Die zentrale Corona-Hotline der Niedersächsischen Landesregierung erreichen Sie unter 0511 120 6000 - Montag bis Samstag von 8:00 bis 20:00 Uhr (außer an Feiertagen).
Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ)
Auf dieser Seite finden Sie Antworten auf die aktuellen und häufigsten Fragen zu den Corona-Maßnahmen, sortiert nach Themengebieten:
» Allgemeine Fragen
» Fragen zur Impfung
» Fragen zur Testung
» Fragen zur Maske
» Fragen zur Absonderung (Quarantäne)
» Fragen zu Reisen
Das Ministerium für Wissenschaft und Kultur informiert hier zu den Themen Hochschulen, Studium sowie Kultur und Weiterbildung unter Corona-Bedingungen.
Zentrale Corona-Hotline der Niedersächsischen Landesregierung: Telefonnummer: 0511 120-6000 (Montag bis Samstag 8:00 bis 20:00 Uhr - außer an Feiertagen) |
Allgemeine Fragen rund um Corona:
Tatsächlich bestätigt sich immer mehr, dass wir auch in Niedersachsen eine Sommerwelle erleben, die von der hochansteckenden Omikron Subvariante BA.5 getrieben ist. Die Infektionszahlen sind schon länger auf einem hohen Niveau und auch in den Krankenhäusern werden langsam aber sicher wieder mehr Patientinnen und Patienten mit einer COVID-Infektion behandelt.
Angesichts der Daten, die wir aus Portugal und anderen Ländern mit einem hohen Anteil von BA.5-Infektionen erhalten, gibt es jedoch keine Anzeichen dafür, dass BA.5 zu schwereren Krankheitsverläufen und diese Welle zu einer übermäßigen Belastung- oder gar Überlastung unseres Gesundheitssystems führen wird. Insofern besteht aktuell noch kein Handlungsdruck für eine Ausweitung der bestehenden Schutzmaßnahmen.
Nichtsdestotrotz steigt das individuelle Risiko einer Ansteckung wieder und wir empfehlen allen Niedersächsinnen und Niedersachsen gerade in engen Innenräumen oder größeren Menschenansammlungen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
Mit einer Kombination aus Masken tragen, Abstand halten und regelmäßigem Testen können wir uns auch vor dieser neuen und sehr ansteckenden Variante des Virus schützen.
Darüber hinaus sollten alle, die das noch nicht getan haben, dringend die Möglichkeit zur Auffrischungsimpfung nutzen. Personen, die älter sind als 70 oder über ein geschwächtes Immunsystem verfügen, sind nachdrücklich aufgerufen, sich bei den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten oder den kommunalen Impfteams um eine zweite Auffrischungsimpfung zu bemühen. Insbesondere die Auffrischungsimpfungen bieten einen sehr guten Schutz vor schweren Krankheitsverläufen – nehmen Sie sie bitte in Anspruch.
» Mehr Infos zum Impfen und den regionalen Impfangeboten in Ihrer Region.aus den » FAQ des Bundesgesundheitsministeriums:
Mit dem Anspruch auf Bürgertests sollen besonders vulnerable Personen geschützt werden, unter anderem jene, die derzeit nicht geimpft werden können. Einen Anspruch auf kostenlose Bürgertests haben daher:
- Kinder unter 5 Jahren, also bis zu ihrem fünften Geburtstag
- Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, unter anderem Schwangere im ersten Trimester
- Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus teilnehmen
- Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Quarantäne erforderlich ist („Freitesten“)
- Besucher und Behandelte oder Bewohner in unter anderem folgenden Einrichtungen:
- Krankenhäuser
- Rehabilitationseinrichtungen
- stationäre Pflegeeinrichtungen
- Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
- Einrichtungen für ambulante Operationen
- Dialysezentren
- ambulante Pflege
- ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe
- Tageskliniken
- Entbindungseinrichtungen
- ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung
- Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind
- Pflegende Angehörige
- Haushaltsangehörige von nachweislich Infizierten
aus den » FAQ des Bundesgesundheitsministeriums:
Auch bei Veranstaltungen in Innenräumen, nach Risikokontakten, wenn die Corona-Warn-App eine rote Warnung anzeigt oder um vulnerable Gruppen zu schützen, ist es sinnvoll, sich testen zu lassen, um Infektionsketten zu unterbrechen. Wer einen solchen Test braucht, wird weiterhin vom Staat unterstützt. Er muss sich künftig aber mit 3 Euro beteiligen. Das gilt bei:
- Personen, die am Tag der Testung eine Veranstaltung in Innenräumen besuchen wollen
- Personen, die am Tag der Testung Kontakt zu Personen haben werden, die ein hohes Risiko haben, schwer an Covid-19 zu erkranken (Das sind Menschen ab 60 Jahren, Menschen mit Behinderung, Menschen mit Vorerkrankungen)
- Personen, die durch die Corona-Warn-App einen Hinweis auf ein erhöhtes Risiko erhalten haben („rote Kachel“).
aus den » FAQ des Bundesgesundheitsministeriums:
Symptomatische Patientinnen und Patienten sollten zum Arzt gehen. Sie werden künftig durch die Hausärzte oder Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) getestet. Die Abrechnung erfolgt über die Krankenkassenkarte.
» Weitere Antworten des Bundesgesundheitsministeriums auf Fragen zur neuen Testverordnung
Ja, auf jeden Fall. Alle verfügbaren Impfstoffe wirken und schützen Sie sehr gut gegen eine schwere Covid-19-Erkrankung. Wichtig ist - lassen Sie sich vollständig impfen. Das bedeutet nach der Grundimmunisierung (zwei Impfungen) lassen Sie sich bitte ein drittes Mal impfen. Nur mit dieser Auffrischungsimpfung, auch Booster-Impfung genannt, sind Sie am besten vor einem schweren Krankheitsverlauf geschützt.
Für ein dauerhaftes Ende der Pandemie ist die Covid-19-Schutzimpfung der wirksamste Weg.
Nur wenn ausreichend Menschen geimpft sind, lassen sich die schweren Erkrankungen und Todesfälle reduzieren.
Alle in Deutschland zugelassenen Impfstoffe sind ausreichend erforscht, getestet und sicher.
Die Städte und Landkreise sowie die Region Hannover impfen mit mobilen Teams oder festen Impfstationen. Informationen hierzu gibt es bei Ihrer Kommune. Die interaktive Karte leitet Sie auf die Homepage Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt (in deutscher Sprache).
Die kostenlose Impfhotline des Landes beantwortet unter 0800 99 88 665 Ihre Fragen. Die Hotline ist Montag bis Samstag von 8 bis 20 Uhr für Sie erreichbar.
Haben Sie weitere Fragen zum Impfen? Nutzen Sie das Kontaktformular auf
www.impfportal-niedersachsen.de.
2. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte
Auch bei den meisten Ärztinnen und Ärzten können Sie sich impfen lassen. Vereinbaren Sie hierfür am besten einen Termin bei Ihrer Hausärztin oder Ihrem Hausarzt oder einer Arztpraxis in Ihrem Umfeld.
3. Betriebsärztinnen und Betriebsärzte
Viele Unternehmen bieten ihren Angestellten die Möglichkeit, sich von einer Betriebsärztin oder Betriebsarzt impfen zu lassen. Fragen Sie bei Ihrer Personalabteilung nach, ob Ihr Unternehmen dieses Angebot zur Verfügung stellt.
Denken Sie bitte immer daran, Ihren Impfpass mitzubringen. Sollten Sie keinen haben, bekommen Sie diesen in Apotheken, Arztpraxen oder beim Gesundheitsamt.
4. Apotheken
Sie können sich auch in vielen Apotheken in Niedersachsen impfen lassen. Es werden Erst-, Zweit- oder auch Booster-Impfungen für alle Personen ab zwölf Jahren durchgeführt.
Auf der Website www.mein-apothekenmanager.de können Sie Ihre Postleitzahl angeben und eine teilnehmende Apotheke in Ihrer Nähe wird angezeigt.
Denken Sie bitte immer daran, Ihren Impfpass mitzubringen. Sollten Sie keinen haben, bekommen Sie diesen in Apotheken, Arztpraxen oder beim Gesundheitsamt.
Digitale Impfzertifikate (zur Nutzung in der Corona-Warn-App bzw. CovPass-App) haben aus technischen Gründen, unabhängig von der fachlichen Gültigkeit, ein Ablaufdatum. Ihre Gültigkeit läuft nach 365 Tagen automatisch ab. Das heißt, der QR-Code auf dem Impfzertifikat erscheint ab dann ungültig und kann nicht mehr gelesen werden. Beide Apps geben dazu 28 Tage vor Ablauf entsprechende Hinweise.
Um Ihren Impfstatus weiterhin nachweisen zu können, müssen die entsprechenden Zertifikate aktualisiert werden.
Nachstehend finden Sie die Anleitungen für die jeweilige App, wie Sie mit wenigen Schritten die Aktualisierung der Zertifikate vornehmen können.
Wichtig:
Das technische Ablaufdatum des QR-Codes vom Impfzertifikat hat nichts mit Ihrem Impfschutz zu tun.
Grundsätzlich sind die Impfnachweise nach einer vollständigen Grundimmunisierung (Grundimmunisierung bis 30.09. mit zwei Einzelimpfungen, ab 1.10. mit drei Impfungen) wie auch mit einer zusätzlichen Auffrischung innerhalb Deutschlands unbegrenzt gültig.
Die Absonderungsverordnung regelt rechtsverbindlich, dass Personen, die einen Selbsttest durchgeführt und dabei ein positives Testergebnis erhalten haben, verpflichtet sind, sich zunächst in häusliche Absonderung zu begeben.
Sie sind zudem gehalten, unverzüglich einen PCR-Test zur Abklärung vornehmen zu lassen. Für den Test sind Sie von der Pflicht der Absonderung befreit.
Die Pflicht zur Absonderung gilt auch ohne eine Anordnung des zuständigen Gesundheitsamtes.
» DOWNLOAD:
Hier finden Sie alle Übersichtsgrafiken zur Absonderungsverordnung und Verhaltenshinweise bei Symptomen wie auch bei positivem Schnelltest sowie Erläuterungen für die Zeit der AbsonderungDie Verpflichtung zur Absonderung in den eigenen vier Wänden gilt grundsätzlich in zwei Fällen
- Sie sind nachweislich mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infiziert.
Dieser Fall tritt ausschließlich dann ein, wenn ein PCR-Test bei Ihnen durchgeführt wurde und dieser ein positives Ergebnis aufweist.
- Es besteht der begründete Verdacht, dass Sie mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infiziert sein könnten. Dieser Fall tritt ein, wenn Sie entweder:
einen Antigenschnelltest durchgeführt haben und dieser ein positives Ergebnis aufweist. Dabei ist es unerheblich, ob es sich dabei um einen Selbsttest oder um einen Test handelt, der unter Aufsicht durchgeführt wurde. In diesen Fällen ist darüber hinaus unverzüglich eine PCR-Testung zu veranlassen.
oder
an sich die typischen Symptome einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2, insbesondere Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- oder Geschmacksverlust bemerken und sich deshalb beispielweise bei Ihrer Hausärztin/Ihrem Hausarzt einer PCR-Testung unterziehen oder eine solche Testung von Ihrem Gesundheitsamt angeordnet wurde.
Enge Kontaktpersonen einer nachweislich mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infizierten Person müssen sich nicht mehr in Quarantäne begeben.
Dies gilt auch für Kinder und Jugendliche.
Es wird aber dringend empfohlen, Kontakte zu reduzieren, insbesondere mit älteren Menschen sowie Risikogruppen für einen schweren Krankheitsverlauf, und in den fünf auf den Kontakt folgenden Tagen täglich einen Antigen-Schnelltest durchzuführen.
» DOWNLOAD:
Hier finden Sie alle Übersichtsgrafiken zur Absonderungsverordnung und Verhaltenshinweise bei Symptomen wie auch bei positivem Schnelltest sowie Erläuterungen für die Zeit der Absonderung
(Weiter) GEMEINSAM gegen Corona ist daher die dringende Bitte der Landesregierung – bleiben Sie vorsichtig und achtsam, insbesondere gegenüber älteren und pflegebedürftigen Menschen.
Nutzen Sie bitte die fortbestehenden Testangebote um sich vor und nach Treffen mit vielen Menschen zu testen
Auch wenn die Maskenpflicht vielerorts nicht mehr vorgeschrieben ist, bitte schützen Sie insbesondere gefährdete Menschen und tragen freiwillig eine Mund-Nasen-Bedeckung an den Orten, wo kein Abstand eingehalten werden kann.
Wichtig: dies gilt auch für Geimpfte oder Genesene!
Ein Test gibt Ihnen Sicherheit – auch dort, wo er nicht vorgesehen ist. Wenn Sie sich unbemerkt mit dem Virus infiziert haben, können Sie es weitergeben und andere gefährden. Auch das können Sie durch regelmäßiges Testen verhindern.
Nutzen Sie bitte die fortbestehenden Testangebote um sich vor und nach Treffen mit vielen Menschen zu testen.
Testen
Die Testpflicht ist zum 2. Mai weggefallen. Alle Schülerinnen und Schüler sowie Personal an Schulen können sich freiwillig weiterhin testen, das Land Niedersachsen stellt hierzu bis zu 3 Testkits pro Person und Woche zur Verfügung.
Masken
Die Vorgaben zum Tragen einer Maske (medizinische Mund-Nasen-Bedeckung) auf dem Schulgelände entfällt. Freiwillig kann bzw. darf Maske getragen werden.
Im ÖPNV ist eine FFP2 Maske (oder vergleichbar) oder eine medizinische Maske erforderlich.
Absonderung für Kontaktpersonen
Enge Kontaktpersonen einer nachweislich mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infizierten Person müssen sich nicht mehr in Quarantäne begeben. Dies gilt auch für Kinder und Jugendliche.
Es wird aber dringend empfohlen, Kontakte zu reduzieren, insbesondere mit älteren Menschen sowie Risikogruppen für einen schweren Krankheitsverlauf, und in den fünf auf den Kontakt folgenden Tagen täglich einen Antigen-Schnelltest durchzuführen.
» Hier geht es zu weiteren Informationen des Kultusministeriums
Es entfällt die Testpflicht für in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege betreute Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung sowie für in Horten betreute Schulkinder während der Schulferien.
An Stelle der Testpflicht tritt ein freiwilliges Testangebot für Kinder ab 3 Jahren, für das weiterhin Antigen-Schnelltests durch das Land zur Verfügung gestellt werden.
» Hier geht es zu weiteren Informationen des Kultusministeriums
Daher ist das Tragen einer medizinischen Maske aus Gründen des Gesundheitsschutzes für alle Beteiligten eine freiwillige und durchaus wichtige Schutzmaßnahme.
Eine Maskenpflicht und/oder die 3G-Regel (oder 2G/2Gplus) kann aber im Rahmen des Hausrechts vorgesehen werden.
Die Maske ist grundsätzlich durchgängig zu tragen, also während des gesamten Aufenthalts im jeweiligen Verkehrsmittel.
Insbesondere bei kürzeren Fahrten in Bussen und Straßen- oder U-Bahnen sollte die Maske durchgängig getragen werden. Getränke oder Speisen sollten dann besser außerhalb dieser Verkehrsmittel verzehrt werden.
Oder anders formuliert: der Kaffee-to-Go, die Dönertasche oder die Nudelbox sind weder Grund noch eine Rechtfertigung, um in Bus und Bahnen die Masken länger als allenfalls einen kurzen Moment für einen Schluck oder einen Biss abzunehmen – nehmen Sie daher bitte Rücksicht und schützen sich und andere!
In Regionalzügen verhält es sich im Grundsatz ähnlich, allerdings kann hier der Aufenthalt durchaus länger sein, sodass Essen und Trinken in notwendigem Maße natürlich möglich ist.
Für einen Biss in die Brotstulle oder den Schluck aus dem Kaffeebecher die Maske zu lüften ist also durchaus zulässig. Die Maske länger abzunehmen, um ein ausgiebiges und längeres Frühstück einzunehmen oder einen Frühschoppen in geselliger Runde zu feiern, ist hingegen nicht zulässig.
Im Grunde gelten also die bereits schon lange bestehenden Regeln im ÖPNV weiter fort, haben aber in Anbetracht immer ansteckender Virusmutationen und nun noch mehr Fahrgästen eine deutliche höhere Bedeutung.Nach der gültigen Corona-Verordnung ist eine Maske nicht vorgeschrieben, da der Fährbetrieb i.d.R. nicht zum öffentlichen Personennahverkehr gehört.
Bitte beachten Sie aber, dass seitens des Fährbetriebs unabhängig von der rechtlichen Vorgabe eine Maskenpflicht vorgesehen werden kann.
Generell empfehlen wir bei vollen Fähren das freiwillige Tragen einer Maske.Generell sind Reisen in Zeiten einer weltweiten Pandemie nicht frei von Risiken.
Das gilt auch wenn seit März 2022 keine Region in Europa mehr als Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet eingestuft ist bzw. weltweit für kein Land eine pandemiebedingte Reisewarnung gilt.
Ebenfalls ist zu beachten, dass mögliche Reiseländer auch ihrerseits Regelungen für die Einreise von deutschen Touristinnen und Touristen getroffen haben.
» Hier finden Sie mehr Informationen zum Thema Reisen unter Corona-Bedingungen
Seitens der Bundesregierung ist die EinreiseVO angepasst worden und am 1. Juni 2022 in Kraft getreten.
Die Änderungen betreffen die Abschaffung der Kategorie der Hochrisikogebiete, die grundsätzliche Abschaffung der 3G-Kontrolle bei der Einreise sowie die Anerkennung weiterer Impfstoffe zum Zwecke der Einreise.
Einreisende brauchen insofern keinen Nachweis mehr, dass sie geimpft, genesen oder getestet sind.
Ausnahme: Sofern die Einreise aus einem Virusvariantengebiet erfolgt, gelten nach wie vor die bestehenden strengen Anmelde-, Nachweis- und Quarantäneregelungen.
Hinweis: aktuell sind keine Virusvariantengebiete festgestellt!
Die aktuellen Liste der Risikogebiete finden sich auf der RKI-Webseite:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html
Auf den nachfolgenden Seiten der Bundesregierung finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick:
Eine überstandene Covid-19-Infektion bedeutet nicht, dass die Patienten geheilt sind. Ein Teil der Genesenen berichtet über verschiedene Symptome, die sie noch lange nach der akuten Erkrankung begleiten. Forscher nennen das Phänomen „Post- oder Long-Covid“.
Die konkreten Symptome und deren Dauer variieren zum Teil stark. Zudem sind Langzeitfolgen nicht nur bei schweren bis lebensbedrohlichen Corona-Erkrankungen, sondern auch bei leichten Krankheitsverläufen zu beobachten. Auch wer jung, gesund und sportlich ist und einen leichten Verlauf einer Corona-Infektion hatte, kann an den Spätfolgen erkranken.
Häufig auftretende Symptome:
- Atemnot
- Fatigue
- Chronische Erschöpfung (körperlich und geistig)
- Kopf- und Muskelschmerzen
- Schlaf- und Konzentrationsstörungen
- Gelenk- und Brustschmerzen
Informationen und Anlaufstellen für Long-COVID-Betroffene
- Long-COVID-Portal
Noch Wochen und Monate nach einer Erkrankung an COVID-19 können gesundheitliche Langzeitfolgen bestehen. Welche Symptome treten bei Long COVID auf? Wer kann betroffen sein? Wie lassen sich Spätfolgen vermeiden? Zu diesen und weiteren Fragen hat die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ein neues Informationsportal erstellt. Unter www.longcovid-info.de finden Betroffene und Angehörige, Arbeitnehmende und Arbeitgebende sowie alle Interessierten verlässliche Informationen rund um die Langzeitfolgen einer Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2.
- Long-COVID-Sprechstunde der Medizinischen Hochschule Hannover
Die Medizinische Hochschule Hannover (MHH) hat eine Long-Covid-Ambulanz für Patientinnen und Patienten nach überstandener Covid-19-Erkrankung eingerichtet. In dieser Sprechstunde der Klinik für Rehabilitationsmedizin wird eine funktionelle Diagnostik zur weiteren Behandlung durchgeführt. Sie erreichen die Long-Covid-Ambulanz der MHH unter der Telefonnummer 0511 532-4115. Sprechen Sie Ihr Anliegen bitte auf den Anrufbeantworter.
- Corona-Selbsthilfegruppen
Die Nationale Kontakt- und Informationsstelle zur Anregung und Unterstützung von Selbsthilfegruppen (NAKOS) führt eine Übersicht regionaler Selbsthilfegruppen für Corona-Betroffene. Die meisten Initiativen richten sich an Long- und Post-COVID-Erkrankte. Die Liste können Sie hier einsehen: Corona-Selbsthilfegruppen in Deutschland.
- Liste von Ambulanzen und Rehabilitationskliniken
Eine Liste von Ambulanzen und Rehabilitationskliniken zur Unterstützung der Genesung von Long-Covid-Betroffenen gibt es auf der Seite longcoviddeutschland.org. Für den Besuch der Seite müssen Sie sich vorher anmelden.
» Hier haben wir für Sie weitere Informationen zum Thema Long-COVID zusammengestellt.
Statistisch genesen, aber nicht gesund – Leben mit Long-Covid
Die Folgen einer Covid-19-Erkrankung lassen sich noch nicht langfristig absehen. Erste Erkenntnisse weisen darauf hin, dass viele statistisch Genesene noch lange nicht gesund sind. Auf Initiative des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur hat sich mit der Veranstaltung „Leben mit Covid – Die nächsten Schritte für Forschung und Translation“ im Juli 2021 ein interdisziplinärer Kreis hochkarätiger Expertinnen und Experten konstituiert, der die Langfristfolgen von Covid interdisziplinär diskutiert.» Hier geht zu der umfänglichen Informationsseite des Wissenschaftsministeriums
Fragen zur Impfung
Nachstehend beantworten wir Ihnen die häufigsten Fragen zu den Auffrischungsimpfungen (bzw. Booster-Impfungen).
Auffrischungsimpfungen sind für alle vollständig geimpften Personen ab 12 Jahren sehr wichtig!
Eine dritte Impfung schützt noch effektiver gegen eine Erkrankung und sollte mit einem Abstand von mindestens drei Monaten zur zweiten Impfung erfolgen.
» Hier finden Sie die Pressemitteilung der STIKO vom 13.01.2022 zu den Auffrischimpfungen für Kinder und Jugendliche
Unabhängig davon, welcher Impfstoff zuvor verwendet wurde, soll für die Auffrischungsimpfung ein mRNA-Impfstoff verwendet werden. Die STIKO empfiehlt darüberhinaus folgenden Personengruppen bevorzugt eine Auffrischungsimpfung anzubieten, da sie besonders gefährdet sind, sich mit dem Virus anzustecken und/oder schwer zu erkranken:
- Personen mit geschwächtem Immunsystem (Immundefizienz),
- Personen ab 70 Jahren,
- Bewohnerinnen/Bewohner und Betreute in Einrichtungen der Pflege für alte Menschen sowie
- Personal in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen
- Auch bisher Nicht-Geimpfte sollen vordringlich geimpft werden
Digitale Impfzertifikate (zur Nutzung in der Corona-Warn-App bzw. CovPass-App) haben aus technischen Gründen, unabhängig von der fachlichen Gültigkeit, ein Ablaufdatum. Ihre Gültigkeit läuft nach 365 Tagen automatisch ab. Das heißt, der QR-Code auf dem Impfzertifikat erscheint ab dann ungültig und kann nicht mehr gelesen werden. Beide Apps geben dazu 28 Tage vor Ablauf entsprechende Hinweise.
Um Ihren Impfstatus weiterhin nachweisen zu können, müssen die entsprechenden Zertifikate aktualisiert werden.
Nachstehend finden Sie die Anleitungen für die jeweilige App, wie Sie mit wenigen Schritten die Aktualisierung der Zertifikate vornehmen können.
Wichtig:
Das technische Ablaufdatum des QR-Codes vom Impfzertifikat hat nichts mit Ihrem Impfschutz zu tun.
Grundsätzlich sind die Impfnachweise nach einer vollständigen Grundimmunisierung (Grundimmunisierung bis 30.09. mit zwei Einzelimpfungen, ab 1.10. mit drei Impfungen) wie auch mit einer zusätzlichen Auffrischung innerhalb Deutschlands unbegrenzt gültig.
Wenn Sie bisher einmal mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson geimpft wurden, brauchen Sie eine zweite und eine dritte Impfung.
Eine Impfung mit Johnson &Johnson schützt zwar vor schweren Krankheitsverläufen, aber dennoch kommt es im Vergleich zu den mRNA-Impfstoffen häufiger zu Impfdurchbrüchen – also zu Covid-Ansteckungen trotz Impfung.
Die zweite Impfung erfolgt ab vier Wochen nach Erhalt der ersten Impfung.
Es sind auch Zweit- und Drittimpfungen mit Johnson&Johnson möglich, die STIKO empfiehlt aber mRNA-Impfstoffe, weil damit eine bessere Immunantwort erzielt wird und Sie nur so die schützende Grundimmunisierung erhalten.
Als sinnvoll wird die mehrmalige Verwendung von Johnson & Johnson dann angesehen, wenn eine Allergie gegen PEG (Polyethylenglykol) vorliegt, es ist in den beiden mRNA-Impfstoffen enthalten, nicht aber in Johnson & Johnson.
Die dritte Impfung, also die Auffrischungsimpfung bzw. der Booster, wird von der SITKO nach frühestens drei Monaten empfohlen. Dieser Zeitabstand muss mindestens eingehalten werden. Sonst nützt die dritte Impfung leider nichts.
Der körperliche Reifeprozess der T-Zellen lässt sich nicht beschleunigen.
Eine frühere Auffrischungsimpfung würde also leider keinen zusätzlichen Schutz vor einer Infektion mit dem Virus bringen.
Personen ab 12 Jahren, die bereits mit nachgewiesenem PCR-Test an Corona erkrankt waren, sollten eine Impfung frühestens drei Monate nach der durchgemachten Corona-Infektion erhalten. Eine Impfung ist bereits nach vier Wochen möglich, wenn das Risiko für eine Ansteckung mit einer neu aufgetretenen Virusvariante, wie der Omikron-Variante, gegeben ist. Bitte sprechen Sie mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt.
Gleiches gilt für 5 bis 11-jährige Kinder mit Vorerkrankung nach durchgemachter Corona-Infektion. So empfiehlt es die STIKO.
Das gilt auch für Personen, die nach der ersten oder zweiten COVID-19-Impfung eine Corona-Infektion durchgemacht haben. Auch sie sollten eine Auffrischimpfung im Abstand von mindestens drei Monaten zur letzten Infektion erhalten.
Sie können sich in den allermeisten Arztpraxen, bei Ihren Betriebsärzten, teilnehmenden Apotheken und bei den Impfangeboten der Kommunen impfen lassen. Ob Ihre Apotheke gegen Covid-19 impft, können Sie über die Internetseite www.mein-apothekenmanager.de erfahren.
Informationen über Impfaktionen vor Ort gibt es bei Ihrer Kommune. Über unsere Karte gelangen Sie zu den entsprechenden Online-Angeboten Ihrer Kommune.
Weitere Informationen erhalten Sie unter https://impfen-schuetzen-testen.de/impfen/
Ja, es ist richtig, dass einem bestimmten Personenkreis von der STIKO eine zweite Auffrischungsimpfung empfohlen wird. Das gilt für
- Menschen ab 70 Jahren,
- Bewohnerinnen und Bewohner sowie Betreute in Einrichtungen der Pflege,
- Menschen mit Immunschwäche ab 5 Jahren sowie
- Tätige in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen (insbesondere bei direktem Patienten- und Bewohnerkontakt).
Die zweite Auffrischimpfung soll
- Menschen ab 70 Jahren,
- Bewohnerinnen und Bewohner sowie Betreute in Einrichtungen der Pflege,
- Menschen mit Immunschwäche ab 5 Jahren sowie
frühestens drei Monate nach der ersten Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff erfolgen.
Personal in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen soll die zweite Auffrischimpfung frühestens nach sechs Monaten erhalten.
Sie können sich in den allermeisten Arztpraxen, bei Ihren Betriebsärzten, teilnehmenden Apotheken und bei den Impfangeboten der Kommunen impfen lassen. Ob Ihre Apotheke gegen Covid-19 impft, können Sie über die Internetseite www.mein-apothekenmanager.de erfahren.
Informationen über Impfaktionen vor Ort gibt es bei Ihrer Kommune. Über unsere Karte gelangen Sie zu den entsprechenden Online-Angeboten Ihrer Kommune.
Weitere Informationen erhalten Sie unter https://impfen-schuetzen-testen.de/impfen/
Die Landesregierung bereitet sich darauf vor, im kommenden Herbst allen Bürgerinnen und Bürgern bei Bedarf eine weitere, vierte Impfung anbieten zu können, sollte dies angesichts der Entwicklung der Pandemie notwendig werden. Aus diesem Grund werden in allen Landkreisen und kreisfreien Städten auch in den kommenden Monaten mobile Impfteams in Ergänzung zu den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten im Einsatz bleiben.
Derzeit empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) eine zweite Auffrischimpfung
- für Menschen ab 70 Jahren,
- Bewohnerinnen und Bewohner sowie Betreute in Einrichtungen der Pflege,
- Menschen mit Immunschwäche ab 5 Jahren
- sowie Tätige in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen (insbesondere bei direktem Patienten- und Bewohnerkontakt).
An diese Empfehlungen halten sich die meisten Ärztinnen und Ärzte, sowohl in den Impfteams der Kommunen als auch in den Praxen.
Wichtig: Für wen eine vierte Impfung in Frage kommt, ist immer eine ärztliche Entscheidung und kann durch das Land nicht vorgegeben werden.Die meisten Expertinnen und Experten sind sich einig, dass eine zweite Auffrischungsimpfung für die Bürgerinnen und Bürger, die von der STIKO-Empfehlung nicht umfasst sind, derzeit nicht notwendig ist. Die meisten Menschen, die bereits drei Impfungen erhalten haben, verfügen über eine gute Grundimmunität gegen das Virus, die sie bei der derzeit vorherrschenden Omikron-Variante zuverlässig vor schweren Krankheitsverläufen schützt.
Durch das Aufkommen neuer Virusvarianten kann sich diese Einschätzung bis zum Herbst allerdings ändern und darauf möchte die Landesregierung mit einer umfangreichen und zuverlässigen Impfstruktur vorbereitet sein.
0800 9988665
zu klären. Die Hotline steht Ihnen für allgemeine Fragen zum Impfen von
montags bis samstags von 8 Uhr bis 20:00 Uhr
zur Verfügung.
In unserem Impf-FAQ beantworten wir darüber hinaus viele weitere Fragen zum Impfen.
Auf unser Webseite "Impfen.Schützen.Testen" finden Sie zusätzlich Informationen zu Impfangeboten in Ihrer Region, sowie Inhalte in Leichter Sprache, in Gebärdensprache und in vielen Fremdsprachen.
Wichtig: dies gilt auch für Geimpfte oder Genesene!
Ein Test gibt Ihnen Sicherheit – auch dort, wo er nicht vorgesehen ist. Wenn Sie sich unbemerkt mit dem Virus infiziert haben, können Sie es weitergeben und andere gefährden. Auch das können Sie durch regelmäßiges Testen verhindern.Nutzen Sie bitte die fortbestehenden Testangebote um besonders gefährdete Menschen zu schützen.
aus den FAQ des Bundesgesundheitsministeriums:
Mit dem Anspruch auf Bürgertests sollen besonders vulnerable Personen geschützt werden, unter anderem jene, die derzeit nicht geimpft werden können. Einen Anspruch auf kostenlose Bürgertests haben daher:
- Kinder unter 5 Jahren, also bis zu ihrem fünften Geburtstag
- Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, unter anderem Schwangere im ersten Trimester
- Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus teilnehmen
- Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Quarantäne erforderlich ist („Freitesten“)
- Besucher und Behandelte oder Bewohner in unter anderem folgenden Einrichtungen:
- Krankenhäuser
- Rehabilitationseinrichtungen
- stationäre Pflegeeinrichtungen
- Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
- Einrichtungen für ambulante Operationen
- Dialysezentren
- ambulante Pflege
- ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe
- Tageskliniken
- Entbindungseinrichtungen
- ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung
- Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind
- Pflegende Angehörige
- Haushaltsangehörige von nachweislich Infizierten
aus den FAQ des Bundesgesundheitsministeriums:
Auch bei Veranstaltungen in Innenräumen, nach Risikokontakten, wenn die Corona-Warn-App eine rote Warnung anzeigt oder um vulnerable Gruppen zu schützen, ist es sinnvoll, sich testen zu lassen, um Infektionsketten zu unterbrechen. Wer einen solchen Test braucht, wird weiterhin vom Staat unterstützt. Er muss sich künftig aber mit 3 Euro beteiligen. Das gilt bei:
- Personen, die am Tag der Testung eine Veranstaltung in Innenräumen besuchen wollen
- Personen, die am Tag der Testung Kontakt zu Personen haben werden, die ein hohes Risiko haben, schwer an Covid-19 zu erkranken (Das sind Menschen ab 60 Jahren, Menschen mit Behinderung, Menschen mit Vorerkrankungen)
- Personen, die durch die Corona-Warn-App einen Hinweis auf ein erhöhtes Risiko erhalten haben („rote Kachel“).
aus den FAQ des Bundesgesundheitsministeriums:
Symptomatische Patientinnen und Patienten sollten zum Arzt gehen. Sie werden künftig durch die Hausärzte oder Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) getestet. Die Abrechnung erfolgt über die Krankenkassenkarte.
» Weitere Antworten des Bundesgesundheitsministeriums auf Fragen zur neuen Testverordnung
Nein. Mit dem Anspruch auf Bürgertests sollen besonders vulnerable Personen geschützt werden, unter anderem jene, die derzeit nicht geimpft werden können. Einen Anspruch auf kostenlose Bürgertests haben daher:
Besucher und Behandelte oder Bewohner in unter anderem folgenden Einrichtungen:
- Krankenhäuser
- Rehabilitationseinrichtungen
- stationäre Pflegeeinrichtungen
- Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
- Einrichtungen für ambulante Operationen
- Dialysezentren
- ambulante Pflege
- ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe
- Tageskliniken
- Entbindungseinrichtungen
- ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung
sowie pflegende Angehörige.
Diese und viele weitere Antworten auf Fragen zur neuen TestVerordnung finden Sie in den
- PCR-Tests werden eingesetzt, um bei einer Person mit Symptomen abzuklären, ob eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt und um einen positiven Schnelltest zu bestätigen.
Einen Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test haben Sie dann, wenn vorab ein positiver Befund mittels eines Antigen-Schnelltest von einer Teststelle vorliegt.
Wichtig: wenn Sie Symptome einer Corona-Infektion haben, rufen Sie zunächst Ihre Ärztin oder Ihren Arzt an und besprechen Sie das weitere Vorgehen. Wenn Sie Symptome haben und Ihr Arzt/Ihre Ärztin einen PCR-Test für notwendig hält, haben Sie natürlich Anspruch darauf und benötigen keinen positiven Schnelltest vorab.
- Antigen-Schnelltests kommen derzeit besonders häufig in Pflegeheimen, Krankenhäusern oder Schulen zum Einsatz, um Personal oder Bewohnerinnen und Bewohner regelmäßig zu testen.
Um eine Covid-Infektion mittels PCR-Test nachweisen zu lassen, ist ein positiver Antigen-Schnelltest vorab erforderlich.
- Selbsttests können zusätzliche Sicherheit in konkreten Situationen im Alltag geben – etwa vor einem privaten Besuch oder nach einer Feier mit vielen Menschen . Sie werden auch im Rahmen der Testkonzepte in Schulen und Kitas eingesetzt.
Fällt ein Schnell- oder Selbsttest positiv aus, muss das Ergebnis unbedingt durch einen PCR-Test bestätigt werden.
» Weitere Antworten des Bundesgesundheitsministeriums auf Fragen zur neuen Testverordnung
Ärztinnen und Ärzte können im Rahmen der Krankenbehandlung bei Vorliegen von COVID 19 spezifischen Symptomen eine PCR-Testung veranlassen. Dies gilt unabhängig von dem Vorliegen eines positiven Antigentests. Die Abrechnung erfolgt hier nicht nach der Testverord nung, sondern im Rahmen der Krankenbehandlung des Patienten.
Der Anspruch auf einen PCR-Test außerhalb der Krankenbehandlung (für asymptomatische Personen) ist in der Testverordnung geregelt. Fällt ein Antigen-Schnelltest positiv aus, hat die getestete Person einen Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test zur Bestätigung des Schnelltestergebnisses gemäß § 4b S. 1 TestV. Dies gilt auch bei Vorliegen eines positiven Selbsttests.
» Weitere Antworten des Bundesgesundheitsministeriums auf Fragen zur neuen Testverordnung
Nein, innerhalb der Familie ist das nicht möglich, auch nicht unter Freunden oder in der Nachbarschaft.
Aber der Selbsttest unter Aufsicht und die daraus folgende Bescheinigung eines negativen Tests (24 Stunden gültig) kann durch eine hierzu jeweils autorisierte Person erfolgen.
So kann beispielsweise auf der Arbeitsstelle eine vom Arbeitgeber autorisierte Person eine Bescheinigung ausstellen. In Sportvereinen kann ebenfalls vom Verein autorisierte Person die Testung beobachten und dann schriftlich bestätigen. Gleiches gilt natürlich auch für andere Vereine, Dorfgemeinschaften u.ä..
Auch bei einem unter Aufsicht durchgeführten Selbsttest vor einer Gaststätte, einer Kosmetikerin, einem Friseur, vor einem Kino oder Theater kann die jeweilige Einrichtung eine Bescheinigung ausstellen. All diese Testbescheinigungen sind 24 Stunden gültig und können innerhalb der 24 Stunden beliebig oft an unterschiedlichen Stellen eingesetzt werden.
Unter Aufsicht bedeutet also,
dass von der jeweils Aufsicht führenden Person bestätigt werden kann, dass
1. ein geeigneter Test verwendet wurde,
2. der Test und die Diagnostik nach der Gebrauchsanweisung korrekt durchgeführt wurden,
3. das Ergebnis korrekt abgelesen und festgehalten wurde.
Wenn der Selbsttest positiv ist, müssen Sie dazu unverzüglich einen PCR-Test zur Bestätigung durchführen lassen. Nach der TestV des Bundes (§ 4b) besteht ein Anspruch auf eine bestätigende Untersuchung. Diese Testung ist kostenfrei. Bis dahin müssen Sie sich von anderen Menschen absondern und bei notwendigen Kontakten zwingend die Abstandsregeln einhalten sowie eine Maske tragen.
Hier finden Sie weitere Informationen für solche Fälle.
Die Absonderungsverordnung regelt rechtsverbindlich, dass Personen, die einen Selbsttest durchgeführt und dabei ein positives Testergebnis erhalten haben, verpflichtet sind, sich zunächst in häusliche Absonderung zu begeben.
Sie sind zudem gehalten, unverzüglich einen PCR-Test zur Abklärung vornehmen zu lassen. Für den Test sind Sie von der Pflicht der Absonderung befreit.
Die Pflicht zur Absonderung gilt auch ohne eine Anordnung des zuständigen Gesundheitsamtes.
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Hier finden Sie alle Übersichtsgrafiken zur Absonderungsverordnung und Verhaltenshinweise bei Symptomen wie auch bei positivem Schnelltest sowie Erläuterungen für die Zeit der AbsonderungDie Symptome treten bei Geimpften deutlich schneller auf (bereits nach 1-2 Tagen nach dem Kontakt), weil es sich um eine Imunantwort des Körpers (als Effekt der Impfung) handelt. Die Viruslast, und damit die Gefahr andere Personen anzustecken, ist hingegen noch niedrig (nicht messbar) und erhöht sich erst 1-3 Tage nach den ersten Symptomen. Erst dann fällt der Test positiv aus und die Person ist ansteckend.
Arbeitgebende sind verpflichtet, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht im HomeOffice arbeiten, mindestens zwei Mal pro Woche einen Corona-Antigentest anzubieten. Insofern der Test unter fachkundiger Leitung durchgeführt wird, kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber eine Testbescheinigung ausfüllen.
Die Bescheinigung muss dabei immer den Vor- und Nachnamen, das Geburtsdatum, die Adresse der getesteten Person sowie den Namen und Hersteller des Tests, das Testdatum, die Testuhrzeit sowie den Namen und die Firma der beaufsichtigenden Person und schließlich die Testart und das Testergebnis enthalten.Im Falle eines negativen Testergebnisses kann diese Bescheinigung für 24 Stunden überall dort genutzt werden, wo die Landesverordnung einen aktuellen negativen Test verlangt.
Hier finden Sie ein Muster, das Sie verwenden oder als Vorlage nutzen können:
» Testbescheinigung
Dafür hat das Land Niedersachsen einen Vordruck zur Verfügung gestellt:
Testnachweis Arbeitgeber
Die Bescheinigung kann dann für 24 Stunden überall dort verwenden, wo nach der Corona-Verordnung des Landes ein aktueller Testnachweis erforderlich ist.
Leider nein. Die Testung muss entweder
a) als Selbsttest unter Aufsicht erfolgen oder
b) im Sinne des Arbeitsschutzes durch eine dafür vom Arbeitgeber beauftragte Person, die dafür die erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt.
Unter Aufsicht bedeutet, dass von der jeweils Aufsicht führenden Person bestätigt werden kann, dass
1. ein geeigneter Test verwendet wurde,
2. der Test und die Diagnostik nach der Gebrauchsanweisung korrekt durchgeführt wurden,
3. das Ergebnis korrekt abgelesen und festgehalten wurde.
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss also sicherstellen, dass die Aufsichtsperson in die Durchführung des Tests entsprechend der Gebrauchsanweisung eingewiesen wurde.
Über die beim Antigen-Selbsttest zur Verfügung gestellten Materialien (z.B. Beipackzettel) erhalten Anwender neben Ausführungen zur korrekten Anwendung auch Präventionsinformationen. Dazu gehören zum Beispiel Hinweise und Anweisungen zu den Maßnahmen, die bei positivem, negativem oder unklarem Ergebnis getroffen werden müssen. Sie enthalten auch Hinweise zur Möglichkeit eines falsch positiven oder falsch negativen Ergebnisses sowie den Hinweis, dass ohne vorherige Konsultation des Arztes keine medizinisch wichtigen Entscheidungen getroffen werden dürfen. Damit muss auch das den Test beaufsichtigende Personal vertraut sein.
Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen hat sich in der Pandemie als besonders wirkungsvolle Maßnahme erwiesen. Gerade vor dem Hintergrund besonders ansteckender Virusmutationen verweisen wir auf die wissenschaftliche Erkenntnisse, dass das Tragen von FFP2-Masken insbesondere in Alltagssituation mit vielen Personen auf engen Raum die Gefahr, sich mit dem Corona-Virus zu infizieren auf unter 10 % gesenkt wird.
Generell wird in Situationen, in denen ein engerer oder längerer Kontakt zu anderen Personen - insbesondere in geschlossenen Räumen - unvermeidbar ist, die Nutzung medizinischer Masken empfohlen.
Auf jeden Fall – gerade jetzt, wo in den öffentlichen Verkehrsmittel viel mehr Menschen zusammen kommen und noch weniger Abstand eingehalten werden kann.
Die für den ÖPNV vorgesehene Maskenpflicht ist zuletzt Anfang Juni durch das Oberverwaltungsgericht als zulässige (und niederschwellige) Schutzmaßnahme bestätigt worden.
Die Maske ist grundsätzlich durchgängig zu tragen, also während des gesamten Aufenthalts im jeweiligen Verkehrsmittel.
Insbesondere bei kürzeren Fahrten in Bussen und Straßen- oder U-Bahnen sollte die Maske durchgängig getragen werden. Getränke oder Speisen sollten dann besser außerhalb dieser Verkehrsmittel verzehrt werden.
Oder anders formuliert: der Kaffee-to-Go, die Dönertasche oder die Nudelbox sind weder Grund noch eine Rechtfertigung, um in Bus und Bahnen die Masken länger als allenfalls einen kurzen Moment für einen Schluck oder einen Biss abzunehmen – nehmen Sie daher bitte Rücksicht und schützen sich und andere!
In Regionalzügen verhält es sich im Grundsatz ähnlich, allerdings kann hier der Aufenthalt durchaus länger sein, sodass Essen und Trinken in notwendigem Maße natürlich möglich ist.
Für einen Biss in die Brotstulle oder den Schluck aus dem Kaffeebecher die Maske zu lüften ist also durchaus zulässig. Die Maske länger abzunehmen, um ein ausgiebiges und längeres Frühstück einzunehmen oder einen Frühschoppen in geselliger Runde zu feiern, ist hingegen nicht zulässig.
Im Grunde gelten also die bereits schon lange bestehenden Regeln im ÖPNV weiter fort, haben aber in Anbetracht immer ansteckender Virusmutationen und nun noch mehr Fahrgästen eine deutliche höhere Bedeutung.
Alle diejenigen, denen es aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist, eine Maske/Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (zum Beispiel bei entsprechender psychischer Beeinträchtigung oder anderen Krankheitsbildern, wie etwa einem verringerten Lungenvolumen, bei schwerem Asthma, Herz- oder Lungenerkrankungen etc. = nicht abschließende Aufzählung), sind von der Pflicht ausgenommen.
Beachten Sie hierbei aber bitte, dass Sie dann ein entsprechendes ärztliches Attest bei sich haben müssen, um glaubhaft machen zu können, dass Sie aus gesundheitlichen Gründen von der Pflicht des Tragens einer medizinischen Maske ausgenommen sind.
Auch Menschen, bei denen es aufgrund einer Behinderung durch eine Maske/Mund-Nasen-Bedeckung zu erheblichen Einschränkungen in der Kommunikation kommt (insbesondere bei hochgradig schwerhörigen und gehörlosen Menschen oder Menschen mit Sprachbehinderungen) müssen nicht durchgängig eine Maske tragen. Bei der Kommunikation mit und von gehörlosen oder hochgradig schwerhörigen Menschen, kann in Gesprächssituationen die Maske abgenommen werden. Einen Nachweis können Sie hierzu auch mit dem Schwerbehindertenausweis als amtliches Dokument erbringen, wenn die Merkzeichen GL (Gehörlos) oder TBL (Taubblindheit) vorliegen.Dieser Ausweis ist für die Inanspruchnahme vieler Rechte ein wichtiger Nachweis. Für die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder einer Mund-Nasen-Bedeckung ist dieser allerdings ungeeignet, da er für Außenstehende keine Rückschlüsse ermöglicht, ob Ihnen tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen das Tragen der Bedeckung unzumutbar ist. Vielen Menschen mit Schwerbehindertenausweis ist es ohne besondere Einschränkungen möglich, eine Maske zu tragen. Für andere Menschen ist es wiederum aufgrund einer gesundheitlichen Einschränkung (unabhängig von der Schwerbehinderteneigenschaft) kaum möglich, eine Maske zu tragen. Insofern ist das ärztliche Attest der richtige und ausschlaggebende Nachweis für die Befreiung von der Maskenpflicht.
Gesichtsmasken werden zum einen durch den äußeren Einfluss von Bakterien und Viren wie SARS-CoV-2 und zum anderen durch Erreger der eigenen Nasen-, Rachen- und Hautflora belastet. Daher werden im Gesundheitsbereich Gesichtsmasken nach einmaligem Gebrauch entsorgt. Im privaten, eigenverantwortlichen Gebrauch mit einer geringen Erregerexposition können FFP2-Masken in engen Grenzen wiederverwendet werden. Wichtig ist, die FFP2-Maske nur personenbezogen, also für sich selbst, wiederzuverwenden.
Verfahren zum Desinfizieren von FFP2-Masken:
- 7 Tage Trocknung an der frischen Luft
- 80 Grad Celsius für 60 Minuten im Backofen
Vorgehensweise bei Lufttrocknung:
- Nehmen Sie jeweils eine FFP2-Maske pro Wochentag (Montagsmaske, Dienstagsmaske …).
- Hängen Sie die Masken z. B. auf einer Wäscheleine mit Wäscheklammern auf.
- Markieren Sie sich die Tage (Montag bis Sonntag).
- Achten Sie auf genug Abstand zwischen den Masken.
- Hängen Sie Masken nicht erreichbar für Kinder auf.
- Nehmen Sie die Montagsmaske erst wieder am darauffolgenden Montag usw.
- Jede FFP2-Maske muss 7 Tage an der trockenen Luft trocknen.
- Maximal 5 Trockenzyklen.
Vorgehensweise Ofentrocknung:
- Trocknen Sie die FFP2-Maske vor der Ofentrocknung einen Tag an der trockenen Luft.
- Kontrollieren Sie die Temperatur des Ofens mit einem Bratenthermometer.
- Legen Sie die Maske auf einen Backofenrost mit Backpapier.
- Heizen Sie den Ofen auf 80 Grad vor.
- Trocknen Sie die Maske für 60 Minuten bei 80 Grad Celsius Ober- und Unterhitze.
- Achten Sie auf einen Abstand von mindestens 10 cm zum Ober- und Unterboden.
- Danach Masken außerhalb des Ofens abkühlen lassen und auf Schäden prüfen.
- Nicht anwenden bei formstabilen FFP2-Masken oder FFP2-Masken mit Atemventil.
- Maximal 5 Trockenzyklen.
Bitte beachten Sie beim Tragen der FFP2-Maske folgende Hinweise:
- Masken eng am Gesicht tragen, so dass keine Luft ausströmt
- Masken nicht berühren
- Masken generell nicht weitergeben
- Nicht an aufeinanderfolgenden Tagen tragen
- Nicht auf Heizung legen, da dies optimale Bedingungen für Bakterien und Pilze sind
Wichtig: FFP2-Masken bieten einen besseren Schutz als medizinische OP-Masken. Die Möglichkeiten der Wiederverwendung beziehen sich nicht auf normale Gesichtsmasken. Im Übrigen sind Auskochen oder Wasserdampf, Mikrowelle, Waschmaschine, Spülmaschine oder UV-Bestrahlung ungeeignete Methoden der vollständigen Desinfizierung von FFP2-Masken. Prüfen Sie die Masken regelmäßig auf eventuelle Schäden und entsorgen Sie verbrauchte oder beschädigte Masken im Hausmüll.
(Stand: Januar 2021; Quelle: FH Münster und WWU Münster)
Die Verpflichtung zur Absonderung in den eigenen vier Wänden gilt grundsätzlich in zwei Fällen
- Sie sind nachweislich mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infiziert.
Dieser Fall tritt ausschließlich dann ein, wenn ein PCR-Test bei Ihnen durchgeführt wurde und dieser ein positives Ergebnis aufweist.
- Es besteht der begründete Verdacht, dass Sie mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infiziert sein könnten. Dieser Fall tritt ein, wenn Sie entweder:
einen Antigenschnelltest durchgeführt haben und dieser ein positives Ergebnis aufweist. Dabei ist es unerheblich, ob es sich dabei um einen Selbsttest oder um einen Test handelt, der unter Aufsicht durchgeführt wurde. In diesen Fällen ist darüber hinaus unverzüglich eine PCR-Testung zu veranlassen.
oder
an sich die typischen Symptome einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2, insbesondere Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- oder Geschmacksverlust bemerken und sich deshalb beispielweise bei Ihrer Hausärztin/Ihrem Hausarzt einer PCR-Testung unterziehen oder eine solche Testung von Ihrem Gesundheitsamt angeordnet wurde.
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Enge Kontaktpersonen einer nachweislich mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infizierten Person müssen sich nicht mehr in Quarantäne begeben.
Dies gilt auch für Kinder und Jugendliche.
Es wird aber dringend empfohlen, Kontakte zu reduzieren, insbesondere mit älteren Menschen sowie Risikogruppen für einen schweren Krankheitsverlauf, und in den fünf auf den Kontakt folgenden Tagen täglich einen Antigen-Schnelltest durchzuführen.
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Hier finden Sie alle Übersichtsgrafiken zur Absonderungsverordnung und Verhaltenshinweise bei Symptomen wie auch bei positivem Schnelltest sowie Erläuterungen für die Zeit der Absonderung
Die Absonderungsverordnung regelt rechtsverbindlich, dass Personen, die einen Selbsttest durchgeführt und dabei ein positives Testergebnis erhalten haben, verpflichtet sind, sich zunächst in häusliche Absonderung zu begeben.
Sie sind zudem gehalten, unverzüglich einen PCR-Test zur Abklärung vornehmen zu lassen. Für den Test sind Sie von der Pflicht der Absonderung befreit.
Die Pflicht zur Absonderung gilt auch ohne eine Anordnung des zuständigen Gesundheitsamtes.
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Zunächst einmal sollten Sie bitte unbedingt alle Hygienemaßnahmen einhalten, um zu verhindern, dass sich weitere Personen infizieren, mit denen Sie in einem Haushalt zusammenleben.
Im Falle eines positiven Antigentests müssen Sie so schnell wie möglich einen PCR-Test durchführen lassen um das Ergebnis abzuklären. Dieser PCR-Test kann bei einem Arzt/einer Ärztin oder durch das zuständige Gesundheitsamt durchgeführt werden und ist für Sie kostenlos.
Positive PCR- und Antigenschnelltestergebnisse werden den Gesundheitsämtern von den Testzentren und den Laboren gemeldet. Zudem müssen Sie eine Kontaktliste anlegen, die folgende Informationen beinhalten sollte:
- Vor- und Familienname aller Personen, die mit der verpflichteten Person in einem gemeinsamen Hausstand zusammenleben und
- Vor- und Familienname sowie Adresse und eine Telefonnummer jeder Kontaktperson, mit der in den letzten zwei Tagen vor oder seit der Durchführung des Tests oder dem ersten Auftreten von typischen Symptomen,
- ein enger Kontakt länger als 10 Minuten und mit einem Abstand von weniger als 1,5 Metern ohne das beiderseitige durchgehende und korrekte Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bestand oder
- ein Gespräch mit einem Abstand von weniger als 1,5 Metern ohne das beiderseitige durchgehende und korrekte Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung geführt wurde oder
- ein schlecht belüfteter Raum über 10 Minuten geteilt wurde, auch wenn durchgehend und korrekt eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wurde
sowie Ort und Zeitpunkt und Umstände des Kontakts.
Wenn Sie nachweislich mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infiziert sind, sollten Sie zudem alle Personen informieren, mit denen Sie in den letzten zwei Tagen vor oder seit der Durchführung des Tests oder dem ersten Auftreten von typischen Symptomen einen engen persönlichen Kontakt hatten. Damit tragen Sie dazu bei, dass Infektionsketten schnell unterbrochen werden können.
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Isolierung bzw. Absonderung bedeutet, dass Sie sich für die jeweils geltende Dauer der Absonderungspflicht ohne persönliche Kontakte zu anderen Menschen zuhause isolieren müssen. Das heißt, Sie dürfen in dieser Zeit weder das Haus oder die Wohnung verlassen, noch Besuch von anderen empfangen.
Dabei gelten Ausnahmen im Falle von medizinischen Notfällen oder notwendigen Arztbesuchen sowie bei der Versorgung von Tieren. Sie dürfen natürlich auch das Haus verlassen, um einen PCR- oder Antigenschnelltest vornehmen zu lassen.
Im Einzelfall kann Ihr zuständiges Gesundheitsamt die Absonderung zudem per Anordnung unterbrechen.
Zu den grundsätzlichen Empfehlungen bei einer Absonderung gehören: zu Hause zu bleiben, Abstand von Dritten zu halten, auf regelmäßige Händehygiene sowie eine gute Belüftung der Wohn- und Schlafräume zu achten und Haushaltsgegenstände (Geschirr, Wäsche, etc.) nicht mit Dritten zu teilen, ohne diese zuvor zu waschen. Wenn die Möglichkeit besteht, sollte ein eigenes Badezimmer genutzt werde. Hygieneartikel sollten nicht geteilt werden, und die Wäsche sollte regelmäßig und gründlich (übliche Waschverfahren) gewaschen werden.
Bei Anordnung einer häuslichen Isolierung ist der Verbleib zu Hause zwingend geboten. Auch Einkäufe und selbst kurze Aktivitäten an Orten, wo sich andere Menschen aufhalten, sind zu unterlassen.
Beachten Sie bitte dabei, dass diese Auflagen verpflichtend sind und eine Zuwiderhandlung strafrechtliche Relevanz hat.
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- Wenn Sie nachweislich mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infiziert waren und Symptome hatten, endet die Pflicht zur Absonderung 5 Tage nach der Durchführung des PCR-Tests, sofern Sie zu diesem Zeitpunkt seit mindestens 48 Stunden keine Symptome mehr haben.
- Wenn Sie nachweislich mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infiziert waren und keine Symptome hatten, endet die Pflicht zur Absonderung grundsätzlich 5 Tage nach der Durchführung des PCR-Tests.
- Wenn Sie typische Symptome einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 hatten, der anschließende PCR-Test jedoch negativ ausgefallen ist, endet die Pflicht zur Absonderung, sobald das negative Testergebnis vorliegt.
Wichtig:
Nach Beendigung der Absonderung wird dringend empfohlen täglich eine Selbsttestung mit einem Antigen-Schnelltest durchzuführen und sich bis zu einem negativen Testergebnis freiwillig weiter selbst zu isolieren.
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Hier finden Sie alle Übersichtsgrafiken zur Absonderungsverordnung und Verhaltenshinweise bei Symptomen wie auch bei positivem Schnelltest sowie Erläuterungen für die Zeit der AbsonderungGenerell sind Reisen in Zeiten einer weltweiten Pandemie nicht frei von Risiken.
Das gilt auch wenn seit März 2022 keine Region in Europa mehr als Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet eingestuft ist bzw. weltweit für kein Land eine pandemiebedingte Reisewarnung gilt.
Ebenfalls ist zu beachten, dass mögliche Reiseländer auch ihrerseits Regelungen für die Einreise von deutschen Touristinnen und Touristen getroffen haben.
» Mehr Informationen zum Thema Reisen unter Corona-Bedingungen
» Aktuelle Liste der Risikogebiete
Hilfreiche und weiterführende Informationen für Reisen in das Ausland finden Sie vor allem hier:
Seitens der Bundesregierung ist die EinreiseVO angepasst worden und am 1. Juni 2022 in Kraft getreten.
Die Änderungen betreffen die Abschaffung der Kategorie der Hochrisikogebiete, die grundsätzliche Abschaffung der 3G-Kontrolle bei der Einreise sowie die Anerkennung weiterer Impfstoffe zum Zwecke der Einreise.
Einreisende brauchen insofern keinen Nachweis mehr, dass sie geimpft, genesen oder getestet sind.
Ausnahme: Sofern die Einreise aus einem Virusvariantengebiet erfolgt, gelten nach wie vor die bestehenden strengen Anmelde-, Nachweis- und Quarantäneregelungen.
+++ Hinweis: aktuell sind keine Virusvariantengebiete festgestellt! +++
Die aktuellen Liste der Risikogebiete finden sich auf der RKI-Webseite:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html
Auf den nachfolgenden Seiten der Bundesregierung finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick:
Corona-Vorschriften - kompakt in Grafiken vorgestellt (Download)
Unsere Grafikdateien bieten wir hier auch zum Download als PDF an.
Die folgenden Themen informieren Sie zum Infektionsgeschehen in Niedersachsen und den Maßnahmen zur Bekämpfung sowie Bewältigung der Pandemie.
- Aktuelle Lage in Niedersachsen
- Corona-Vorschriften - Was gilt in Niedersachsen
- Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Hotlines und Hilfsangebote im Überblick
- Das sollten Sie tun bei Verdacht auf Infektion
- Hinweise zur Impfung
- Hinweise zum Testen
- Hinweise zur Quarantäne
- Hinweise zu Long-Covid
- Hinweise zu Schulen & Kitas
- Hinweise für Reisende
- Hinweise für Berufstätige
- Hinweise für Unternehmen
- Hinweise für Pflegeheime und ambulante Pflegedienste
- Aktuelle Presseinformationen
- Informationen in Fremdsprachen
- Informationen in Leichter Sprache
- Niedersachsen hält zusammen
- Amtliche Verkündung Niedersächsischer Verordnungen
Artikel-Informationen
erstellt am:
26.02.2020
zuletzt aktualisiert am:
01.07.2022