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- Aktuelle Lage in Niedersachsen
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Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ)
Auf dieser Seite finden Sie die neuesten Antworten auf die aktuellen Fragen zu den Corona-Maßnahmen.
Viele weitere Fragen beantworten wir in den Themen-FAQ.
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Auf einen Blick:
» Vorschriften der Landesregierung
» Hier geht es zu den wichtigsten Regeln in Einfacher Sprache
» Erweiterte Regelungen in den Landkreisen und kreisfreien Städten
Wo finde ich Informationen zu den Impfungen?
Hinweise zur Covid-19-Schutzimpfung | Antworten auf häufig gestellte Fragen (Impf-FAQ)
Hier finden Sie den Bund-Länder-Beschluss vom 22.03.2021 (Stand: 24.03. - angepasste Fassung nach Streichung Ziffer 4 "Erweiterte Ruhezeit zu Ostern").
Auf dieser Basis ist die Niedersächsische Corona-Verordnung angepasst worden und tritt am Montag, den 29. März 2021 in Kraft. » Hier geht es zu der neuen Verordnung.
Aktuelle Fragen und Antworten zur Niedersächsischen Corona-Verordnung
In der nachstehenden Bildergalerie finden Sie die wichtigsten Punkte zu den Kontaktregelungen:
Welche Kontaktbeschränkungen gelten?
Im Grundsatz gilt bei einer Inzidenz zwischen 35 und 100, dass sich ein Haushalt mit maximal zwei Personen aus einem weiteren Haushalt treffen kann. Die hier zugehörigen Kinder werden dabei bis zu einem Alter von 14 Jahren (0 bis 14) nicht eingerechnet.
Dies gilt für den öffentlichen Bereich ebenso wie für die private Wohnung oder das eigene Grundstück.
Beträgt der Inzidenzwert in Ihrer Region (Landkreis/kreisfreie Stadt) hingegen über 100 (Hochinzidenzkommune), dann gilt die bekannte 1-plus-1-Regel (d.h. ein Haushalt plus eine Person). Hier gilt, dass die jüngeren zu einem der beiden Haushalte gehörenden Kinder (0 bis 6 Jahre) nicht eingerechnet werden.
In Regionen mit niedriger Inzidenz (unter 35) sind entsprechend mehr Kontakte möglich. Hier können Zusammenkünfte von drei Haushalten mit bis zu maximal 10 Personen ermöglicht werden (10-aus-3-Regel), zugehörige Kinder (0 bis14 Jahre) werden ebenfalls nicht eingerechnet.
Welcher Inzidenzwert ist ausschlaggebend – Bund, Land oder direkt vor Ort?
Es gilt bei den Kontaktbeschränkungen für private Zusammenkünfte der Inzidenzwert in Ihrer Region, d.h. im Landkreis beziehunsgweise Ihrer kreisfreien Stadt. Um eine Hochinzidenzkommune handelt es sich dann, wenn sich eine Kommune per Allgemeinverfügung dazu erklärt hat.
Zusammenkünfte mit 10 Personen aus drei Haushalten sind in 35er-Regionen ebenfalls nur dann zulässig, wenn der Landkreis oder die kreisfreie Stadt im Einvernehmen mit dem Landesgesundheitsamt, durch Allgemeinverfügung für ihr jeweiliges Gebiet Zusammenkünfte wie diese ausdrücklich zugelassen haben.
Eine Orientierung zum lokalen Infektionsgeschehen und gegebenenfalls getroffenen Regelungen finden Sie hier:
- Aktuelle Lage in Niedersachsen
- Inzidenzampel
- Übersicht zu den Regelungen in Landkreisen und kreisfreien Städten
Wichtig: Maßgeblich sind also die vom Land Niedersachsen veröffentlichten Inzidenzen und nicht die RKI-Werte.
Die Regionen haben sehr unterschiedliche Inzidenzwerte – wie ist das dann bei zulässigen Besuchen, gilt die Regel am Ort der Zusammenkunft oder die, wo ich herkomme?
Wenn sich Menschen aus Kommunen mit einer Inzidenz zwischen 50 und 100 mit anderen - beispielsweise aus einer Hochinzidenzkommune - treffen wollen, sind der jeweilige Ort des Treffens und die dortige Inzidenz beziehungsweise Regelung maßgebend.
Nur bei den weniger belasteten Kommunen mit einer Inzidenz unter 35 ist zu beachten, dass bei den zulässigen 10 Personen aus drei Haushalten tatsächlich alle Personen aus einer sogenannten „unter-35-Kommune“ kommen müssen.
Nein, hier gibt es keinen Automatismus nur aufgrund der Inzidenzzahl. Erforderlich ist hierbei, dass die jeweilige Kommune (hier die Region Hannover) eine sogenannte „Allgemeinverfügung“ trifft, also ganz konkret eine Ausgangssperre verhängt.
Dies kann die Kommune ab einer Inzidenz über 100 entscheiden, wenn dieses aufgrund der jeweiligen Erkenntnisse aus der Kontaktnachverfolgung, der allgemeinen und regionalen Infektionslage sowie der Ziele des Infektionsschutzes geboten und verhältnismäßig ist.
Ab einem Wert von 150 soll die Kommune allerdings eine solche Anordnung treffen. Ein solches Erfordernis begründet sich insbesondere damit, dass das Infektionsgeschehen in dem betreffenden Gebiet nicht oder nicht mehr hinreichend einem bestimmten räumlich abgrenzbaren Bereich zugeordnet werden kann und deshalb die Gefahr einer nicht mehr kontrollierbaren Verbreitung des Coronavirus besteht.
Sofern eine Ausgangssperre verhängt wird, gilt dies nicht überall in der Kommune. In der Region Hannover oder auch in anderen Landkreisen/kreisfreien Städten muss die Maßnahme auf lokal beschränkte Teilgebiete begrenzt werden.
Was gilt bei einer Ausgangssperre?
Dies bedeutet, dass jeder Person das Verlassen des privaten Wohnbereichs in der Zeit von 21.00 Uhr bis 05.00 Uhr morgens untersagt ist. Auch ein zulässiger Besuch (Ein Haushalt plus eine Person) ist in dieser Zeit untersagt – es bedeutet also, dass Sie um 21.00 Uhr zuhause sein und sich dort bis zum Morgen (05.00 Uhr) aufhalten sollten.
Kann ich denn die Ausgangssperre auch bei Freunden (1plus1-Regel) verbringen?
Ja! die Ausgangssperre bezieht sich auf den privaten Wohnraum, es muss aber nicht der eigene sein! Dennoch wäre Zurückhaltung beim Übernachten bei Freunden gut. Sinn der Ausgangssperre ist vor allem ein konsequentes Herunterfahren der Kontakte und dies gelingt nur dann, wenn ab 21.00 Uhr möglichst alle Menschen bei sich zuhause sind.
Modellkommunen
Was ist eine Modellkommune, welche Kommunen sind dabei und was genau ist dann erlaubt?
14 Kommunen in Niedersachsen wurden am Sonnabend, den 3. April 2021 vom Land in enger Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden für Modellkommunen ausgewählt. Sie können ab der Woche nach Ostern Modellprojekte zur Öffnung von Läden, Kultur und Außengastronomie starten. Angesichts der Pandemielage und den Risiken einer dritten Infektionswelle in Niedersachsen wurden zunächst nur Kommunen zugelassen, die im Wesentlichen eine Inzidenz von 100 nicht überschreiten. Die Städte Aurich, Achim, Braunschweig, Hansestadt Buxtehude, Cuxhaven, Einbeck, Emden, Hann. Münden, Hildesheim, Hansestadt Lüneburg, Nienburg/Weser, Norden und Oldenburg sowie die Samtgemeinde Elbtalaue können nun eine sichere Zone einrichten, um für Bürgerinnen und Bürger zum Beispiel Einzelhandelsgeschäfte, die Außenbereiche von Restaurants und Cafés, Fitnessstudios, Kinos, Theater oder Galerien öffnen zu lassen. Der Zutritt zu einer sicheren Zone ist möglich, wenn ein negativer Corona-Test vorliegt und die von der Kommune vorgegebene App zur Kontaktnachverfolgung genutzt wird.
Der Start der Modellprojekte ist unterschiedlich. Alle Kommunen wollen in den nächsten zwei Wochen beginnen. Die ausgewählten Kommunen legen Dauer und Geltungsbereich des Modellgebiets per Allgemeinverfügung fest.
Sollten nicht eigentlich 25 Kommunen Modellprojekte werden?
Beabsichtigt ist weiterhin, insgesamt 25 Modellprojekte gleichmäßig verteilt auf die vier Ämter für regionale Landesentwicklung zuzulassen. Elf Modellprojekte sollen daher in einer zweiten Runde zugelassen werden. Die Kommunen, die bereits ihre Modellprojekte eingereicht haben, können bis zum 13. April 2021 (18 Uhr) ihre Bewerbung aufrechterhalten, ergänzen beziehungsweise vervollständigen. Über die Aufnahme in die zweite Runde wird bis 17. April 2021 entschieden. Zum 19. April 2021 tritt darüber hinaus die nächste Corona-Verordnung in Kraft. Die Modellprojekte bleiben Bestandteil.
Welche Einrichtungen dürfen im Rahmen des Modellversuches öffnen?
Die zeitlich begrenzte Öffnung betrifft von der Kommune ausgewählte Geschäfte, aber auch Kultureinrichtungen und Straßencafés. Unter bestimmten Auflagen und bei Vorlage eines aktuellen negativen Coronatests, können auch Theater und Kinos, Galerien, Fitnessstudios sowie die Außenbereiche von Restaurants besucht werden. Welche Einrichtungen und Geschäfte öffnen dürfen, entscheiden die Kommunen vor Ort.
Was muss ich beim Betreten der Geschäfte oder Kultureinrichtungen beachten?
Die teilnehmenden Kommunen müssen strenge Schutzmaßnahmen und Testkonzepte vorlegen. Kundinnen und Kunden, Gäste und Mitarbeitende müssen einen negativen Antigen-Schnelltest (keine Selbsttests) vorlegen, der nicht älter als 12 Stunden sein darf. Dazu sollen zusätzliche Testmöglichkeiten vor Ort eingerichtet werden. Darüber hinaus müssen die Kunden per Handy-App an einer digitalen Kontaktnachverfolgung teilnehmen.
Die Zahl der Neuinfektionen steigt in vielen Regionen wieder extrem an. Warum müssen gerade jetzt Modellversuche stattfinden?
Es ist wichtig, Erfahrungen zu sammeln, wie man einzelne Bereiche künftig wieder öffnen kann. So bekommt das Land Erkenntnisse, wie Öffnungsschritte bei unterschiedlichen Bedingungen funktionieren können. Voraussetzung dafür ist weiterhin eine konsequente Impf- und Teststrategie. Durch das zeitlich wie räumlich befristete Projekt wird getestet, wie in sicheren Zonen und unter strengen Bedingungen schrittweise das normale Leben zurückerobert werden kann. Angesichts der Pandemielage und der Risiken einer dritten Infektionswelle in Niedersachsen wurden zunächst nur Kommunen zugelassen, die im Wesentlichen eine Inzidenz von 100 nicht überschreiten.
Ich bin Einzelhändler und möchte gerne an dem Modellprojekt teilnehmen. Wie viele Kundinnen und Kunden darf ich denn zeitgleich beraten und bedienen?
Welche Einzelhändler mitmachen dürfen, entscheidet die Kommune. Wenn man dabei ist, gilt die zulässige Zahl an Kundinnen und Kunden im Einzelhandel sowie die damit verbundenen aktuellen Auflagen wie bei den bisher schon geöffneten Läden. Also bis 800 Quadratmeter Verkaufsfläche: Eine Kundin oder ein Kunde je zehn Quadratmeter; für Verkaufsflächen über 800 Quadratmeter: Eine Kundin oder ein Kunde je 20 Quadratmeter.
Muss ich als Einzelhändler bei Teilnahme an dem Modellprojekt ein spezielles Hygienekonzept erstellen?
Nur die ohnehin geforderten Hygienekonzepte. Die Verwaltungen der Modellkommunen sind verantwortlich dafür, dass die Auflagen eingehalten werden. Die zuständigen Gesundheitsämter sowie die Läden/Einrichtungen und die Kundinnen und Kunden müssen ein App-basiertes System der Kontaktnachverfolgung nutzen. Das Land hat inzwischen einen Vertrag zur Nutzung der Luca-App abgeschlossen und bietet sämtlichen 43 Gesundheitsämtern an, sich an das Luca-System anzuschließen. So kann bei späterem Auftreten einer Coronainfektion durch Freigabe der persönlichen Daten nachvollzogen werden, wann und wo die betreffende Person zuvor Kontakte mit anderen hatte.
Sport
Wie verhält es sich mit dem Sport und den neuen Regelungen?
Und wie ist es dabei mit den Kindern?
Auch beim Sport gilt leider weiterhin, nach dem jeweiligen Infektionsgeschehen vor Ort zu unterscheiden:
Nachstehend finden Sie den Überblick:
- Inzidenz über 100 (Hochinzidenzkommune)
Hier ist (wie bis zum 7. März 2021) die Ausübung von Individualsport unter unbedingter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen zulässig. Unter Individualsport sind die Sportarten zu verstehen, die allein, zu zweit und grundsätzlich ohne direkten Körperkontakt zu anderen betrieben werden können. Es sind Sportarten, die in der Regel nicht in Mannschaften organisiert sind.
Es gilt also in Hochinzidenzkommunen: Individualsport mit höchstens einer weiteren Person oder nur mit den Personen aus dem eigenen Haushalt.
- Inzidenz unter 100 (35 bis 100)
Hier ist die sportliche Betätigung mit Personen des eigenen Haushalts und höchstens zwei Personen eines anderen Haushalts auf und in Sportanlagen zulässig.
In diesen Konstellationen ist die Sportausübung mit Kontakt (zum Beispiel Judo oder Karate) und ohne Kontakt (zum Beispiel Leichtathletik, Tennis, Golf oder Turnen) erlaubt. Auch klassische Mannschaftssportarten wie Fußball, Handball oder Basketball sind in der Form eines „Individualtrainings“ möglich. Das Einhalten von Abstand reduziert jedoch die Infektionsgefahr und Sport im Freien ist sicherer als Indoor-Sport.
Zugehörige Kinder (zu den zwei Haushalten) bis einschließlich 14 Jahren werden bei der Höchstzahl nicht mit eingerechnet.
- Inzidenz unter 35 ( Kommune hat die 10-aus-3-Regel zugelassen)
Hier ist die sportliche Betätigung mit insgesamt höchstens zehn Personen aus insgesamt höchstens drei Haushalten auf und in Sportanlagen zulässig.
In diesen Konstellationen ist die Sportausübung mit Kontakt (zum Beispiel Judo oder Karate) und ohne Kontakt (zum Beispiel Leichtathletik, Tennis, Golf oder Turnen) erlaubt. Auch klassische Mannschaftssportarten wie Fußball, Handball oder Basketball sind in der Form eines „Individualtrainings“ möglich. Das Einhalten von Abstand reduziert jedoch die Infektionsgefahr und Sport im Freien ist sicherer als Indoor-Sport.
Zugehörige Kinder (zu den drei Haushalten) bis einschließlich 14 Jahren werden bei der Höchstzahl nicht mit eingerechnet.
- Kinder und Jugendliche - bis zu einer Inzidenz von 100 (also nicht in Hochinzidenzkommunen)
Kinder und Jugendliche bis einschließlich 14 Jahren dürfen unter freiem Himmel in einer festen Gruppenzusammensetzung von bis zu 20 Kindern und Jugendlichen zuzüglich zwei Betreuungspersonen Sport mit Kontakt betreiben.
Kinder bis einschließlich 14 Jahren (beziehungsweise bis einschließlich sechs Jahren in Hochinzidenzkommunen) dürfen dabei selbstverständlich auch im Park oder im heimischen Garten mit anderen Kindern zusammen Fußball spielen oder anderen Sport treiben.
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Kleinkinder / Kita / Schule / Weiterbildung
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Reisen/Handel/Öffnungsregelungen
Deutschlandweit liegt die Inzidenz heute (20. März 2021) bei 99.9, der Anteil der Virusmutation B11.1.7 beträgt 72 Prozent. Damit wird Mallorca durch die einreisenden Deutschen unweigerlich zu einer Insel, in der die gefährliche und hochinfektiöse Virusmutation sich stark verbreiten und bald vorherrschen wird. Insofern besteht nicht nur theoretisch, sondern auch rein praktisch eine erhöhte Gefahr, sich in einem solchen Gebiet anzustecken. Die vor Ort ermittelte Inzidenz (als Grundlage der Einstufung zum Risikogebiet) zielt ja nicht auf die Touristen, sondern auf das Infektionsgeschehen der örtlichen Bevölkerung.
Eine einmalige Testung der Touristen bei der Einreise führt angesichts der potentiell längeren Infektionszeit nicht zu der notwendigen Sicherheit. Ein Test bei Einreise bildet stets nur den jeweils aktuellen Status ab. Eine Infektion wird gerade zu Beginn der Erkrankung durch den Test nicht sicher identifiziert. Für eine hinreichend sichere Identifikation von Covid-19-Erkrankungen ist eine Beobachtung über einen längeren Zeitraum in Quarantäne notwendig.
Ich wohne in Oldenburg und meine Stadt möchte Modellprojekt sein – wann geht es los?
Die nach der neuen Verordnung nun möglichen Modellprojekte zur Erprobung von Testkonzepten und digitaler Kontaktnachverfolgung bei weitergehenden Öffnungen wird frühestens ab dem 6. April 2021 möglich sein. Wir werden Sie hier ausführlich informieren, wenn es damit losgeht und natürlich auch, in welchen Regionen Niedersachsens Modellprojekte durchgeführt werden.
Hat sich für den Handel mit der neuen Verordnung etwas geändert?
Zunächst nicht - unabhängig vom regionalen Inzidenzwert können bereits seit dem 8. März 2021 Buchhandlungen und Büchereien öffnen, Bemusterungs- und Anprobetermine in Betrieben und Einrichtungen jeglicher Art sind mit Terminvereinbarung möglich.
Der Einzelhandel kann seit dem 8. März 2021 über das sogenannte Terminshopping („Click & Meet“) geöffnet werden. Danach ist die Beratung und der Verkauf von jeglicher Ware in Geschäftsräumen nach vorheriger Terminvereinbarung und unter Wahrung des Abstandsgebots möglich, wobei sich in den Geschäftsräumen nur eine Kundin oder ein Kunde mit jeweils einer Begleitperson je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten darf.
In Hochinzidenzkommunen (über 100) ist das Terminshopping leider nicht möglich, wohl aber Bemusterungs- und Anprobetermine.
Welche Bereiche des Handels sind jetzt geöffnet?
Geöffnet sind wie bisher die Geschäfte für die Versorgung mit Lebensmitteln oder mit Gütern beziehungsweise Dienstleistungen des täglichen Bedarfs.
Geöffnet sind danach Betriebe und Einrichtungen:
- des Lebensmittelhandels,
- der Wochenmärkte und des landwirtschaftlichen Direktverkaufs und der Hofläden in Bezug auf den Handel mit Lebensmitteln,
- des Getränkehandels, der Abhol- und Lieferdienste,
- der Reformhäuser, der Babyfachgeschäfte,
- der Apotheken, Sanitätshäuser und Drogerien,
- der Optikerinnen, Optiker, Hörgeräteakustikerinnen und Hörgeräteakustiker,
- der Tankstellen und Autowaschanlagen,
- der Kraftfahrzeug- oder Fahrrad-Werkstätten und der Reparaturwerkstätten für Elektronikgeräte,
- der Banken und Sparkassen,
- der Poststellen,
- der Reinigungen und der Waschsalons,
- der Zeitungsverkaufsstellen,
- des Tierbedarfshandels und des Futtermittelhandels,
- des Großhandels und der Baumärkte, jeweils nur für gewerbliche Kundinnen und Kunden,
- des Brenn- und Heizstoffhandels,
- des Brief- und Versandhandels,
- und die Verkaufsstellen von Fahrkarten für den Personenverkehr
- und seit dem 8. März 2021: Buchhandlungen
Geöffnet werden können nunmehr auch Museen, Ausstellungen, Galerien, Zoos, Tierparks und botanische Gärten aber auch Bibliotheken und Büchereien. Der Betrieb ist, wie auch sonst durch die Einhaltung eines Hygienekonzepts, das unter anderem Maßnahmen zur Steuerung und Begrenzung der Zahl von Personen vorzusehen hat, abzusichern.
Sofern am 8. März 2021 in Landkreisen und Städten die Inzidenz über 100 liegt (oder später zur Hochinzidenzkommune erklärt wurde), ist eine Öffnung von Museen, Ausstellungen oder Galerien leider nicht möglich, wohl aber von Zoos, Tierparks und botanischen Gärten.
Wie ist das mit körpernahen Dienstleistungen, z.B. Kosmetik, Massage oder Tätowieren?
Auch in Hochinzidenzkommunen können seit dem 8. März 2021 die bislang noch geschlossenen körpernahen Dienstleistungen, wie etwa Kosmetikstudios oder Tattoo-Studios, öffnen. Sofern bei der Dienstleistung ein durchgehendes Tragen einer medizinischen Maske nicht möglich ist, muss zuvor ein Test gemacht werden. Dabei kann es sich um einen PCR-Test oder auch um einen Selbsttest handeln. Welche Selbsttests freigegeben beziehungsweise zugelassen sind, finden Sie auf der Seite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte:
https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html
Im Idealfall wird Ihnen durch den Dienstleistungsbetrieb die Testung vor Ort ermöglicht. Bei einem Selbsttest, der Ihnen einen Zugang zu einer Dienstleistung ermöglichen soll, ist zu beachten, dass Sie diesen nicht zuhause machen können, sondern nur vor dem Betreten der Dienstleistungseinrichtung in Anwesenheit einer Person dieses Betriebs. » Hier geht es zu weiteren Informationen zu den Testungen
Mein Sonnenstudio bietet doch auch eine körperbezogene Dienstleistung – werden die jetzt geöffnet?
Leider nicht – Sonnenstudios oder Solarien sind - wie auch Schwimmbäder, Thermen oder Saunen - aus Gründen des Infektionsschutzes und der allgemeinen Kontaktreduzierungen noch geschlossen. Wann diese Branchen mit Lockerungen rechnen können, hängt maßgeblich von der Entwicklung der Infektionszahlen und der weiteren Beschlüsse von Bund und Ländern ab.
Einreise aus Risikogebieten
Was muss ich beachten, wenn ich aus einem Risikogebiet einreise?Dies gilt für Einreisen aus einem Risikogebiet mit einer besonders hohen Inzidenz für die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Hochinzidenzgebiet) sowie für Einreisen aus einem Risikogebiet, in dem bestimmte Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 verbreitet aufgetreten sind (Virusvarianten-Gebiet).
» Hier finden Sie Antworten auf Fragen rund um Reisen und Einreise aus Risikogebieten
Bildergalerie:
Was tue ich, wenn ich Symptome habe, Kontakt mit einer infizierten Person hatte und wer muss wann in Quarantäne:
Weitere Antworten auf häufig gestellten Fragen im Zusammenhang mit dem Coronavirus – sortiert nach Themengebieten:
Alltag in Zeiten des Coronavirus – Antworten auf häufig gestellte Fragen
Auch im Frühjahr 2021 beherrschen eine Vielzahl von Regelungen und Beschränkungen weiterhin unseren Alltag - hier beantworten wir Ihre häufig gestellten Fragen zu Kontaktbeschränkungen, Öffnungsregelungen, Hochinzidenzkommunen etc - kurzum dem Alltag unter Corona in Niedersachsen. mehrCovid-19 Impfung - Antworten auf häufig gestellte Fragen
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Welche Quarantäne-Regelungen gibt es für Einreisen aus dem Ausland? Ist ein Corona-Test obligatorisch und was ist bei innerdeutschen Reisen? Diese und andere häufig gestellten Fragen beantworten wir in unseren Reise-FAQ. mehrCovid-19 Testung - Antworten auf häufig gestellte Fragen
Wo kann ich mich testen lassen? Welche Testvarianten sind vorhanden? Was mache ich, wenn mein Selbtstest positiv ausfällt? Diese und andere häufig gestellten Fragen beantworten wir in unseren Test-FAQ. mehrMund-Nasen-Bedeckung – Antworten auf häufig gestellte Fragen
Bei dem aktuellen Infektionsgeschehen gilt eine erweiterte Maskenpflicht (Medizinische Masken) seit dem 25. Januar 2021. Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Mund-Nasen-Bedeckung bzw. Maskenpflicht finden Sie hier. mehrSport – Antworten auf häufig gestellte Fragen
Unter welchen Bedingungen kann ich Indivdualsport machen? Was gilt gernerell für den Sportbetrieb? Worauf muss ich achten oder was ist möglich? Antworten auf häufig gestellte Fragen rund ums Sporttreiben finden Sie hier. mehrSchule, Krippe, Kita und Hort – Antworten auf häufig gestellte Fragen
Antworten auf alle Fragen zu allgemeinbildenden und berufsbildenen Schulen sowie zum Betrieb von Krippen, Kita und Hort finden Sie auf der Website des Niedersächsischen Kultusministeriums. mehrBerufstätigkeit, wirtschaftliche Unterstützung von Betrieben – Antworten auf häufig gestellte Fragen
Antworten auf alle arbeitsrechtlichen Fragen, auf Fragen zu Unterstützungsmöglichkeiten für Unternehmen sowie zu den Themen Steuern, Vergaberecht, Verkehr und Arbeitsschutz finden Sie auf der Website des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung. mehrWissenschaft, Kultur & Weiterbildung – Antworten auf häufig gestellte Fragen
Alle Antworten auf die häufig gestellten Fragen zum Lehrbetrieb an den Hochschulen, zu Forschung und Forschungsförderung sowie zu Kultur und Weiterbildung finden Sie auf der Website des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur. mehrSteuererklärung & Co. – Antworten auf häufig gestellte steuerliche Fragen
Das Niedersächsische Finanzministerium räumt in Abstimmung mit dem Bundesfinanzministerium diverse steuerliche Erleichterungen ein, um die Steuerpflichtigen zu entlasten. Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte steuerliche Fragen sowie eine Vorlage zur Beantragung von Steuererleicherungen. mehr- Amtliche Verkündung Niedersächsischer Verordnungen
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Artikel-Informationen
erstellt am:
26.02.2020
zuletzt aktualisiert am:
13.04.2021