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Corona-Vorschriften

Diese Corona-Regeln gelten in Niedersachsen


Niedersächsische Corona-Verordnung

Die Niedersächsische Corona-Verordnung

vom 30. September 2022, geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2023,

ist mit Wirkung vom 1. März 2023 aufgehoben.


Damit entfallen die letzten landesrechtlich geregelten Corona-Schutzmaßnahmen.


Die noch vom Bund per » Infektionsschutzgesetz auferlegte FFP2-Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher von Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern sowie Patientinnen und Patienten in Arztpraxen und medizinischen bzw. therapeutischen Einrichtungen entfällt ab 8. April 2023.


In unserem » FAQ-Bereich beantworten wir Ihnen häufig gestellte Fragen zu den Corona-Maßnahmen.



Niedersächsische Absonderungsverordnung

Die Niedersächsische Absonderungsverordnung ist am 31. Januar 2023 außer Kraft getreten.
Damit entfällt zum 1. Februar die Isolationspflicht bei einer Infektion. Das bedeutet, dass eine fünftägige Isolation sowie ein PCR-Test im Falle eines positiven Selbsttests nicht mehr zwingend vorgeschrieben sind.



Welche Corona-Regeln gelten noch in Niedersachsen:

Corona-Regelungen - Wegfall Maskenpflicht ab 8. April 2023   Bildrechte: StK
Corona-Regeln - Maskenpflicht noch bis zum 7. April 2023   Bildrechte: StK

Regelungen

Maskenpflicht (FFP2)

nur noch bis zum 7. April 2023:
  • für Besucherinnen und Besucher in Krankenhäusern sowie in Vorsorge- und Reha-Einrichtungen, in denen eine vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
  • sowie für Patientinnen und Patienten in Arztpraxen, Tageskliniken, Dialyseeinrichtungen etc.

Testnachweispflicht

  • entfällt zum 1. März 2023

Kontaktregelungen

  • Keine Beschränkungen

Gastronomie

  • Keine Beschränkungen

Beherbergung (Hotel, Pensionen, etc.)

  • Keine Beschränkungen

Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars u.ä.

  • Keine Beschränkungen

Körpernahe Dienstleistungen

  • Keine Beschränkungen

Einzelhandel

  • Keine Beschränkungen

Kinos, Theater, Spielbanken, Zoos, Freizeitparks sowie bei Kulturveranstaltungen etc.

  • Keine Beschränkungen

Nutzung von Sportanlagen

  • Keine Beschränkungen

(Groß)Veranstaltungen, Sitzungen, Zusammenkünfte

  • Keine Beschränkungen

Versammlungen unter freiem Himmel (Kundgebungen, Demonstrationen etc.)

  • Keine Beschränkungen

Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen

nur noch bis zum 7. April 2023:
  • Besuchende in Krankenhäusern mit FFP2-Maske
  • gilt auch in Vorsorge- und Reha-Einrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt

Besuche in Heimen und Einrichtungen

für ältere und pflegebedürftige Menschen/Menschen mit Behinderungen
  • mit FFP2-Maske
nur noch bis zum 7. April 2023!

Arztpraxen, Tageskliniken, Dialyseeinrichtungen etc.

  • mit FFP2-Maske (noch bis zum 7. April 2023)
  • Pflicht entfällt, sofern die Maske für die medizinische Behandlungen abgenommen werden muss

Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege

  • Keine Testnachweispflicht
  • Freiwilliges Testangebot (bis zu 2 x pro Woche) für betreute Kinder ab 3 Jahren
  • Tests werden durch die Einrichtung bereitgestellt

Schulbetrieb

  • Keine Testnachweispflicht
  • Freiwilliges Testangebot (bis zu 2 x pro Woche) für Schülerinnen und Schüler
  • Tests werden durch die Schule bereitgestellt

Öffentlicher Personennahverkehr und Personenfernverkehr

  • Die Maskenpflicht im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr ist zum 2. Februar 2023 entfallen

Infektionsschutz am Arbeitsplatz

Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ordner mit Beschriftung "Gesetze, Verordnungen" Bildrechte: grafolux & eye-server

Amtliche Verkündung von Verordnungen

Die Verkündung von Verordnungen aufgrund von § 32 Infektionsschutzgesetz erfolgt an dieser Stelle online als amtliche Eilverkündung. Hier finden Sie die amtlichen Fassungen der Niedersächsischen Verordnungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie. mehr
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