Damit entfallen die letzten landesrechtlich geregelten Corona-Schutzmaßnahmen.
Die noch vom Bund per » Infektionsschutzgesetz auferlegte FFP2-Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher von Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern sowie Patientinnen und Patienten in Arztpraxen und medizinischen bzw. therapeutischen Einrichtungen entfällt ab 8. April 2023.
In unserem » FAQ-Bereich beantworten wir Ihnen häufig gestellte Fragen zu den Corona-Maßnahmen.
Niedersächsische Absonderungsverordnung
Die Niedersächsische Absonderungsverordnung ist am 31. Januar 2023 außer Kraft getreten.
Damit entfällt zum 1. Februar die Isolationspflicht bei einer Infektion. Das bedeutet, dass eine fünftägige Isolation sowie ein PCR-Test im Falle eines positiven Selbsttests nicht mehr zwingend vorgeschrieben sind.
Welche Corona-Regeln gelten noch in Niedersachsen:
Bildrechte: StK
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Regelungen
Maskenpflicht (FFP2)
nur noch bis zum 7. April 2023:
für Besucherinnen und Besucher in Krankenhäusern sowie in Vorsorge- und Reha-Einrichtungen, in denen eine vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
sowie für Patientinnen und Patienten in Arztpraxen, Tageskliniken, Dialyseeinrichtungen etc.
Testnachweispflicht
entfällt zum 1. März 2023
Kontaktregelungen
Keine Beschränkungen
Gastronomie
Keine Beschränkungen
Beherbergung (Hotel, Pensionen, etc.)
Keine Beschränkungen
Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars u.ä.
Keine Beschränkungen
Körpernahe Dienstleistungen
Keine Beschränkungen
Einzelhandel
Keine Beschränkungen
Kinos, Theater, Spielbanken, Zoos, Freizeitparks sowie bei Kulturveranstaltungen etc.
Keine Beschränkungen
Nutzung von Sportanlagen
Keine Beschränkungen
(Groß)Veranstaltungen, Sitzungen, Zusammenkünfte
Keine Beschränkungen
Versammlungen unter freiem Himmel (Kundgebungen, Demonstrationen etc.)
Keine Beschränkungen
Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
nur noch bis zum 7. April 2023:
Besuchende in Krankenhäusern mit FFP2-Maske
gilt auch in Vorsorge- und Reha-Einrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
Besuche in Heimen und Einrichtungen
für ältere und pflegebedürftige Menschen/Menschen mit Behinderungen
mit FFP2-Maske
nur noch bis zum 7. April 2023!
Arztpraxen, Tageskliniken, Dialyseeinrichtungen etc.
mit FFP2-Maske (noch bis zum 7. April 2023)
Pflicht entfällt, sofern die Maske für die medizinische Behandlungen abgenommen werden muss
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege
Keine Testnachweispflicht
Freiwilliges Testangebot (bis zu 2 x pro Woche) für betreute Kinder ab 3 Jahren
Tests werden durch die Einrichtung bereitgestellt
Schulbetrieb
Keine Testnachweispflicht
Freiwilliges Testangebot (bis zu 2 x pro Woche) für Schülerinnen und Schüler
Tests werden durch die Schule bereitgestellt
Öffentlicher Personennahverkehr und Personenfernverkehr
Die Maskenpflicht im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr ist zum 2. Februar 2023 entfallen
Die vom Bund per Infektionsschutzgesetz auferlegte FFP2-Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher von Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern sowie Patientinnen und Patienten und Besuchende in Arztpraxen und medizinischen bzw. therapeutischen Einrichtungen läuft am 8. April 2023 aus. Damit entfallen ab Ostern alle Corona-Schutzmaßnahmen.
Bereits mit Wirkung vom 1. März 2023 hat die Landesregierung die Niedersächsische Corona-Verordnung aufgehoben.
Nach der Neufassung des Infektionsschutzgesetzes gilt noch bis zum 7. April 2023 (Karfreitag) bundesweit bei Besuchen in Heimen und Einrichtungen für ältere und pflegebedürftige Menschen sowie für Menschen mit Behinderungen und der Eingliederungshilfe die FFP2-Maskenpflicht.
Die Testpflicht ist bereits zum 1. März 2023 weggefallen.
Niedersachsen hat mit dem 2. Februar 2023 die Maskenpflicht im ÖPNV aufgehoben. Somit besteht in Niedersachsen weder im öffentlichen Personennah- als auch Fernverkehr die Verpflichtung, eine Maske zu tragen.
Mit dem 1. Februar 2023 entfällt die Isolationspflicht bei einer Infektion. Das bedeutet, dass eine fünftägige Isolation sowie ein PCR-Test im Falle eines positiven Selbsttests nicht mehr zwingend vorgeschrieben sind. Wir empfehlen aber, sich auch in Zukunft bei auftretenden Symptomen zu testen und zu Hause zu bleiben sowie die Kontakte zu reduzieren, wenn der Test positiv ist.
Bitte überprüfen Sie auch Ihren Impfschutz, denn insbesondere für ältere und vorerkrankte Personen ist und bleibt COVID-19 eine gefährliche Infektionskrankheit.
Leider gibt es nach wie vor auch schwere Krankheitsverläufe und Todesfälle. Eine Impfung ist und bleibt daher das wirksamste Mittel gegen Ansteckung, vor allem aber gegen schwere Krankheitsverläufe. Wichtig ist dabei auch der Impfschutz für Kinder und Jugendliche.
Die STändigeImpfKOmission (STIKO) hat mit ihrer ausführlichen Empfehlung noch einmal deutlich gemacht, dass Auffrischungsimpfungen (also eine dritte und unter bestimmten Voraussetzungen auch die vierte Impfung) nicht nur für ältere Menschen und Menschen mit chronischen Grunderkrankungen ein wichtiges und aktuelles Thema sind.
Auch Schwangere oder Menschen, die berufsbedingt viele oder enge Kontakte haben, sollten sich bitte impfen lassen bzw. die Impfung auffrischen. Beschäftigte z.B. im Gesundheitswesen, in der Pflege, in Kita und Schule sowie Einzelhandel sind ausdrücklich von der STIKO angesprochen. Für die Auffrischungsimpfung fragen Sie Ihren Hausarzt / Ihre Hausärztin.
Derzeit empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) eine zweite Auffrischungsimpfung
Personen mit Immundefizienz ab dem Alter von 5 Jahren
Bewohnerinnen/Bewohnern in Einrichtungen der Pflege
Personen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf in Einrichtungen der Eingliederungshilfe
Personal in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen, insbesondere solche mit direktem Patienten- bzw. Bewohnerkontakt
Personen im Alter ab 60 Jahren
Personen im Alter ab 5 Jahren mit erhöhtem Risiko für schwere COVID-19-Verläufe infolge einer Grunderkrankung
An diese Empfehlungen halten sich viele Ärztinnen und Ärzte, sowohl in den Impfteams der Kommunen als auch in den Praxen.
Die zweite Auffrischimpfung soll frühestens sechs Monate nach der ersten Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff erfolgen.
Die Auffrischungsimpfung sollte nach Empfehlung der STIKO mit den auf die Omikron-Variante angepassten Impfstoffen erfolgen.
Eine Ausnahme gilt für Kinder im Alter von fünf bis einschließlich elf Jahren mit Immunschwäche: Für diese Altersgruppe empfiehlt die STIKO diesen neuen Impfstoff nicht. Nach wie vor wird hier der MrNA-Impfstoff für Kinder ab 5 Jahren verwendet. Die Omikron-Impfstoffe sind erst für Personen ab zwölf Jahren zugelassen und empfohlen.
Das Land bittet immungeschwächte Personen aufgrund ihrer besonderen gesundheitlichen Situation darum, mit ihrer behandelnden Ärztin bzw. ihrem behandelndem Arzt zu sprechen und sich dort impfen zu lassen.
Hinweis:
Die mobilen Impfteams (MIT) der Landkreise und kreisfreien Städte für COVID-Schutzimpfungen wurden mit dem Jahreswechsel (31.12.2022) eingestellt.
Niedersachsen folgt damit den Beschlüssen des Bundesgesundheitsministeriums, die einen Übergang der COVID-Schutzimpfungen in das Regelsystem der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte, der betriebsärztlichen Dienste sowie der Apotheken vorsehen.
Sie können sich in den allermeisten Arztpraxen, bei Ihren Betriebsärzten, und in teilnehmenden Apotheken impfen lassen. Ob Ihre Apotheke gegen Covid-19 impft, können Sie über die Internetseite www.mein-apothekenmanager.de erfahren.
Denken Sie bitte immer daran, Ihren Impfpass mitzubringen. Sollten Sie keinen haben, bekommen Sie diesen in Apotheken, Arztpraxen oder beim Gesundheitsamt.
Wichtig:
Die mobilen Impfteams (MIT) der Landkreise und kreisfreien Städte für COVID-Schutzimpfungen wurden mit dem Jahreswechsel (31.12.2022) eingestellt.
Niedersachsen folgt damit den Beschlüssen des Bundesgesundheitsministeriums, die einen Übergang der COVID-Schutzimpfungen in das Regelsystem der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte, der betriebsärztlichen Dienste sowie der Apotheken vorsehen.
Symptomatische Patientinnen und Patienten sollten zu Hause bleiben und das weitere Vorgehen zunächst telefonisch abklären.
Sie gehören auf jeden Fall in die Hände einer Ärztin / eines Arztes. Die Ärztin bzw. der Arzt hat zu entscheiden, ob bei Patientinnen und Patienten mit COVID-19-Symptomen die Durchführung einer (PCR-)Testung auf das Coronavirus zur Behandlung der Erkrankung erforderlich ist. Für den Fall einer Testung im Rahmen der Krankenbehandlung erfolgt die Abrechnung der vertragsärztlichen Leistung gegenüber den Kassenärztlichen Vereinigungen zu Lasten der Krankenkasse der Versicherten oder des Versicherten und ist für die Patientin oder den Patienten zuzahlungsfrei.
Mit dem 1. Februar 2023 entfällt die Isolationspflicht bei einer Infektion. Das bedeutet, dass eine fünftägige Isolation sowie ein PCR-Test im Falle eines positiven Selbsttests nicht mehr zwingend vorgeschrieben sind. Wir empfehlen aber, sich auch in Zukunft bei auftretenden Symptomen zu testen und zu Hause zu bleiben sowie die Kontakte zu reduzieren, wenn der Test positiv ist.
Beachten Sie bitte auch bitte alle Hygienemaßnahmen, um zu verhindern, dass sich weitere Personen infizieren, mit denen Sie in einem Haushalt zusammenleben. Sie sollten zudem alle Personen informieren, mit denen Sie in den letzten zwei Tagen vor oder seit der Durchführung des Tests oder dem ersten Auftreten von typischen Symptomen einen engen persönlichen Kontakt hatten. Damit tragen Sie dazu bei, dass Infektionsketten weiterhin schnell unterbrochen werden können.
Bitte überprüfen Sie auch Ihren Impfschutz, denn insbesondere für ältere und vorerkrankte Personen ist und bleibt COVID-19 eine gefährliche Infektionskrankheit.
Nein, seit bereits dem 3. April 2022 gibt es keine Beschränkungen mehr für Zusammenkünfte und private Feiern.
Die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises entfällt zum 1. März 2023.
Zurzeit gelten folgende Regeln:
Unterricht
Es gilt Präsenzunterricht an allen Schulen, solange die örtlichen Gesundheitsbehörden keine andere Weisung geben.
Testen
Schülerinnen und Schülern sowie Beschäftigten stehen bis zu den Osterferien zwei Tests pro Woche pro Person für freiwillige - insbesondere Anlassbeszogene - Tests zur Verfügung. Die dafür benötigten Tests werden über die Schulen bestellt und ausgegeben. Die Teilnahme an schulischen Testungen für Schülerinnen und Schüler sowie Beschäftigte ist freiwillig. Dies gilt auch dann, wenn eine Schülerin oder ein Schüler oder eine beschäftigte Person nach Ablauf von fünf Tagen die Isolation beendet oder nach einem Infektionsfall in einer Lerngruppe die übrigen Schülerinnen und Schüler der Lerngruppe als Kontaktpersonen anzusehen sind.
Eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht weiterhin nicht. Freiwillig kann und darf jedoch eine Maske getragen werden.
Absonderung für Kontaktpersonen
Die Niedersächsische Landesregierung hat die Absonderungsverordnung zum 31. Januar 2023 auslaufen lassen. Damit entfällt auch die Pflicht einer fünftägigen Selbstisolation im Falle einer Erkrankung mit COVID-19 sowie die Pflicht zur Bestätigung bzw. Überprüfung eines positiven Selbst- oder Schnelltests mittels einer PCR-Testung.
Wir bitten dennoch, vor allem bei einem positiven Schnelltest und Corona-typischen Symptomen möglichst auch in Zukunft zuhause zu bleiben und die persönlichen Kontakte zu reduzieren sowie in den fünf auf den Kontakt folgenden Tagen täglich einen Antigen-Schnelltest durchzuführen.
Schülerinnen und Schüler, die sich als Kontaktperson oder aufgrund eines freiwillig durchgeführten positiven Selbsttests selbstständig absondern, verletzen nicht ihre Schulpflicht. Der Lernstoff ist selbstständig zu erarbeiten.
Es entfällt die Testpflicht für in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege betreute Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung sowie für in Horten betreute Schulkinder während der Schulferien.
An Stelle der Testpflicht tritt ein freiwilliges Testangebot für Kinder ab 3 Jahren, für das weiterhin Antigen-Schnelltests durch das Land zur Verfügung gestellt werden.
In der Gastronomie sowie in Clubs, Bars, Diskotheken oder Shisha-Lokalen gibt es keine Zugangsbeschränkungen mehr. Auch eine Maskenpflicht besteht nicht mehr.
Hier gibt es keine Beschränkungen.
Auch auf Fähren ist eine Maske nicht mehr vorgeschrieben.
Die Beherbergung ist ohne weitere Beschränkungen möglich, ein Testnachweis ist nicht mehr notwendig.
Generell sind Reisen in Zeiten einer weltweiten Pandemie nicht frei von Risiken - auch wenn seit März 2022 keine Region in Europa mehr als Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet eingestuft ist bzw. weltweit für kein Land eine pandemiebedingte Reisewarnung gilt.
Ebenfalls ist zu beachten, dass mögliche Reiseländer ihrerseits Regelungen für die Einreise von deutschen Touristinnen und Touristen getroffen haben.
Seitens der Bundesregierung ist die EinreiseVO angepasst worden und am 7. Januar 2023 in Kraft getreten.
Was ändert sich zum 7. Januar 2023?
Die Kategorie der Virusvariantengebiete wird um eine weitere Kategorie erweitert auf solche Länder/Gebiete, in denen das Auftreten einer besorgniserregenden Variante droht.
Die möglichen Maßnahmen für diese Gebiete umfassen jedoch weder eine Absonderungspflicht noch ein Beförderungsverbot, gehen jedoch mit einer Nachweispflicht vor Einreise sowie einer stichprobenhaften Testpflicht nach Einreise einher.
Die Volksrepublik China galt vom 9. Januar 2023 bis 22.02.2023 als "Virusvariantengebiet in dem eine besorgniserregende Virusvariante aufzutreten droht".
+++ Hinweis: aktuell sind weltweit keine weiteren Virusvariantengebiete festgestellt! +++
Digitale Impfzertifikate (zur Nutzung in der Corona-Warn-App bzw. CovPass-App) haben aus technischen Gründen, unabhängig von der fachlichen Gültigkeit, ein Ablaufdatum. Ihre Gültigkeit läuft nach 365 Tagen automatisch ab. Das heißt, der QR-Code auf dem Impfzertifikat erscheint ab dann ungültig und kann nicht mehr gelesen werden. Beide Apps geben dazu 28 Tage vor Ablauf entsprechende Hinweise.
Um Ihren Impfstatus weiterhin nachweisen zu können, müssen die entsprechenden Zertifikate aktualisiert werden.
Nachstehend finden Sie die Anleitungen für die jeweilige App, wie Sie mit wenigen Schritten die Aktualisierung der Zertifikate vornehmen können.
Das technische Ablaufdatum des QR-Codes vom Impfzertifikat hat nichts mit Ihrem Impfschutz zu tun.
Grundsätzlich sind die Impfnachweise nach einer vollständigen Grundimmunisierung (Grundimmunisierung ab 1.10. mit drei Impfungen) wie auch mit einer zusätzlichen Auffrischung innerhalb Deutschlands unbegrenzt gültig.
Eine überstandene Covid-19-Infektion bedeutet nicht, dass die Patienten geheilt sind. Ein Teil der Genesenen berichtet über verschiedene Symptome, die sie noch lange nach der akuten Erkrankung begleiten. Forscher nennen das Phänomen „Post- oder Long-Covid“.
Die konkreten Symptome und deren Dauer variieren zum Teil stark. Zudem sind Langzeitfolgen nicht nur bei schweren bis lebensbedrohlichen Corona-Erkrankungen, sondern auch bei leichten Krankheitsverläufen zu beobachten. Auch wer jung, gesund und sportlich ist und einen leichten Verlauf einer Corona-Infektion hatte, kann an den Spätfolgen erkranken.
Häufig auftretende Symptome:
Atemnot
Fatigue
Chronische Erschöpfung (körperlich und geistig)
Kopf- und Muskelschmerzen
Schlaf- und Konzentrationsstörungen
Gelenk- und Brustschmerzen
Informationen und Anlaufstellen für Long-COVID-Betroffene
Long-COVID-Portal
Noch Wochen und Monate nach einer Erkrankung an COVID-19 können gesundheitliche Langzeitfolgen bestehen. Welche Symptome treten bei Long COVID auf? Wer kann betroffen sein? Wie lassen sich Spätfolgen vermeiden? Zu diesen und weiteren Fragen hat die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ein neues Informationsportal erstellt. Unter www.longcovid-info.de finden Betroffene und Angehörige, Arbeitnehmende und Arbeitgebende sowie alle Interessierten verlässliche Informationen rund um die Langzeitfolgen einer Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2.
Long-COVID-Sprechstunde der Medizinischen Hochschule Hannover Die Medizinische Hochschule Hannover (MHH) hat eine Long-Covid-Ambulanz für Patientinnen und Patienten nach überstandener Covid-19-Erkrankung eingerichtet. In dieser Sprechstunde der Klinik für Rehabilitationsmedizin wird eine funktionelle Diagnostik zur weiteren Behandlung durchgeführt. Sie erreichen die Long-Covid-Ambulanz der MHH unter der Telefonnummer 0511 532-4115. Sprechen Sie Ihr Anliegen bitte auf den Anrufbeantworter.
Corona-Selbsthilfegruppen
Die Nationale Kontakt- und Informationsstelle zur Anregung und Unterstützung von Selbsthilfegruppen (NAKOS) führt eine Übersicht regionaler Selbsthilfegruppen für Corona-Betroffene. Die meisten Initiativen richten sich an Long- und Post-COVID-Erkrankte. Die Liste können Sie hier einsehen: Corona-Selbsthilfegruppen in Deutschland.
Liste von Ambulanzen und Rehabilitationskliniken
Eine Liste von Ambulanzen und Rehabilitationskliniken zur Unterstützung der Genesung von Long-Covid-Betroffenen gibt es auf der Seite longcoviddeutschland.org. Für den Besuch der Seite müssen Sie sich vorher anmelden.
Statistisch genesen, aber nicht gesund – Leben mit Long-Covid
Die Folgen einer Covid-19-Erkrankung lassen sich noch nicht langfristig absehen. Erste Erkenntnisse weisen darauf hin, dass viele statistisch Genesene noch lange nicht gesund sind. Auf Initiative des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur hat sich mit der Veranstaltung „Leben mit Covid – Die nächsten Schritte für Forschung und Translation“ im Juli 2021 ein interdisziplinärer Kreis hochkarätiger Expertinnen und Experten konstituiert, der die Langfristfolgen von Covid interdisziplinär diskutiert.
Die Verkündung von Verordnungen aufgrund von § 32 Infektionsschutzgesetz erfolgt an dieser Stelle online als amtliche Eilverkündung. Hier finden Sie die amtlichen Fassungen der Niedersächsischen Verordnungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie. mehr