zwei Impfungen) lassen Sie sich bitte ein drittes Mal impfen. Nur mit dieser Auffrischungsimpfung, auch Booster-Impfung genannt, sind Sie am besten vor einem schweren Krankheitsverlauf geschützt.
Für ein dauerhaftes Ende der Pandemie ist die Covid-19-Schutzimpfung der wirksamste Weg.
Nur wenn ausreichend Menschen geimpft sind, lassen sich die schweren Erkrankungen und Todesfälle reduzieren.
Alle in Deutschland zugelassenen Impfstoffe sind ausreichend erforscht, getestet und sicher.
Für die Erstimpfung wie auch für die wichtigen Auffrischungsimpfungen bestehen nachfolgende Möglichkeiten:
1. Impfangebote der Kommunen
Die Städte und Landkreise sowie die Region Hannover impfen mit mobilen Teams oder festen Impfstationen. Informationen hierzu gibt es bei Ihrer Kommune. Die interaktive Karte leitet Sie auf die Homepage Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt (in deutscher Sprache).
Die kostenlose Impfhotline des Landes beantwortet unter 0800 99 88 665 Ihre Fragen. Die Hotline ist Montag bis Samstag von 8 bis 20 Uhr für Sie erreichbar.
2. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte
Auch bei den meisten Ärztinnen und Ärzten können Sie sich impfen lassen. Vereinbaren Sie hierfür am besten einen Termin bei Ihrer Hausärztin oder Ihrem Hausarzt oder einer Arztpraxis in Ihrem Umfeld.
3. Betriebsärztinnen und Betriebsärzte
Viele Unternehmen bieten ihren Angestellten die Möglichkeit, sich von einer Betriebsärztin oder Betriebsarzt impfen zu lassen. Fragen Sie bei Ihrer Personalabteilung nach, ob Ihr Unternehmen dieses Angebot zur Verfügung stellt.
Denken Sie bitte immer daran, Ihren Impfpass mitzubringen. Sollten Sie keinen haben, bekommen Sie diesen in Apotheken, Arztpraxen oder beim Gesundheitsamt.
4. Apotheken
Sie können sich auch in vielen Apotheken in Niedersachsen impfen lassen. Es werden Erst-, Zweit- oder auch Booster-Impfungen für alle Personen ab zwölf Jahren durchgeführt.
Auf der Website www.mein-apothekenmanager.de können Sie Ihre Postleitzahl angeben und eine teilnehmende Apotheke in Ihrer Nähe wird angezeigt.
Denken Sie bitte immer daran, Ihren Impfpass mitzubringen. Sollten Sie keinen haben, bekommen Sie diesen in Apotheken, Arztpraxen oder beim Gesundheitsamt.
Digitale Impfzertifikate (zur Nutzung in der Corona-Warn-App bzw. CovPass-App) haben aus technischen Gründen, unabhängig von der fachlichen Gültigkeit, ein Ablaufdatum. Ihre Gültigkeit läuft nach 365 Tagen automatisch ab. Das heißt, der QR-Code auf dem Impfzertifikat erscheint ab dann ungültig und kann nicht mehr gelesen werden. Beide Apps geben dazu 28 Tage vor Ablauf entsprechende Hinweise.
Um Ihren Impfstatus weiterhin nachweisen zu können, müssen die entsprechenden Zertifikate aktualisiert werden.
Nachstehend finden Sie die Anleitungen für die jeweilige App, wie Sie mit wenigen Schritten die Aktualisierung der Zertifikate vornehmen können.
Das technische Ablaufdatum des QR-Codes vom Impfzertifikat hat nichts mit Ihrem Impfschutz zu tun.
Grundsätzlich sind die Impfnachweise nach einer vollständigen Grundimmunisierung (Grundimmunisierung bis 30.09. mit zwei Einzelimpfungen, ab 1.10. mit drei Impfungen) wie auch mit einer zusätzlichen Auffrischung innerhalb Deutschlands unbegrenzt gültig.
Die Absonderungsverordnung regelt rechtsverbindlich, dass Personen, die einen Selbsttest durchgeführt und dabei ein positives Testergebnis erhalten haben, verpflichtet sind, sich zunächst in häusliche Absonderung zu begeben.
Sie sind zudem gehalten, unverzüglich einen PCR-Test zur Abklärung vornehmen zu lassen. Für den Test sind Sie von der Pflicht der Absonderung befreit.
Die Pflicht zur Absonderung gilt auch ohne eine Anordnung des zuständigen Gesundheitsamtes.
Die Verpflichtung zur Absonderung in den eigenen vier Wänden gilt grundsätzlich in zwei Fällen
Sie sind nachweislich mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infiziert.
Dieser Fall tritt ausschließlich dann ein, wenn ein PCR-Test bei Ihnen durchgeführt wurde und dieser ein positives Ergebnis aufweist.
Es besteht der begründete Verdacht, dass Sie mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infiziert sein könnten. Dieser Fall tritt ein, wenn Sie entweder: einen Antigenschnelltest durchgeführt haben und dieser ein positives Ergebnis aufweist. Dabei ist es unerheblich, ob es sich dabei um einen Selbsttest oder um einen Test handelt, der unter Aufsicht durchgeführt wurde. In diesen Fällen ist darüber hinaus unverzüglich eine PCR-Testung zu veranlassen.
oder
an sich die typischen Symptome einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2, insbesondere Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- oder Geschmacksverlust bemerken und sich deshalb beispielweise bei Ihrer Hausärztin/Ihrem Hausarzt einer PCR-Testung unterziehen oder eine solche Testung von Ihrem Gesundheitsamt angeordnet wurde.
Enge Kontaktpersonen einer nachweislich mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infizierten Person müssen sich nicht mehr in Quarantäne begeben.
Dies gilt auch für Kinder und Jugendliche.
Es wird aber dringend empfohlen, Kontakte zu reduzieren, insbesondere mit älteren Menschen sowie Risikogruppen für einen schweren Krankheitsverlauf, und in den fünf auf den Kontakt folgenden Tagen täglich einen Antigen-Schnelltest durchzuführen.
Nein, seit dem 3. April gibt es keinerlei Beschränkungen mehr für Zusammenkünfte und private Feiern. Die meisten Schutzmaßnahmen sind damit weggefallen, doch die tägliche Zahl der Neuinfektionen verdeutlicht, dass die Pandemie bei weitem noch nicht vorbei ist.
(Weiter) GEMEINSAM gegen Corona ist daher die dringende Bitte der Landesregierung – bleiben Sie vorsichtig und achtsam, insbesondere gegenüber älteren und pflegebedürftigen Menschen.
Nutzen Sie bitte die fortbestehenden Testangebote um sich vor und nach Treffen mit vielen Menschen zu testen
Eine FFP2-Maskenpflicht gilt in Kranken- und Pflegeeinrichtungen, Heimen, Arztpraxen sowie im öffentlichen Personennahverkehr.
Auch wenn die Maskenpflicht vielerorts nicht mehr vorgeschrieben ist, bitte schützen Sie insbesondere gefährdete Menschen und tragen freiwillig eine Mund-Nasen-Bedeckung an den Orten, wo kein Abstand eingehalten werden kann.
In Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtunge, in Heimen und Einrichtungen für ältere und pflegebedürftige Menschen/Menschen mit Behinderungen sowie in Justizvollzugsanstalten, Einrichtungs des Maßregelvollzugs etc. ist ein Zutritt nur mit negativen Testnachweis zulässig.
Wichtig: dies gilt auch für Geimpfte oder Genesene!
Ein Test gibt Ihnen Sicherheit – auch dort, wo er nicht vorgesehen ist. Wenn Sie sich unbemerkt mit dem Virus infiziert haben, können Sie es weitergeben und andere gefährden. Auch das können Sie durch regelmäßiges Testen verhindern.
Nutzen Sie bitte die fortbestehenden Testangebote um sich vor und nach Treffen mit vielen Menschen zu testen.
Die Testpflicht ist zum 2. Mai weggefallen. Alle Schülerinnen und Schüler sowie Personal an Schulen können sich freiwillig weiterhin testen, das Land Niedersachsen stellt hierzu bis zu 3 Testkits pro Person und Woche zur Verfügung.
Masken
Die Vorgaben zum Tragen einer Maske (medizinische Mund-Nasen-Bedeckung) auf dem Schulgelände entfällt. Freiwillig kann bzw. darf Maske getragen werden.
Im ÖPNV ist eine FFP2 Maske (oder vergleichbar) oder eine medizinische Maske erforderlich.
Absonderung für Kontaktpersonen
Enge Kontaktpersonen einer nachweislich mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infizierten Person müssen sich nicht mehr in Quarantäne begeben. Dies gilt auch für Kinder und Jugendliche.
Es wird aber dringend empfohlen, Kontakte zu reduzieren, insbesondere mit älteren Menschen sowie Risikogruppen für einen schweren Krankheitsverlauf, und in den fünf auf den Kontakt folgenden Tagen täglich einen Antigen-Schnelltest durchzuführen.
Es entfällt die Testpflicht für in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege betreute Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung sowie für in Horten betreute Schulkinder während der Schulferien.
An Stelle der Testpflicht tritt ein freiwilliges Testangebot für Kinder ab 3 Jahren, für das weiterhin Antigen-Schnelltests durch das Land zur Verfügung gestellt werden.
Eine Maskenpflicht besteht nicht mehr – im Rahmen des Hausrechts kann dies aber dennoch vorgesehen werden. Auch wenn die Maskenpflicht vielerorts nicht mehr vorgeschrieben ist, bitte schützen Sie insbesondere gefährdete Menschen und tragen freiwillig eine Mund-Nasen-Bedeckung an den Orten, wo kein Abstand eingehalten werden kann.
Eine Maskenpflicht besteht nicht mehr – aber körpernahe Dienstleistungen, wie z.B. Dienstleistungen von Optikern, Hörgeräteakustikern, Friseuren, Tattoo-Studios, Kosmetikstudios, etc. unterliegen einer erhöhten Gefahr bezüglich der Übertragung des Coronavirus. Der Mindestabstand von 1,5 m kann dabei nicht eingehalten werden. Gleiches gilt auch in Einrichtungen für therapeutische medizinische Behandlungen, wie Praxen für die Physiotherapie, Ergotherapie, Podologie etc.
Daher ist das Tragen einer medizinischen Maske aus Gründen des Gesundheitsschutzes für alle Beteiligten eine freiwillige und durchaus wichtige Schutzmaßnahme.
In der Gastronomie sowie in Clubs, Bars, Diskotheken oder Shisha-Lokalen gibt es keine Zugangsbeschränkungen mehr, auch eine Maskenpflicht besteht nicht mehr.
Eine Maskenpflicht und/oder die 3G-Regel (oder 2G/2Gplus) kann aber im Rahmen des Hausrechts vorgesehen werden.
Hier gibt es keine Beschränkungen mehr. Mit Blick auf die derzeit noch hohen Infektionszahlen und leider immer noch viele Menschen ohne den wichtigen Covid-Impfschutz empfehlen wir aber freiwillige Tests.
Für alle Fahrgäste gilt weiterhin in Bussen und Bahnen die FFP2-Maskenpflicht.
Die Maske ist grundsätzlich durchgängig zu tragen, also während des gesamten Aufenthalts im jeweiligen Verkehrsmittel.
Insbesondere bei kürzeren Fahrten in Bussen und Straßen- oder U-Bahnen sollte die Maske durchgängig getragen werden. Getränke oder Speisen sollten dann besser außerhalb dieser Verkehrsmittel verzehrt werden.
Oder anders formuliert: der Kaffee-to-Go, die Dönertasche oder die Nudelbox sind weder Grund noch eine Rechtfertigung, um in Bus und Bahnen die Masken länger als allenfalls einen kurzen Moment für einen Schluck oder einen Biss abzunehmen – nehmen Sie daher bitte Rücksicht und schützen sich und andere!
In Regionalzügen verhält es sich im Grundsatz ähnlich, allerdings kann hier der Aufenthalt durchaus länger sein, sodass Essen und Trinken in notwendigem Maße natürlich möglich ist.
Für einen Biss in die Brotstulle oder den Schluck aus dem Kaffeebecher die Maske zu lüften ist also durchaus zulässig. Die Maske länger abzunehmen, um ein ausgiebiges und längeres Frühstück einzunehmen oder einen Frühschoppen in geselliger Runde zu feiern, ist hingegen nicht zulässig.
Im Grunde gelten also die bereits schon lange bestehenden Regeln im ÖPNV weiter fort, haben aber in Anbetracht immer ansteckender Virusmutationen und nun noch mehr Fahrgästen eine deutliche höhere Bedeutung.
Nach der gültigen Corona-Verordnung ist eine Maske nicht vorgeschrieben, da der Fährbetrieb i.d.R. nicht zum öffentlichen Personennahverkehr gehört.
Bitte beachten Sie aber, dass seitens des Fährbetriebs unabhängig von der rechtlichen Vorgabe eine Maskenpflicht vorgesehen werden kann.
Generell empfehlen wir bei vollen Fähren das freiwillige Tragen einer Maske.
Die Beherbergung ist ohne weitere Beschränkungen möglich, ein Testnachweis ist nicht mehr notwendig,
Nach der Neufassung des Infektionsschutzgesetzes gilt bundesweit bei Besuchen in Heimen und Einrichtungen für ältere und pflegebedürftige Menschen sowie für Menschen mit Behinderungen und der Eingliederungshilfe die Pflicht zur Vorlage eines aktuellen, negativen Testnachweises – auch für Geimpfte (selbst nach einer Auffrischimpfung) und Genesene. Bitte auch unbedingt während des gesamten Besuchs eine FFP2-Maske tragen. Zur Entlastung der Einrichtungen empfehlen wir die Testung möglichst vor dem Besuch (z.B. in einem Testzentrum) vornehmen zu lassen.
Generell sind Reisen in Zeiten einer weltweiten Pandemie nicht frei von Risiken.
Das gilt auch wenn seit März 2022 keine Region in Europa mehr als Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet eingestuft ist bzw. weltweit für kein Land eine pandemiebedingte Reisewarnung gilt.
Ebenfalls ist zu beachten, dass mögliche Reiseländer auch ihrerseits Regelungen für die Einreise von deutschen Touristinnen und Touristen getroffen haben.
Seitens der Bundesregierung ist die EinreiseVO angepasst worden und am 1. Juni 2022 in Kraft getreten.
Was ändert sich ab 1. Juni?
Die Änderungen betreffen die Abschaffung der Kategorie der Hochrisikogebiete, die grundsätzliche Abschaffung der 3G-Kontrolle bei der Einreise sowie die Anerkennung weiterer Impfstoffe zum Zwecke der Einreise.
Einreisende brauchen insofern keinen Nachweis mehr, dass sie geimpft, genesen oder getestet sind.
Ausnahme: Sofern die Einreise aus einem Virusvariantengebiet erfolgt, gelten nach wie vor die bestehenden strengen Anmelde-, Nachweis- und Quarantäneregelungen.
Hinweis: aktuell sind keine Virusvariantengebiete festgestellt!
Eine überstandene Covid-19-Infektion bedeutet nicht, dass die Patienten geheilt sind. Ein Teil der Genesenen berichtet über verschiedene Symptome, die sie noch lange nach der akuten Erkrankung begleiten. Forscher nennen das Phänomen „Post- oder Long-Covid“.
Die konkreten Symptome und deren Dauer variieren zum Teil stark. Zudem sind Langzeitfolgen nicht nur bei schweren bis lebensbedrohlichen Corona-Erkrankungen, sondern auch bei leichten Krankheitsverläufen zu beobachten. Auch wer jung, gesund und sportlich ist und einen leichten Verlauf einer Corona-Infektion hatte, kann an den Spätfolgen erkranken.
Häufig auftretende Symptome:
Atemnot
Fatigue
Chronische Erschöpfung (körperlich und geistig)
Kopf- und Muskelschmerzen
Schlaf- und Konzentrationsstörungen
Gelenk- und Brustschmerzen
Informationen und Anlaufstellen für Long-COVID-Betroffene
Long-COVID-Portal
Noch Wochen und Monate nach einer Erkrankung an COVID-19 können gesundheitliche Langzeitfolgen bestehen. Welche Symptome treten bei Long COVID auf? Wer kann betroffen sein? Wie lassen sich Spätfolgen vermeiden? Zu diesen und weiteren Fragen hat die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ein neues Informationsportal erstellt. Unter www.longcovid-info.de finden Betroffene und Angehörige, Arbeitnehmende und Arbeitgebende sowie alle Interessierten verlässliche Informationen rund um die Langzeitfolgen einer Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2.
Long-COVID-Sprechstunde der Medizinischen Hochschule Hannover Die Medizinische Hochschule Hannover (MHH) hat eine Long-Covid-Ambulanz für Patientinnen und Patienten nach überstandener Covid-19-Erkrankung eingerichtet. In dieser Sprechstunde der Klinik für Rehabilitationsmedizin wird eine funktionelle Diagnostik zur weiteren Behandlung durchgeführt. Sie erreichen die Long-Covid-Ambulanz der MHH unter der Telefonnummer 0511 532-4115. Sprechen Sie Ihr Anliegen bitte auf den Anrufbeantworter.
Corona-Selbsthilfegruppen
Die Nationale Kontakt- und Informationsstelle zur Anregung und Unterstützung von Selbsthilfegruppen (NAKOS) führt eine Übersicht regionaler Selbsthilfegruppen für Corona-Betroffene. Die meisten Initiativen richten sich an Long- und Post-COVID-Erkrankte. Die Liste können Sie hier einsehen: Corona-Selbsthilfegruppen in Deutschland.
Liste von Ambulanzen und Rehabilitationskliniken
Eine Liste von Ambulanzen und Rehabilitationskliniken zur Unterstützung der Genesung von Long-Covid-Betroffenen gibt es auf der Seite longcoviddeutschland.org. Für den Besuch der Seite müssen Sie sich vorher anmelden.
Statistisch genesen, aber nicht gesund – Leben mit Long-Covid
Die Folgen einer Covid-19-Erkrankung lassen sich noch nicht langfristig absehen. Erste Erkenntnisse weisen darauf hin, dass viele statistisch Genesene noch lange nicht gesund sind. Auf Initiative des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur hat sich mit der Veranstaltung „Leben mit Covid – Die nächsten Schritte für Forschung und Translation“ im Juli 2021 ein interdisziplinärer Kreis hochkarätiger Expertinnen und Experten konstituiert, der die Langfristfolgen von Covid interdisziplinär diskutiert.
Die Verkündung von Verordnungen aufgrund von § 32 Infektionsschutzgesetz erfolgt an dieser Stelle online als amtliche Eilverkündung. Hier finden Sie die amtlichen Fassungen der Niedersächsischen Verordnungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie. mehr
Die vorstehenden Grafiken zur Corona-Verordung bieten wir hier auch zum Download als PDF an: