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Hinweise für Reisende

Wir haben hier für Sie die wichtigsten Informationen zum Thema Reisen ins Ausland, der Ein- und Rückreise nach Deutschland sowie zum Urlaub in Niedersachsen zusammengestellt:

Reisen in das Ausland | Ein- und Rückreise nach Deutschland | Urlaub in Niedersachsen


Was ist bei Reisen in das Ausland zu beachten?

Generell sind Reisen in Zeiten einer weltweiten Pandemie nicht frei von Risiken. Das gilt auch wenn seit dem 3. März 2022 keine Region in Europa als Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet eingestuft ist bzw. weltweit für kein Land eine pandemiebedingte Reisewarnung gilt.

Ebenfalls ist zu beachten, dass mögliche Reiseländer auch ihrerseits Regelungen für die Einreise von deutschen Touristinnen und Touristen getroffen haben.

Hilfreiche und weiterführende Informationen für Reisen in das Ausland finden Sie vor allem hier:

Bitte beachten Sie, dass nicht nur in Ihrem Reiseland einschränkende Regelungen gelten können,
sondern auch bei Ihrer Rück- bzw. Einreise nach Deutschland/Niedersachsen.



Ein- und Rückreise nach Deutschland/Niedersachsen:

Seitens der Bundesregierung ist die EinreiseVO angepasst worden und am 7. Januar 2023 in Kraft getreten.

Was ändert sich ab 7. Januar 2023?

Die Kategorie der Virusvariantengebiete wird um eine weitere Kategorie erweitert auf solche Länder/Gebiete, in denen das Auftreten einer besorgniserregenden Variante droht.

Die möglichen Maßnahmen für diese Gebiete umfassen jedoch weder eine Absonderungspflicht noch ein Beförderungsverbot, gehen jedoch mit einer Nachweispflicht vor Einreise sowie einer stichprobenhaften Testpflicht nach Einreise einher.

Die Volksrepublik China war vom 9. Januar 2023 bis 22.02.2023 als "Virusvariantengebiet in dem eine besorgniserregende Virusvariante aufzutreten droht" eingestuft.

+++ aktuell sind weltweit keine Gebiete als Virusvariantengebiete eingestuft! +++



Auf den nachfolgenden Seiten der Bundesregierung finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick:

Corona-Verordnung   Bildrechte: StK
Corona-Verordnung   Bildrechte: StK

Die aktuellen Liste der Risikogebiete finden sich auf der RKI-Webseite:




Urlaub in Niedersachsen

Strandkorb mit Möwe © Kurverwaltung Langeoog   Bildrechte: Kurverwaltung Langeoog

Nachstehend für Ihren Urlaub in Niedersachsen die wichtigsten Regelungen der Corona-Verordnung :

Allgemeine Empfehlungen

  • Mund-Nasen-Bedeckung insbesondere in geschlossenen Räumen von Einrichtungen und Anlagen mit Publikumsverkehr und an Orten mit hohem Personenaufkommen
  • Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten,
  • Hygienemaßnahmen zum Schutz vor Infektionen mit dem Corona-Virus und insbesondere geschlossene Räume, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, zu belüften

Maskenpflicht (FFP2)

  • in Krankenhäusern sowie in Vorsorge- und Reha-Einrichtungen, in denen eine vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
  • in Arztpraxen, Tageskliniken, Dialyseeinrichtungen etc.
  • in Heimen und Einrichtungen für ältere und pflegebedürftige Menschen/Menschen mit Behinderungen

Kontaktregelungen

  • Keine Beschränkungen

Gastronomie

  • Keine Beschränkungen

Beherbergung (Hotel, Pensionen, etc.)

  • Keine Beschränkungen

Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars u.ä.

  • Keine Beschränkungen

Körpernahe Dienstleistungen

  • Keine Beschränkungen

Einzelhandel

  • Keine Beschränkungen

Kinos, Theater, Spielbanken, Zoos, Freizeitparks sowie bei Kulturveranstaltungen etc.

  • Keine Beschränkungen

Nutzung von Sportanlagen

  • Keine Beschränkungen

(Groß)Veranstaltungen, Sitzungen, Zusammenkünfte

  • Keine Beschränkungen

Versammlungen unter freiem Himmel (Kundgebungen, Demonstrationen etc.)

  • Keine Beschränkungen

Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen

  • in Krankenhäusern mit FFP2-Maske
  • gilt auch für Geimpfte (incl. Booster) und Genesene
  • FFP2-Maske in Vorsorge- und Reha-Einrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt

Besuche in Heimen und Einrichtungen

  • für ältere und pflegebedürftige Menschen/Menschen mit Behinderungen
  • mit FFP2-Maske

Arztpraxen, Tageskliniken, Dialyseeinrichtungen etc.

  • mit FFP2-Maske
  • Pflicht entfällt, sofern die Maske für die medizinische Behandlungen abgenommen werden muss

Öffentlicher Personennahverkehr und Personenfernverkehr

  • Keine Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr und Fernverkehr

Antworten auf häufig gestellte Fragen:

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