Die vom Bund per Infektionsschutzgesetz auferlegte FFP2-Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher von Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern sowie Patientinnen und Patienten und Besuchende in Arztpraxen und medizinischen bzw. therapeutischen Einrichtungen ist am 8. April 2023 ausgelaufen.
Bereits mit Wirkung vom 1. März 2023 hat die Landesregierung die Niedersächsische Corona-Verordnung aufgehoben.
Damit sind mit Wirkung vom 8. April 2023 alle staatlich geregelten Corona-Schutzmaßnahmen weggefallen!
Dies gilt auch für coronabedingte Beschränkungen bei der Ein- bzw. Rückreise nach Deutschland. Die Einreise-Verordnung ist ebenfalls mit Wirkung vom 8. April 2023 ausgelaufen.
Die bundesweite Maskenpflicht bei Besuchen in Heimen und Einrichtungen für ältere und pflegebedürftige Menschen sowie für Menschen mit Behinderungen und der Eingliederungshilfe ist am 8. April 2023 weggefallen.
Die Testpflicht ist bereits zum 1. März 2023 weggefallen.
Niedersachsen hat mit dem 2. Februar 2023 die Maskenpflicht im ÖPNV aufgehoben. Somit besteht in Niedersachsen weder im öffentlichen Personennah- als auch Fernverkehr die Verpflichtung, eine Maske zu tragen.
Mit dem 1. Februar 2023 entfällt die Isolationspflicht bei einer Infektion. Das bedeutet, dass eine fünftägige Isolation sowie ein PCR-Test im Falle eines positiven Selbsttests nicht mehr zwingend vorgeschrieben sind. Wir empfehlen aber, sich auch in Zukunft bei auftretenden Symptomen zu testen und zu Hause zu bleiben sowie die Kontakte zu reduzieren, wenn der Test positiv ist.
Bitte überprüfen Sie auch Ihren Impfschutz, denn insbesondere für ältere und vorerkrankte Personen ist und bleibt COVID-19 eine gefährliche Infektionskrankheit.
Derzeit empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) eine zweite Auffrischungsimpfung
Personen mit Immundefizienz ab dem Alter von 5 Jahren
Bewohnerinnen/Bewohnern in Einrichtungen der Pflege
Personen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf in Einrichtungen der Eingliederungshilfe
Personal in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen, insbesondere solche mit direktem Patienten- bzw. Bewohnerkontakt
Personen im Alter ab 60 Jahren
Personen im Alter ab 5 Jahren mit erhöhtem Risiko für schwere COVID-19-Verläufe infolge einer Grunderkrankung
An diese Empfehlungen halten sich viele Ärztinnen und Ärzte, sowohl in den Impfteams der Kommunen als auch in den Praxen.
Die zweite Auffrischimpfung soll frühestens sechs Monate nach der ersten Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff erfolgen.
Die Auffrischungsimpfung sollte nach Empfehlung der STIKO mit den auf die Omikron-Variante angepassten Impfstoffen erfolgen.
Eine Ausnahme gilt für Kinder im Alter von fünf bis einschließlich elf Jahren mit Immunschwäche: Für diese Altersgruppe empfiehlt die STIKO diesen neuen Impfstoff nicht. Nach wie vor wird hier der MrNA-Impfstoff für Kinder ab 5 Jahren verwendet. Die Omikron-Impfstoffe sind erst für Personen ab zwölf Jahren zugelassen und empfohlen.
Das Land bittet immungeschwächte Personen aufgrund ihrer besonderen gesundheitlichen Situation darum, mit ihrer behandelnden Ärztin bzw. ihrem behandelndem Arzt zu sprechen und sich dort impfen zu lassen.
Hinweis:
Die mobilen Impfteams (MIT) der Landkreise und kreisfreien Städte für COVID-Schutzimpfungen wurden mit dem Jahreswechsel (31.12.2022) eingestellt.
Niedersachsen folgt damit den Beschlüssen des Bundesgesundheitsministeriums, die einen Übergang der COVID-Schutzimpfungen in das Regelsystem der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte, der betriebsärztlichen Dienste sowie der Apotheken vorsehen.
Wenn Sie zu den besonders gefährdeten Personen zählen, Sie hochbetagt – also älter als 80 Jahre – sind oder unter einer Immundefizienz leiden, kann eine 3. Boosterimpfung nach Einschätzung der STIKO für Sie sinnvoll sein. Bitte sprechen Sie Ihren Arzt oder Ihre Ärztin hierauf an und lassen Sie sich beraten. Ihre Ärztin beziehungsweise Ihr Arzt wird entsprechend Ihres Gesundheitszustands und Ihres individuellen Erkrankungsrisikos mit Ihnen gemeinsam entscheiden, ob eine weitere Auffrischungsimpfung notwendig ist.
Sie können sich in den allermeisten Arztpraxen, bei Ihren Betriebsärzten, und in teilnehmenden Apotheken impfen lassen. Ob Ihre Apotheke gegen Covid-19 impft, können Sie über die Internetseite www.mein-apothekenmanager.de erfahren.
Denken Sie bitte immer daran, Ihren Impfpass mitzubringen. Sollten Sie keinen haben, bekommen Sie diesen in Apotheken, Arztpraxen oder beim Gesundheitsamt.
Wichtig:
Die mobilen Impfteams (MIT) der Landkreise und kreisfreien Städte für COVID-Schutzimpfungen sind seit dem 31.12.2022 eingestellt worden.
Niedersachsen folgt damit den Beschlüssen des Bundesgesundheitsministeriums, die einen Übergang der COVID-Schutzimpfungen in das Regelsystem der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte, der betriebsärztlichen Dienste sowie der Apotheken vorsehen.
Symptomatische Patientinnen und Patienten sollten zu Hause bleiben und das weitere Vorgehen zunächst telefonisch abklären.
Sie gehören auf jeden Fall in die Hände einer Ärztin / eines Arztes. Die Ärztin bzw. der Arzt hat zu entscheiden, ob bei Patientinnen und Patienten mit COVID-19-Symptomen die Durchführung einer (PCR-)Testung auf das Coronavirus zur Behandlung der Erkrankung erforderlich ist. Für den Fall einer Testung im Rahmen der Krankenbehandlung erfolgt die Abrechnung der vertragsärztlichen Leistung gegenüber den Kassenärztlichen Vereinigungen zu Lasten der Krankenkasse der Versicherten oder des Versicherten und ist für die Patientin oder den Patienten zuzahlungsfrei.
Mit dem 1. Februar 2023 entfällt die Isolationspflicht bei einer Infektion. Das bedeutet, dass eine fünftägige Isolation sowie ein PCR-Test im Falle eines positiven Selbsttests nicht mehr zwingend vorgeschrieben sind. Wir empfehlen aber, sich auch in Zukunft bei auftretenden Symptomen zu testen und zu Hause zu bleiben sowie die Kontakte zu reduzieren, wenn der Test positiv ist.
Beachten Sie bitte auch bitte alle Hygienemaßnahmen, um zu verhindern, dass sich weitere Personen infizieren, mit denen Sie in einem Haushalt zusammenleben. Sie sollten zudem alle Personen informieren, mit denen Sie in den letzten zwei Tagen vor oder seit der Durchführung des Tests oder dem ersten Auftreten von typischen Symptomen einen engen persönlichen Kontakt hatten. Damit tragen Sie dazu bei, dass Infektionsketten weiterhin schnell unterbrochen werden können.
Bitte überprüfen Sie auch Ihren Impfschutz, denn insbesondere für ältere und vorerkrankte Personen ist und bleibt COVID-19 eine gefährliche Infektionskrankheit.
Nein, bereits seit dem 3. April 2022 gibt es keine Beschränkungen mehr für Zusammenkünfte und private Feiern.
Die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises ist generell seit dem 1. März 2023 weggefallen.
Es gelten folgende Regeln:
Unterricht
Es gilt Präsenzunterricht an allen Schulen, solange die örtlichen Gesundheitsbehörden keine andere Weisung geben.
In der Gastronomie sowie in Clubs, Bars, Diskotheken oder Shisha-Lokalen gibt es keine Zugangsbeschränkungen mehr. Auch eine Maskenpflicht besteht nicht mehr.
Hier gibt es keine Beschränkungen.
Die Beherbergung ist ohne weitere Beschränkungen möglich.
Aktuell ist keine Region in Europa als Virusvariantengebiet eingestuft bzw. gilt weltweit für kein Land eine pandemiebedingte Reisewarnung.
Bis Ende letztenn Jahres konnten Bürger:innen, die durch die niedersächsischen mobilen Impfteams und Impfzentren geimpft wurden, Impfzertifikate über die Impfhotline des Landes anfordern. Mit der Beendigung der Impftätigkeit in den Zentren (31.12.2022) steht diese Impfhotline nicht mehr zur Verfügung.
Daher übernimmt übergangsweise das Sozialministerium das Ausstellen und Übersenden von Impfbescheinigungen samt Chargennummern (keine Impfzertifikate) an die Bürger:innen.
Wichtig: Fordern Sie dieses nur dann an, wenn eine Verpflichtung zum Nachweis des Impfstatus besteht, beispielsweise wegen eines geplanten Auslandsaufenthaltes. Aufgrund des hohen Aufwandes werden voraussichtlich Verwaltungskosten in Höhe von 50 € erhoben.
Mit der Anforderung werden folgende Angaben benötigt:
vollständiger Name
Geburtsdatum
die zum Zeitpunkt der Impfungen gültige vollständige Adresse
falls abweichend die Adresse, an die der Nachweis versendet werden soll
Impfdatum der (jeweiligen) Impfung(en) - zuzüglich der Angabe, um die wievielte Impfung es sich (jeweils) handelt
Impforte (Impfzentrum oder mobiles Impfteam von welcher Stadt/Landkreis?)
Eine überstandene Covid-19-Infektion bedeutet nicht, dass die Patienten geheilt sind. Ein Teil der Genesenen berichtet über verschiedene Symptome, die sie noch lange nach der akuten Erkrankung begleiten. Forscher nennen das Phänomen „Post- oder Long-Covid“.
Die konkreten Symptome und deren Dauer variieren zum Teil stark. Zudem sind Langzeitfolgen nicht nur bei schweren bis lebensbedrohlichen Corona-Erkrankungen, sondern auch bei leichten Krankheitsverläufen zu beobachten. Auch wer jung, gesund und sportlich ist und einen leichten Verlauf einer Corona-Infektion hatte, kann an den Spätfolgen erkranken.
Häufig auftretende Symptome:
Atemnot
Fatigue
Chronische Erschöpfung (körperlich und geistig)
Kopf- und Muskelschmerzen
Schlaf- und Konzentrationsstörungen
Gelenk- und Brustschmerzen
Informationen und Anlaufstellen für Long-COVID-Betroffene
Long-COVID-Portal
Noch Wochen und Monate nach einer Erkrankung an COVID-19 können gesundheitliche Langzeitfolgen bestehen. Welche Symptome treten bei Long COVID auf? Wer kann betroffen sein? Wie lassen sich Spätfolgen vermeiden? Zu diesen und weiteren Fragen hat die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ein neues Informationsportal erstellt. Unter www.longcovid-info.de finden Betroffene und Angehörige, Arbeitnehmende und Arbeitgebende sowie alle Interessierten verlässliche Informationen rund um die Langzeitfolgen einer Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2.
Long-COVID-Sprechstunde der Medizinischen Hochschule Hannover Die Medizinische Hochschule Hannover (MHH) hat eine Long-Covid-Ambulanz für Patientinnen und Patienten nach überstandener Covid-19-Erkrankung eingerichtet. In dieser Sprechstunde der Klinik für Rehabilitationsmedizin wird eine funktionelle Diagnostik zur weiteren Behandlung durchgeführt. Sie erreichen die Long-Covid-Ambulanz der MHH unter der Telefonnummer 0511 532-4115. Sprechen Sie Ihr Anliegen bitte auf den Anrufbeantworter.
Corona-Selbsthilfegruppen
Die Nationale Kontakt- und Informationsstelle zur Anregung und Unterstützung von Selbsthilfegruppen (NAKOS) führt eine Übersicht regionaler Selbsthilfegruppen für Corona-Betroffene. Die meisten Initiativen richten sich an Long- und Post-COVID-Erkrankte. Die Liste können Sie hier einsehen: Corona-Selbsthilfegruppen in Deutschland.
Liste von Ambulanzen und Rehabilitationskliniken
Eine Liste von Ambulanzen und Rehabilitationskliniken zur Unterstützung der Genesung von Long-Covid-Betroffenen gibt es auf der Seite longcoviddeutschland.org. Für den Besuch der Seite müssen Sie sich vorher anmelden.
Statistisch genesen, aber nicht gesund – Leben mit Long-Covid
Die Folgen einer Covid-19-Erkrankung lassen sich noch nicht langfristig absehen. Erste Erkenntnisse weisen darauf hin, dass viele statistisch Genesene noch lange nicht gesund sind. Auf Initiative des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur hat sich mit der Veranstaltung „Leben mit Covid – Die nächsten Schritte für Forschung und Translation“ im Juli 2021 ein interdisziplinärer Kreis hochkarätiger Expertinnen und Experten konstituiert, der die Langfristfolgen von Covid interdisziplinär diskutiert.
Nachstehend beantworten wir Ihnen die häufigsten Fragen zu den Corona-Schutzimpfungen
Für die Erstimpfung wie auch für die wichtigen Auffrischungsimpfungen bestehen nachfolgende Möglichkeiten:
1. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte
Auch bei den meisten Ärztinnen und Ärzten können Sie sich impfen lassen. Vereinbaren Sie hierfür am besten einen Termin bei Ihrer Hausärztin oder Ihrem Hausarzt oder einer Arztpraxis in Ihrem Umfeld.
2. Betriebsärztinnen und Betriebsärzte
Viele Unternehmen bieten ihren Angestellten die Möglichkeit, sich von einer Betriebsärztin oder Betriebsarzt impfen zu lassen. Fragen Sie bei Ihrer Personalabteilung nach, ob Ihr Unternehmen dieses Angebot zur Verfügung stellt.
3. Apotheken
Sie können sich auch in vielen Apotheken in Niedersachsen impfen lassen. Auf der Website www.mein-apothekenmanager.de können Sie Ihre Postleitzahl angeben und eine teilnehmende Apotheke in Ihrer Nähe wird angezeigt.
Denken Sie bitte immer daran, Ihren Impfpass mitzubringen. Sollten Sie keinen haben, bekommen Sie diesen in Apotheken, Arztpraxen oder beim Gesundheitsamt.
Hinweis zu den bisherigen Impfangeboten der Kommunen:
Die mobilen Impfteams (MIT) der Landkreise und kreisfreien Städte für COVID-Schutzimpfungen sind seit dem 31.12.2022 eingestellt worden. Niedersachsen folgt damit den Beschlüssen des Bundesgesundheitsministeriums, die einen Übergang der COVID-Schutzimpfungen in das Regelsystem der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte, der betriebsärztlichen Dienste sowie der Apotheken vorsehen.
Vor diesem Hintergrund sind seit dem 1. Januar 2023 auch das niedersächsische Impfportal unter www.impfportal-niedersachsen.de sowie die Impfhotline des Landes unter der Telefonnummer 0800-9988665 abgeschaltet.
Die STIKO aktualisiert derzeit ihre COVID-19-Impfempfehlung:
Empfehlung zur jährlichen Auffrischimpfung für Risikogruppen:
Personengruppen mit erhöhtem Risiko für einen schweren COVID-19 Verlauf werden zusätzlich zur Basisimmunität jährliche Auffrischimpfungen empfohlen.
Diese sollen präferentiell mit Varianten-adaptierten Impfstoffen und in der Regel in einem Mindestabstand von jeweils 12 Monaten zur letzten Impfung oder Infektion erfolgen.
Es soll vorzugsweise im Herbst geimpft werden, damit vulnerable Personen auch bei möglicherweise steigenden Infektionszahlen im Herbst und Winter bestmöglich geschützt sind.
Das gilt für Personen ab 60 Jahren, BewohnerInnen in Einrichtungen der Pflege und Personen ab dem Alter von 6 Monaten mit Grundkrankheiten, die mit einem erhöhten Risiko für schwere COVID-19-Verläufe einhergehen.
Dieselbe Empfehlung zur jährlichen Auffrischimpfung gilt für Personen mit einem erhöhten beruflichen SARS-CoV-2 Infektionsrisiko in der medizinischen und pflegerischen Versorgung.
Bei immundefizienten Personen mit einer relevanten Einschränkung der Immunantwort können zusätzliche Impfstoffdosen in kürzerem Abstand sinnvoll sein.
Die Entscheidung über weitere Impfungen trifft der/die behandelnde Arzt/Ärztin, ggf. unter Berücksichtigung der Bestimmung spezifischer Antikörper.
Der Beschlussentwurf der STIKO zur COVID-19-Impfung geht heute in das vorgeschriebene Stellungnahmeverfahren an die Bundesländer und die beteiligten Fachkreise. Änderungen sind danach noch möglich. Die Empfehlungen der STIKO werden im Anschluss an das Stellungnahmeverfahren zusammen mit den wissenschaftlichen Begründungen im Epidemiologischen Bulletin erscheinen.
Der Beschlussentwurf der STIKO zur COVID-19-Impfung ist am 25. April 2023 in das vorgeschriebene Stellungnahmeverfahren an die Bundesländer und die beteiligten Fachkreise. Änderungen sind danach noch möglich.
Die Empfehlungen der STIKO werden im Anschluss an das Stellungnahmeverfahren zusammen mit den wissenschaftlichen Begründungen im Epidemiologischen Bulletin erscheinen. Weitere Informationen
Die STIKO aktualisiert derzeit ihre COVID-19-Impfempfehlung:
Empfehlung zur jährlichen Auffrischimpfung für Risikogruppen:
Personengruppen mit erhöhtem Risiko für einen schweren COVID-19 Verlauf werden zusätzlich zur Basisimmunität jährliche Auffrischimpfungen empfohlen.
Diese sollen präferentiell mit Varianten-adaptierten Impfstoffen und in der Regel in einem Mindestabstand von jeweils 12 Monaten zur letzten Impfung oder Infektion erfolgen.
Es soll vorzugsweise im Herbst geimpft werden, damit vulnerable Personen auch bei möglicherweise steigenden Infektionszahlen im Herbst und Winter bestmöglich geschützt sind.
Das gilt für Personen ab 60 Jahren, BewohnerInnen in Einrichtungen der Pflege und Personen ab dem Alter von 6 Monaten mit Grundkrankheiten, die mit einem erhöhten Risiko für schwere COVID-19-Verläufe einhergehen.
Dieselbe Empfehlung zur jährlichen Auffrischimpfung gilt für Personen mit einem erhöhten beruflichen SARS-CoV-2 Infektionsrisiko in der medizinischen und pflegerischen Versorgung.
Bei immundefizienten Personen mit einer relevanten Einschränkung der Immunantwort können zusätzliche Impfstoffdosen in kürzerem Abstand sinnvoll sein.
Die Entscheidung über weitere Impfungen trifft der/die behandelnde Arzt/Ärztin, ggf. unter Berücksichtigung der Bestimmung spezifischer Antikörper.
Der Beschlussentwurf der STIKO zur COVID-19-Impfung geht heute in das vorgeschriebene Stellungnahmeverfahren an die Bundesländer und die beteiligten Fachkreise. Änderungen sind danach noch möglich. Die Empfehlungen der STIKO werden im Anschluss an das Stellungnahmeverfahren zusammen mit den wissenschaftlichen Begründungen im Epidemiologischen Bulletin erscheinen.
Der Beschlussentwurf der STIKO zur COVID-19-Impfung ist am 25. April 2023 in das vorgeschriebene Stellungnahmeverfahren an die Bundesländer und die beteiligten Fachkreise. Änderungen sind danach noch möglich.
Die Empfehlungen der STIKO werden im Anschluss an das Stellungnahmeverfahren zusammen mit den wissenschaftlichen Begründungen im Epidemiologischen Bulletin erscheinen. Weitere Informationen
Die STIKO aktualisiert derzeit ihre COVID-19-Impfempfehlung:
Für gesunde Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren wird keine routinemäßige COVID-19-Impfung (Grundimmunisierung oder Auffrischimpfung) empfohlen. Unter den Omikron-Varianten hat sich die Erkrankungsschwere (inkl. potenzieller Langzeitfolgen) in dieser Altersgruppe hin zu überwiegend milden oder asymptomatischen Verläufen entwickelt. Die bis dato vorliegende Evidenz zeigt, dass SARS-CoV-2-Infektionen bei Kindern und Jugendlichen in aller Regel problemlos verlaufen. Die STIKO empfiehlt daher eine Impfung in dieser Altersgruppe jetzt nicht mehr. Es bestehen jedoch keine Sicherheitsbedenken bei der Impfung von gesunden Kindern und Jugendlichen.
Personen ohne Grunderkrankungen zwischen 18 und 59 Jahren (inkl. Schwangeren) empfiehlt die STIKO eine Grundimmunisierung plus eine Auffrischimpfung, um die Basisimmunität aufzubauen. Für einen guten und andauernden Schutz ist wichtig, dass das Immunsystem mindestens dreimal Kontakt mit Antigenen des Erregers (Impfung) oder dem Erreger selbst hat (Infektion). Mindestens zwei dieser Kontakte sollten durch Impfungen erfolgen.
Der Beschlussentwurf der STIKO zur COVID-19-Impfung ist am 25. April 2023 in das vorgeschriebene Stellungnahmeverfahren an die Bundesländer und die beteiligten Fachkreise. Änderungen sind danach noch möglich.
Die Empfehlungen der STIKO werden im Anschluss an das Stellungnahmeverfahren zusammen mit den wissenschaftlichen Begründungen im Epidemiologischen Bulletin erscheinen. Weitere Informationen
Die STIKO aktualisiert derzeit ihre COVID-19-Impfempfehlung:
Personen ohne Grunderkrankungen zwischen 18 und 59 Jahren (inkl. Schwangeren) empfiehlt die STIKO eine Grundimmunisierung plus eine Auffrischimpfung, um die Basisimmunität aufzubauen.
Für einen guten und andauernden Schutz ist wichtig, dass das Immunsystem mindestens dreimal Kontakt mit Antigenen des Erregers (Impfung) oder dem Erreger selbst hat (Infektion). Mindestens zwei dieser Kontakte sollten durch Impfungen erfolgen.
Der Beschlussentwurf der STIKO zur COVID-19-Impfung ist am 25. April 2023 in das vorgeschriebene Stellungnahmeverfahren an die Bundesländer und die beteiligten Fachkreise. Änderungen sind danach noch möglich.
Die Empfehlungen der STIKO werden im Anschluss an das Stellungnahmeverfahren zusammen mit den wissenschaftlichen Begründungen im Epidemiologischen Bulletin erscheinen. Weitere Informationen
Das RKI betont, die Erfahrungen mit vielen Impfstoffen über viele Jahre haben gezeigt, dass die meisten Nebenwirkungen kurze Zeit nach der Impfung auftreten. Langzeitfolgen, also ein Auftreten von Nebenwirkungen viele Monate oder Jahre nach der Impfung, sind nach wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht zu befürchten. Kommt es zu Impfreaktionen, wie z.B. Schüttelfrost oder Schmerzen an der Einstichstelle, treten sie kurz nach der Impfung auf. Sehr seltene Nebenwirkungen machen sich innerhalb weniger Wochen nach der Impfung bemerkbar. Dann ist die Immunreaktion abgeschlossen.
Die Impfstoffe werden nach der Zulassung durch das Paul-Ehrlich-Institut weiter aktiv überwacht, sodass hier immer mehr Erkenntnisse zur Langzeitsicherheit in den unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen gewonnen werden.
Dies geschieht u.a. auch, um die Dauer der Wirksamkeit der Impfung beurteilen zu können. Die Langzeitdaten zur Impfstoffsicherheit werden in weitergehenden klinischen Studien erhoben. Das Paul-Ehrlich-Institut bewertet regelmäßig Verdachtsfälle zu Nebenwirkungen bei COVID-19-Impstoffen in seinen Sicherheitsberichten:
Wer sich aus Sorge vor Impfkomplikationen nicht impfen lässt, muss berücksichtigen, dass die Gefahr von Langzeitwirkungen einer Infektion mit SARS-CoV-2 um ein vielfaches höher ist. Tatsache ist: Es gibt keine wirksame Impfung gegen eine Infektionskrankheit, die frei von unerwünschten Wirkungen ist.
Es ist wie bei jeder anderen Behandlung auch: Der Nutzen muss das Risiko deutlich übersteigen. Genau das ist bei der Covid-Impfung der Fall. Dies für Impfungen zu prüfen ist Aufgabe der STIKO, die ihre Aufgabe sehr ernst nimmt.
Bis Ende letztenn Jahres konnten Bürger:innen, die durch die niedersächsischen mobilen Impfteams und Impfzentren geimpft wurden, Impfzertifikate über die Impfhotline des Landes anfordern. Mit der Beendigung der Impftätigkeit in den Zentren (31.12.2022) steht diese Impfhotline nicht mehr zur Verfügung.
Daher übernimmt übergangsweise das Sozialministerium das Ausstellen und Übersenden von Impfbescheinigungen samt Chargennummern (keine Impfzertifikate) an die Bürger:innen.
Wichtig: Fordern Sie dieses nur dann an, wenn eine Verpflichtung zum Nachweis des Impfstatus besteht, beispielsweise wegen eines geplanten Auslandsaufenthaltes. Aufgrund des hohen Aufwandes werden voraussichtlich Verwaltungskosten in Höhe von 50 € erhoben.
Mit der Anforderung werden folgende Angaben benötigt:
vollständiger Name
Geburtsdatum
die zum Zeitpunkt der Impfungen gültige vollständige Adresse
falls abweichend die Adresse, an die der Nachweis versendet werden soll
Impfdatum der (jeweiligen) Impfung(en) - zuzüglich der Angabe, um die wievielte Impfung es sich (jeweils) handelt
Impforte (Impfzentrum oder mobiles Impfteam von welcher Stadt/Landkreis?)
Digitale Impfzertifikate (zur Nutzung in der Corona-Warn-App bzw. CovPass-App) haben aus technischen Gründen, unabhängig von der fachlichen Gültigkeit, ein Ablaufdatum. Ihre Gültigkeit läuft nach 365 Tagen automatisch ab. Das heißt, der QR-Code auf dem Impfzertifikat erscheint ab dann ungültig und kann nicht mehr gelesen werden. Beide Apps geben dazu 28 Tage vor Ablauf entsprechende Hinweise.
Um Ihren Impfstatus weiterhin nachweisen zu können, müssen die entsprechenden Zertifikate aktualisiert werden.
Nachstehend finden Sie die Anleitungen für die jeweilige App, wie Sie mit wenigen Schritten die Aktualisierung der Zertifikate vornehmen können.
Das technische Ablaufdatum des QR-Codes vom Impfzertifikat hat nichts mit Ihrem Impfschutz zu tun.
Grundsätzlich sind die Impfnachweise nach einer vollständigen Grundimmunisierung (Grundimmunisierung bis 30.09.2022 mit zwei Einzelimpfungen, ab 1.10.2022 mit drei Impfungen) wie auch mit einer zusätzlichen Auffrischung innerhalb Deutschlands unbegrenzt gültig.
Bildrechte: StK
Bildrechte: StK
Fragen und Antworten zur Testung
Mit Aufhebung der Niedersächsischen Corona-Verordnung zum 1. März 2023 entfällt die Vorlage eines negativen Testnachweises.
Der Zutritt in Krankenhäusern sowie in Heimen und Einrichtungen für ältere und pflegebedürftige Menschen/Menschen mit Behinderungen ist somit wieder ohne Testnachweis möglich.
Symptomatische Patientinnen und Patienten sollten zu Hause bleiben und das weitere Vorgehen zunächst telefonisch abklären.
Sie gehören auf jeden Fall in die Hände einer Ärztin / eines Arztes. Die Ärztin bzw. der Arzt hat zu entscheiden, ob bei Patientinnen und Patienten mit COVID-19-Symptomen die Durchführung einer (PCR-)Testung auf das Coronavirus zur Behandlung der Erkrankung erforderlich ist. Für den Fall einer Testung im Rahmen der Krankenbehandlung erfolgt die Abrechnung der vertragsärztlichen Leistung gegenüber den Kassenärztlichen Vereinigungen zu Lasten der Krankenkasse der Versicherten oder des Versicherten und ist für die Patientin oder den Patienten zuzahlungsfrei.
Laborbasierte PCR-Tests als Goldstandard der Diagnostik werden in erster Linie dafür eingesetzt, um bei einer Person mit Symptomen abzuklären, ob eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt. Ein Arzt/eine Ärztin kann eine PCR-Testung im Rahmen der Krankenbehandlung veranlassen. Auch bei asymptomatischen Personen kann ein PCR-Test zur Bestätigung eines vorangegangenen positiven Antigentests sinnvoll sein.
PoC-NAT-Tests sind besonders gut in Situationen geeignet, in denen ein relativ sicheres Testergebnis innerhalb kurzer Zeit benötigt wird, wie zum Beispiel bei Testungen in Notaufnahmen und Ambulanzen. PoC-NAT-Tests bieten im Vergleich zu Antigentests eine höhere Sicherheit.
Die Sensitivität ist jedoch vergleichsweise etwas geringer, dies bedeutet, dass es häufiger falsch-negative Ergebnisse geben kann. In sensiblen Bereichen zum Beispiel zum Schutz eines Eintrags in Bereiche mit Personen, die ein hohes Risiko für einen schweren Verlauf haben, ist daher der laborbasierten PCR-Testung Vorzug zu geben. Auch bei Zweifel an einem negativen PoC-NAT-Test, etwa aufgrund weiterbestehender Symptome, sollte eine PCR-Testung erwogen werden.
Hingegen bietet sich der PoC-NAT-Test aufgrund der guten Spezifität (wenig falsch-positive Testergebnisse) zur schnellen Verifizierung positiver Antigen-Schnelltests bei asymptomatischen Personen an. Ein positiver PoC-NAT-Test muss nicht durch einen im Labor durchgeführten PCR-Test bestätigt werden.
Antigen-Schnelltests kommen in Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern oder Schulen zum Einsatz, um Personal oder Besucherinnen und Besucher sowie auch Bewohnerinnen und Bewohner als Präventionsmaßnahme regelmäßig zu testen.
Für die Ausstellung eines Genesenennachweises muss die Infektion jedoch gemäß § 22a Absatz 2 IfSG durch einen PCR-Test, PoC-NAT-Test oder andere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik nachgewiesen worden sein. Ein positiver Antigentest sollte sehr ernst genommen werden, die Kontakte sollten deutlich eingeschränkt werden. Ein nachfolgender negativer Antigen-Schnell- oder Selbsttest kann einen positiven Schnelltest übrigens nicht aufheben.
Antigen-Selbsttests können zusätzliche Sicherheit in konkreten Situationen im Alltag geben – insbesondere auch da, wo sich Menschen möglicherweise ohne Maske begegnen – etwa bei einem privaten Besuch oder einer Feier. Sie können auch im Rahmen der Testkonzepte der Länder in Schulen und Kitas eingesetzt werden.
Ein negatives Antigentest-Ergebnis ist als Momentaufnahme zu betrachten und schließt eine Infektion nicht aus. Daher sollten grundsätzlich die AHA+L Regeln beachtet werden – Abstand halten, Hygieneregeln beachten, im Alltag Maske tragen, Lüften.
Mit dem 1. Februar 2023 entfällt die Isolationspflicht bei einer Infektion. Das bedeutet, dass eine fünftägige Isolation sowie ein PCR-Test im Falle eines positiven Selbsttests nicht mehr zwingend vorgeschrieben sind. Wir empfehlen aber, sich auch in Zukunft bei auftretenden Symptomen zu testen und zu Hause zu bleiben sowie die Kontakte zu reduzieren, wenn der Test positiv ist.
Beachten Sie bitte auch bitte alle Hygienemaßnahmen, um zu verhindern, dass sich weitere Personen infizieren, mit denen Sie in einem Haushalt zusammenleben. Sie sollten zudem alle Personen informieren, mit denen Sie in den letzten zwei Tagen vor oder seit der Durchführung des Tests oder dem ersten Auftreten von typischen Symptomen einen engen persönlichen Kontakt hatten. Damit tragen Sie dazu bei, dass Infektionsketten schnell unterbrochen werden können.
Bitte überprüfen Sie auch Ihren Impfschutz, denn insbesondere für ältere und vorerkrankte Personen ist und bleibt COVID-19 eine gefährliche Infektionskrankheit.
Die Symptome treten bei Geimpften deutlich schneller auf (bereits nach 1-2 Tagen nach dem Kontakt), weil es sich um eine Imunantwort des Körpers (als Effekt der Impfung) handelt. Die Viruslast, und damit die Gefahr andere Personen anzustecken, ist hingegen noch niedrig (nicht messbar) und erhöht sich erst 1-3 Tage nach den ersten Symptomen. Erst dann fällt der Test positiv aus und die Person ist ansteckend.
Bei Personen ohne Impfschutz treten die Symptome hingegen erst später auf (keine Immunantwort aufgrund fehlender Impfung), sind dann aber mit Auftreten der Symptome auch sofort für andere ansteckend.
Fragen und Antworten zur Maske
Niedersachsen hat mit dem 2. Februar 2023 die Maskenpflicht im ÖPNV aufgehoben. Somit besteht in Niedersachsen weder im öffentlichen Personennah- als auch Fernverkehr keine Verpflichtung, eine Maske zu tragen.
Unabhängig davon ist eine Maske in öffentlichen Verkehrsmitteln eine verhältnismäßig milde, aber sehr effektive Maßnahme des Infektionsschutzes darstellt. Die Wirksamkeit der Masken, insbesondere mit dem Standard FFP2 oder vergleichbar, konnte in diversen wissenschaftlichen Studien belegt werden.
Die noch vom Bund per » Infektionsschutzgesetz auferlegte FFP2-Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher von Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern sowie Patientinnen und Patienten in Arztpraxen und medizinischen bzw. therapeutischen Einrichtungen ist seit dem 8. April 2023 weggefallen.
Niedersachsen hat mit dem 2. Februar 2023 die Maskenpflicht im ÖPNV aufgehoben. Somit besteht in Niedersachsen weder im öffentlichen Personennah- als auch Fernverkehr keine Verpflichtung, eine Maske zu tragen.
Unabhängig davon ist eine Maske in öffentlichen Verkehrsmitteln eine verhältnismäßig milde, aber sehr effektive Maßnahme des Infektionsschutzes darstellt. Die Wirksamkeit der Masken, insbesondere mit dem Standard FFP2 oder vergleichbar, konnte in diversen wissenschaftlichen Studien belegt werden.
Auch wenn die Maskenpflicht vielerorts nicht mehr vorgeschrieben ist, bitte schützen Sie insbesondere gefährdete Menschen und tragen freiwillig eine Mund-Nasen-Bedeckung an den Orten, wo kein Abstand eingehalten werden kann.
Gesichtsmasken werden zum einen durch den äußeren Einfluss von Bakterien und Viren wie SARS-CoV-2 und zum anderen durch Erreger der eigenen Nasen-, Rachen- und Hautflora belastet. Daher werden im Gesundheitsbereich Gesichtsmasken nach einmaligem Gebrauch entsorgt. Im privaten, eigenverantwortlichen Gebrauch mit einer geringen Erregerexposition können FFP2-Masken in engen Grenzen wiederverwendet werden. Wichtig ist, die FFP2-Maske nur personenbezogen, also für sich selbst, wiederzuverwenden.
Verfahren zum Desinfizieren von FFP2-Masken:
7 Tage Trocknung an der frischen Luft
80 Grad Celsius für 60 Minuten im Backofen
Vorgehensweise bei Lufttrocknung:
Nehmen Sie jeweils eine FFP2-Maske pro Wochentag (Montagsmaske, Dienstagsmaske …).
Hängen Sie die Masken z. B. auf einer Wäscheleine mit Wäscheklammern auf.
Markieren Sie sich die Tage (Montag bis Sonntag).
Achten Sie auf genug Abstand zwischen den Masken.
Hängen Sie Masken nicht erreichbar für Kinder auf.
Nehmen Sie die Montagsmaske erst wieder am darauffolgenden Montag usw.
Jede FFP2-Maske muss 7 Tage an der trockenen Luft trocknen.
Maximal 5 Trockenzyklen.
Vorgehensweise Ofentrocknung:
Trocknen Sie die FFP2-Maske vor der Ofentrocknung einen Tag an der trockenen Luft.
Kontrollieren Sie die Temperatur des Ofens mit einem Bratenthermometer.
Legen Sie die Maske auf einen Backofenrost mit Backpapier.
Heizen Sie den Ofen auf 80 Grad vor.
Trocknen Sie die Maske für 60 Minuten bei 80 Grad Celsius Ober- und Unterhitze.
Achten Sie auf einen Abstand von mindestens 10 cm zum Ober- und Unterboden.
Danach Masken außerhalb des Ofens abkühlen lassen und auf Schäden prüfen.
Nicht anwenden bei formstabilen FFP2-Masken oder FFP2-Masken mit Atemventil.
Maximal 5 Trockenzyklen.
Bitte beachten Sie beim Tragen der FFP2-Maske folgende Hinweise:
Masken eng am Gesicht tragen, so dass keine Luft ausströmt
Masken nicht berühren
Masken generell nicht weitergeben
Nicht an aufeinanderfolgenden Tagen tragen
Nicht auf Heizung legen, da dies optimale Bedingungen für Bakterien und Pilze sind
Wichtig: FFP2-Masken bieten einen besseren Schutz als medizinische OP-Masken. Die Möglichkeiten der Wiederverwendung beziehen sich nicht auf normale Gesichtsmasken. Im Übrigen sind Auskochen oder Wasserdampf, Mikrowelle, Waschmaschine, Spülmaschine oder UV-Bestrahlung ungeeignete Methoden der vollständigen Desinfizierung von FFP2-Masken. Prüfen Sie die Masken regelmäßig auf eventuelle Schäden und entsorgen Sie verbrauchte oder beschädigte Masken im Hausmüll.
(Stand: Januar 2021; Quelle: FH Münster und WWU Münster)
Fragen und Antworten zur Absonderung
Mit dem 1. Februar 2023 entfällt die Isolationspflicht bei einer Infektion. Das bedeutet, dass eine fünftägige Isolation sowie ein PCR-Test im Falle eines positiven Selbsttests nicht mehr zwingend vorgeschrieben sind. Wir empfehlen aber, sich auch in Zukunft bei auftretenden Symptomen zu testen und zu Hause zu bleiben sowie die Kontakte zu reduzieren, wenn der Test positiv ist.
Beachten Sie bitte auch bitte alle Hygienemaßnahmen, um zu verhindern, dass sich weitere Personen infizieren, mit denen Sie in einem Haushalt zusammenleben. Sie sollten zudem alle Personen informieren, mit denen Sie in den letzten zwei Tagen vor oder seit der Durchführung des Tests oder dem ersten Auftreten von typischen Symptomen einen engen persönlichen Kontakt hatten. Damit tragen Sie dazu bei, dass Infektionsketten schnell unterbrochen werden können.
Bitte überprüfen Sie auch Ihren Impfschutz, denn insbesondere für ältere und vorerkrankte Personen ist und bleibt COVID-19 eine gefährliche Infektionskrankheit.
Fragen und Antworten zu Reisen
Aktuell ist keine Region in Europa als Virusvariantengebiet eingestuft bzw. gilt weltweit für kein Land eine pandemiebedingte Reisewarnung.