Die noch vom Bund per » Infektionsschutzgesetz auferlegte FFP2-Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher von Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern sowie Patientinnen und Patienten in Arztpraxen und medizinischen bzw. therapeutischen Einrichtungen ist seit dem 8. April 2023 weggefallen.
Damit sind mit Wirkung vom 8. April 2023 alle staatlich geregelten Corona-Schutzmaßnahmen weggefallen.
In unserem » FAQ-Bereich beantworten wir Ihnen häufig gestellte Fragen zu den abgelaufenen Corona-Maßnahmen.
Niedersächsische Absonderungsverordnung
Die Niedersächsische Absonderungsverordnung ist am 31. Januar 2023 außer Kraft getreten.
Damit entfällt zum 1. Februar die Isolationspflicht bei einer Infektion. Das bedeutet, dass eine fünftägige Isolation sowie ein PCR-Test im Falle eines positiven Selbsttests nicht mehr zwingend vorgeschrieben sind.
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Bisherige Regelungen
Maskenpflicht (FFP2)
entfällt seit dem 8. April 2023
Testnachweispflicht
weggefallen zum 1. März 2023
Kontaktregelungen
Keine Beschränkungen
Gastronomie
Keine Beschränkungen
Beherbergung (Hotel, Pensionen, etc.)
Keine Beschränkungen
Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars u.ä.
Keine Beschränkungen
Körpernahe Dienstleistungen
Keine Beschränkungen
Einzelhandel
Keine Beschränkungen
Kinos, Theater, Spielbanken, Zoos, Freizeitparks sowie bei Kulturveranstaltungen etc.
Keine Beschränkungen
Nutzung von Sportanlagen
Keine Beschränkungen
(Groß)Veranstaltungen, Sitzungen, Zusammenkünfte
Keine Beschränkungen
Versammlungen unter freiem Himmel (Kundgebungen, Demonstrationen etc.)
Keine Beschränkungen
Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
Wegfall der Maskenpflicht seit dem 8. April 2023
Besuche in Heimen und Einrichtungen
Wegfall der Maskenpflicht seit dem 8. April 2023
Arztpraxen, Tageskliniken, Dialyseeinrichtungen etc.
Wegfall der Maskenpflicht seit dem 8. April 2023
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege
Keine Testnachweispflicht
Freiwilliges Testangebot (bis zu 2 x pro Woche) für betreute Kinder ab 3 Jahren
Tests werden durch die Einrichtung bereitgestellt
Schulbetrieb
Keine Testnachweispflicht
Freiwilliges Testangebot (bis zu 2 x pro Woche) für Schülerinnen und Schüler
Tests werden durch die Schule bereitgestellt
Öffentlicher Personennahverkehr und Personenfernverkehr
Die Maskenpflicht im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr ist bereits zum 2. Februar 2023 entfallen
Die vom Bund per Infektionsschutzgesetz auferlegte FFP2-Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher von Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern sowie Patientinnen und Patienten und Besuchende in Arztpraxen und medizinischen bzw. therapeutischen Einrichtungen ist am 8. April 2023 ausgelaufen.
Bereits mit Wirkung vom 1. März 2023 hat die Landesregierung die Niedersächsische Corona-Verordnung aufgehoben.
Damit sind mit Wirkung vom 8. April 2023 alle staatlich geregelten Corona-Schutzmaßnahmen weggefallen!
Dies gilt auch für coronabedingte Beschränkungen bei der Ein- bzw. Rückreise nach Deutschland. Die Einreise-Verordnung ist ebenfalls mit Wirkung vom 8. April 2023 ausgelaufen.
Die bundesweite Maskenpflicht bei Besuchen in Heimen und Einrichtungen für ältere und pflegebedürftige Menschen sowie für Menschen mit Behinderungen und der Eingliederungshilfe ist am 8. April 2023 weggefallen.
Die Testpflicht ist bereits zum 1. März 2023 weggefallen.
Niedersachsen hat mit dem 2. Februar 2023 die Maskenpflicht im ÖPNV aufgehoben. Somit besteht in Niedersachsen weder im öffentlichen Personennah- als auch Fernverkehr die Verpflichtung, eine Maske zu tragen.
Mit dem 1. Februar 2023 entfällt die Isolationspflicht bei einer Infektion. Das bedeutet, dass eine fünftägige Isolation sowie ein PCR-Test im Falle eines positiven Selbsttests nicht mehr zwingend vorgeschrieben sind. Wir empfehlen aber, sich auch in Zukunft bei auftretenden Symptomen zu testen und zu Hause zu bleiben sowie die Kontakte zu reduzieren, wenn der Test positiv ist.
Bitte überprüfen Sie auch Ihren Impfschutz, denn insbesondere für ältere und vorerkrankte Personen ist und bleibt COVID-19 eine gefährliche Infektionskrankheit.
Derzeit empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) eine zweite Auffrischungsimpfung
Personen mit Immundefizienz ab dem Alter von 5 Jahren
Bewohnerinnen/Bewohnern in Einrichtungen der Pflege
Personen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf in Einrichtungen der Eingliederungshilfe
Personal in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen, insbesondere solche mit direktem Patienten- bzw. Bewohnerkontakt
Personen im Alter ab 60 Jahren
Personen im Alter ab 5 Jahren mit erhöhtem Risiko für schwere COVID-19-Verläufe infolge einer Grunderkrankung
An diese Empfehlungen halten sich viele Ärztinnen und Ärzte, sowohl in den Impfteams der Kommunen als auch in den Praxen.
Die zweite Auffrischimpfung soll frühestens sechs Monate nach der ersten Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff erfolgen.
Die Auffrischungsimpfung sollte nach Empfehlung der STIKO mit den auf die Omikron-Variante angepassten Impfstoffen erfolgen.
Eine Ausnahme gilt für Kinder im Alter von fünf bis einschließlich elf Jahren mit Immunschwäche: Für diese Altersgruppe empfiehlt die STIKO diesen neuen Impfstoff nicht. Nach wie vor wird hier der MrNA-Impfstoff für Kinder ab 5 Jahren verwendet. Die Omikron-Impfstoffe sind erst für Personen ab zwölf Jahren zugelassen und empfohlen.
Das Land bittet immungeschwächte Personen aufgrund ihrer besonderen gesundheitlichen Situation darum, mit ihrer behandelnden Ärztin bzw. ihrem behandelndem Arzt zu sprechen und sich dort impfen zu lassen.
Hinweis:
Die mobilen Impfteams (MIT) der Landkreise und kreisfreien Städte für COVID-Schutzimpfungen wurden mit dem Jahreswechsel (31.12.2022) eingestellt.
Niedersachsen folgt damit den Beschlüssen des Bundesgesundheitsministeriums, die einen Übergang der COVID-Schutzimpfungen in das Regelsystem der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte, der betriebsärztlichen Dienste sowie der Apotheken vorsehen.
Wenn Sie zu den besonders gefährdeten Personen zählen, Sie hochbetagt – also älter als 80 Jahre – sind oder unter einer Immundefizienz leiden, kann eine 3. Boosterimpfung nach Einschätzung der STIKO für Sie sinnvoll sein. Bitte sprechen Sie Ihren Arzt oder Ihre Ärztin hierauf an und lassen Sie sich beraten. Ihre Ärztin beziehungsweise Ihr Arzt wird entsprechend Ihres Gesundheitszustands und Ihres individuellen Erkrankungsrisikos mit Ihnen gemeinsam entscheiden, ob eine weitere Auffrischungsimpfung notwendig ist.
Sie können sich in den allermeisten Arztpraxen, bei Ihren Betriebsärzten, und in teilnehmenden Apotheken impfen lassen. Ob Ihre Apotheke gegen Covid-19 impft, können Sie über die Internetseite www.mein-apothekenmanager.de erfahren.
Denken Sie bitte immer daran, Ihren Impfpass mitzubringen. Sollten Sie keinen haben, bekommen Sie diesen in Apotheken, Arztpraxen oder beim Gesundheitsamt.
Wichtig:
Die mobilen Impfteams (MIT) der Landkreise und kreisfreien Städte für COVID-Schutzimpfungen sind seit dem 31.12.2022 eingestellt worden.
Niedersachsen folgt damit den Beschlüssen des Bundesgesundheitsministeriums, die einen Übergang der COVID-Schutzimpfungen in das Regelsystem der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte, der betriebsärztlichen Dienste sowie der Apotheken vorsehen.
Symptomatische Patientinnen und Patienten sollten zu Hause bleiben und das weitere Vorgehen zunächst telefonisch abklären.
Sie gehören auf jeden Fall in die Hände einer Ärztin / eines Arztes. Die Ärztin bzw. der Arzt hat zu entscheiden, ob bei Patientinnen und Patienten mit COVID-19-Symptomen die Durchführung einer (PCR-)Testung auf das Coronavirus zur Behandlung der Erkrankung erforderlich ist. Für den Fall einer Testung im Rahmen der Krankenbehandlung erfolgt die Abrechnung der vertragsärztlichen Leistung gegenüber den Kassenärztlichen Vereinigungen zu Lasten der Krankenkasse der Versicherten oder des Versicherten und ist für die Patientin oder den Patienten zuzahlungsfrei.
Mit dem 1. Februar 2023 entfällt die Isolationspflicht bei einer Infektion. Das bedeutet, dass eine fünftägige Isolation sowie ein PCR-Test im Falle eines positiven Selbsttests nicht mehr zwingend vorgeschrieben sind. Wir empfehlen aber, sich auch in Zukunft bei auftretenden Symptomen zu testen und zu Hause zu bleiben sowie die Kontakte zu reduzieren, wenn der Test positiv ist.
Beachten Sie bitte auch bitte alle Hygienemaßnahmen, um zu verhindern, dass sich weitere Personen infizieren, mit denen Sie in einem Haushalt zusammenleben. Sie sollten zudem alle Personen informieren, mit denen Sie in den letzten zwei Tagen vor oder seit der Durchführung des Tests oder dem ersten Auftreten von typischen Symptomen einen engen persönlichen Kontakt hatten. Damit tragen Sie dazu bei, dass Infektionsketten weiterhin schnell unterbrochen werden können.
Bitte überprüfen Sie auch Ihren Impfschutz, denn insbesondere für ältere und vorerkrankte Personen ist und bleibt COVID-19 eine gefährliche Infektionskrankheit.
Nein, bereits seit dem 3. April 2022 gibt es keine Beschränkungen mehr für Zusammenkünfte und private Feiern.
Die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises ist generell seit dem 1. März 2023 weggefallen.
Es gelten folgende Regeln:
Unterricht
Es gilt Präsenzunterricht an allen Schulen, solange die örtlichen Gesundheitsbehörden keine andere Weisung geben.
In der Gastronomie sowie in Clubs, Bars, Diskotheken oder Shisha-Lokalen gibt es keine Zugangsbeschränkungen mehr. Auch eine Maskenpflicht besteht nicht mehr.
Hier gibt es keine Beschränkungen.
Die Beherbergung ist ohne weitere Beschränkungen möglich.
Aktuell ist keine Region in Europa als Virusvariantengebiet eingestuft bzw. gilt weltweit für kein Land eine pandemiebedingte Reisewarnung.
Bis Ende letztenn Jahres konnten Bürger:innen, die durch die niedersächsischen mobilen Impfteams und Impfzentren geimpft wurden, Impfzertifikate über die Impfhotline des Landes anfordern. Mit der Beendigung der Impftätigkeit in den Zentren (31.12.2022) steht diese Impfhotline nicht mehr zur Verfügung.
Daher übernimmt übergangsweise das Sozialministerium das Ausstellen und Übersenden von Impfbescheinigungen samt Chargennummern (keine Impfzertifikate) an die Bürger:innen.
Wichtig: Fordern Sie dieses nur dann an, wenn eine Verpflichtung zum Nachweis des Impfstatus besteht, beispielsweise wegen eines geplanten Auslandsaufenthaltes. Aufgrund des hohen Aufwandes werden voraussichtlich Verwaltungskosten in Höhe von 50 € erhoben.
Mit der Anforderung werden folgende Angaben benötigt:
vollständiger Name
Geburtsdatum
die zum Zeitpunkt der Impfungen gültige vollständige Adresse
falls abweichend die Adresse, an die der Nachweis versendet werden soll
Impfdatum der (jeweiligen) Impfung(en) - zuzüglich der Angabe, um die wievielte Impfung es sich (jeweils) handelt
Impforte (Impfzentrum oder mobiles Impfteam von welcher Stadt/Landkreis?)
Eine überstandene Covid-19-Infektion bedeutet nicht, dass die Patienten geheilt sind. Ein Teil der Genesenen berichtet über verschiedene Symptome, die sie noch lange nach der akuten Erkrankung begleiten. Forscher nennen das Phänomen „Post- oder Long-Covid“.
Die konkreten Symptome und deren Dauer variieren zum Teil stark. Zudem sind Langzeitfolgen nicht nur bei schweren bis lebensbedrohlichen Corona-Erkrankungen, sondern auch bei leichten Krankheitsverläufen zu beobachten. Auch wer jung, gesund und sportlich ist und einen leichten Verlauf einer Corona-Infektion hatte, kann an den Spätfolgen erkranken.
Häufig auftretende Symptome:
Atemnot
Fatigue
Chronische Erschöpfung (körperlich und geistig)
Kopf- und Muskelschmerzen
Schlaf- und Konzentrationsstörungen
Gelenk- und Brustschmerzen
Informationen und Anlaufstellen für Long-COVID-Betroffene
Long-COVID-Portal
Noch Wochen und Monate nach einer Erkrankung an COVID-19 können gesundheitliche Langzeitfolgen bestehen. Welche Symptome treten bei Long COVID auf? Wer kann betroffen sein? Wie lassen sich Spätfolgen vermeiden? Zu diesen und weiteren Fragen hat die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ein neues Informationsportal erstellt. Unter www.longcovid-info.de finden Betroffene und Angehörige, Arbeitnehmende und Arbeitgebende sowie alle Interessierten verlässliche Informationen rund um die Langzeitfolgen einer Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2.
Long-COVID-Sprechstunde der Medizinischen Hochschule Hannover Die Medizinische Hochschule Hannover (MHH) hat eine Long-Covid-Ambulanz für Patientinnen und Patienten nach überstandener Covid-19-Erkrankung eingerichtet. In dieser Sprechstunde der Klinik für Rehabilitationsmedizin wird eine funktionelle Diagnostik zur weiteren Behandlung durchgeführt. Sie erreichen die Long-Covid-Ambulanz der MHH unter der Telefonnummer 0511 532-4115. Sprechen Sie Ihr Anliegen bitte auf den Anrufbeantworter.
Corona-Selbsthilfegruppen
Die Nationale Kontakt- und Informationsstelle zur Anregung und Unterstützung von Selbsthilfegruppen (NAKOS) führt eine Übersicht regionaler Selbsthilfegruppen für Corona-Betroffene. Die meisten Initiativen richten sich an Long- und Post-COVID-Erkrankte. Die Liste können Sie hier einsehen: Corona-Selbsthilfegruppen in Deutschland.
Liste von Ambulanzen und Rehabilitationskliniken
Eine Liste von Ambulanzen und Rehabilitationskliniken zur Unterstützung der Genesung von Long-Covid-Betroffenen gibt es auf der Seite longcoviddeutschland.org. Für den Besuch der Seite müssen Sie sich vorher anmelden.
Statistisch genesen, aber nicht gesund – Leben mit Long-Covid
Die Folgen einer Covid-19-Erkrankung lassen sich noch nicht langfristig absehen. Erste Erkenntnisse weisen darauf hin, dass viele statistisch Genesene noch lange nicht gesund sind. Auf Initiative des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur hat sich mit der Veranstaltung „Leben mit Covid – Die nächsten Schritte für Forschung und Translation“ im Juli 2021 ein interdisziplinärer Kreis hochkarätiger Expertinnen und Experten konstituiert, der die Langfristfolgen von Covid interdisziplinär diskutiert.
Die Verkündung von Verordnungen aufgrund von § 32 Infektionsschutzgesetz erfolgt an dieser Stelle online als amtliche Eilverkündung. Hier finden Sie die amtlichen Fassungen der Niedersächsischen Verordnungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie. mehr