Ausnahmebewilligung zur Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonntagen und für Abweichungen von bestimmten Beschränkungen des ArbZG aus Anlass der Ausbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2) in Deutschland gemäß § 15 Abs. 2 ArbZG - siehe auch Presseinformation vom 11.01.2022.
Welche Corona-Regeln gelten in Niedersachsen:
Die wichtigsten Regelungen im Überblick:
Allgemeine Empfehlungen
Mund-Nasen-Bedeckung insbesondere in geschlossenen Räumen von Einrichtungen und Anlagen mit Publikumsverkehr und an Orten mit hohem Personenaufkommen
Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten,
Hygienemaßnahmen zum Schutz vor Infektionen mit dem Corona-Virus und insbesondere geschlossene Räume, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, zu belüften
Maskenpflicht (FFP2)
in Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
in Arztpraxen, Tageskliniken, Dialyseeinrichtungen etc.
in Heimen und Einrichtungen für ältere und pflegebedürftige Menschen/Menschen mit Behinderungen
im Öffentlichen Personen- und Nahverkehr
ab dem vollendeten 6. Lebensjahr medizinische Maske ausreichend, ab 14. Lebensjahr FFP2-Maske
Testnachweispflicht
in Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
in Heimen und Einrichtungen für ältere und pflegebedürftige Menschen/Menschen mit Behinderungen
in Justizvollzugsanstalten, Einrichtungs des Maßregelvollzugs etc.
gilt auch für Geimpfte (incl. Booster) und Genesene
Kontaktregelungen
Keine Beschränkungen
Gastronomie
Keine Beschränkungen
Beherbergung (Hotel, Pensionen, etc.)
Keine Beschränkungen
Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars u.ä.
Keine Beschränkungen
Körpernahe Dienstleistungen
Keine Beschränkungen
Einzelhandel
Keine Beschränkungen
Kinos, Theater, Spielbanken, Zoos, Freizeitparks sowie bei Kulturveranstaltungen etc.
Keine Beschränkungen
Nutzung von Sportanlagen
Keine Beschränkungen
Veranstaltungen, Sitzungen, Zusammenkünfte (mehr als 50 bis 2.000 Personen)
Keine Beschränkungen
Veranstaltungen, Sitzungen, Zusammenkünfte (mehr als 2.000 Personen)
Keine Beschränkungen
Versammlungen unter freiem Himmel (Kundgebungen, Demonstrationen etc.)
Keine Beschränkungen
Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
nur mit negativem Testnachweis und FFP2-Maske
gilt auch für Geimpfte (incl. Booster) und Genesene
Besuche in Heimen und Einrichtungen
für ältere und pflegebedürftige Menschen/Menschen mit Behinderungen
nur mit negativem Testnachweis und FFP2-Maske
gilt auch für Geimpfte (incl. Booster) und Genesene
Arztpraxen, Tageskliniken, Dialyseeinrichtungen etc.
FFP2-Maske
Pflicht entfällt, sofern die Maske für die medizinische Behandlungen abgenommen werden muss
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege
Keine Testnachweispflicht
Freiwilliges Testangebot (bis zu 3 x pro Woche) für betreute Kinder ab 3 Jahren
Tests werden durch die Einrichtung bereitgestellt
Schulbetrieb(ab 2. Mai)
Keine Testnachweispflicht ab 2. Mai 2022
Freiwilliges Testangebot (bis zu 3 x pro Woche) für Schülerinnen und Schüler
Nachstehend die wichtigsten und aktuellen Fragen und Antworten:
Ja, auf jeden Fall. Alle verfügbaren Impfstoffe wirken und schützen Sie sehr gut gegen eine schwere Covid-19-Erkrankung. Wichtig ist - lassen Sie sich vollständig impfen. Das bedeutet nach der Grundimmunisierung (zwei Impfungen) lassen Sie sich bitte ein drittes Mal impfen. Nur mit dieser Auffrischungsimpfung, auch Booster-Impfung genannt, sind Sie am besten vor einem schweren Krankheitsverlauf geschützt.
Für ein dauerhaftes Ende der Pandemie ist die Covid-19-Schutzimpfung der wirksamste Weg.
Nur wenn ausreichend Menschen geimpft sind, lassen sich die schweren Erkrankungen und Todesfälle reduzieren.
Alle in Deutschland zugelassenen Impfstoffe sind ausreichend erforscht, getestet und sicher.
Für die Erstimpfung wie auch für die wichtigen Auffrischungsimpfungen bestehen nachfolgende Möglichkeiten:
1. Impfangebote der Kommunen
Die Städte und Landkreise sowie die Region Hannover impfen mit mobilen Teams oder festen Impfstationen. Informationen hierzu gibt es bei Ihrer Kommune. Die interaktive Karte leitet Sie auf die Homepage Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt (in deutscher Sprache).
Die kostenlose Impfhotline des Landes beantwortet unter 0800 99 88 665 Ihre Fragen. Die Hotline ist Montag bis Samstag von 8 bis 20 Uhr für Sie erreichbar.
2. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte
Auch bei den meisten Ärztinnen und Ärzten können Sie sich impfen lassen. Vereinbaren Sie hierfür am besten einen Termin bei Ihrer Hausärztin oder Ihrem Hausarzt oder einer Arztpraxis in Ihrem Umfeld.
3. Betriebsärztinnen und Betriebsärzte
Viele Unternehmen bieten ihren Angestellten die Möglichkeit, sich von einer Betriebsärztin oder Betriebsarzt impfen zu lassen. Fragen Sie bei Ihrer Personalabteilung nach, ob Ihr Unternehmen dieses Angebot zur Verfügung stellt.
Denken Sie bitte immer daran, Ihren Impfpass mitzubringen. Sollten Sie keinen haben, bekommen Sie diesen in Apotheken, Arztpraxen oder beim Gesundheitsamt.
4. Apotheken
Sie können sich auch in vielen Apotheken in Niedersachsen impfen lassen. Es werden Erst-, Zweit- oder auch Booster-Impfungen für alle Personen ab zwölf Jahren durchgeführt.
Auf der Website www.mein-apothekenmanager.de können Sie Ihre Postleitzahl angeben und eine teilnehmende Apotheke in Ihrer Nähe wird angezeigt.
Denken Sie bitte immer daran, Ihren Impfpass mitzubringen. Sollten Sie keinen haben, bekommen Sie diesen in Apotheken, Arztpraxen oder beim Gesundheitsamt.
Die Absonderungsverordnung regelt rechtsverbindlich, dass Personen, die einen Selbsttest durchgeführt und dabei ein positives Testergebnis erhalten haben, verpflichtet sind, sich zunächst in häusliche Absonderung zu begeben.
Sie sind zudem gehalten, unverzüglich einen PCR-Test zur Abklärung vornehmen zu lassen. Für den Test sind Sie von der Pflicht der Absonderung befreit.
Die Pflicht zur Absonderung gilt auch ohne eine Anordnung des zuständigen Gesundheitsamtes.
Die Verpflichtung zur Absonderung in den eigenen vier Wänden gilt grundsätzlich in zwei Fällen
Sie sind nachweislich mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infiziert.
Dieser Fall tritt ausschließlich dann ein, wenn ein PCR-Test bei Ihnen durchgeführt wurde und dieser ein positives Ergebnis aufweist.
Es besteht der begründete Verdacht, dass Sie mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infiziert sein könnten. Dieser Fall tritt ein, wenn Sie entweder: einen Antigenschnelltest durchgeführt haben und dieser ein positives Ergebnis aufweist. Dabei ist es unerheblich, ob es sich dabei um einen Selbsttest oder um einen Test handelt, der unter Aufsicht durchgeführt wurde. In diesen Fällen ist darüber hinaus unverzüglich eine PCR-Testung zu veranlassen.
oder
an sich die typischen Symptome einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2, insbesondere Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- oder Geschmacksverlust bemerken und sich deshalb beispielweise bei Ihrer Hausärztin/Ihrem Hausarzt einer PCR-Testung unterziehen oder eine solche Testung von Ihrem Gesundheitsamt angeordnet wurde.
Enge Kontaktpersonen einer nachweislich mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infizierten Person müssen sich nicht mehr in Quarantäne begeben.
Dies gilt auch für Kinder und Jugendliche.
Es wird aber dringend empfohlen, Kontakte zu reduzieren, insbesondere mit älteren Menschen sowie Risikogruppen für einen schweren Krankheitsverlauf, und in den fünf auf den Kontakt folgenden Tagen täglich einen Antigen-Schnelltest durchzuführen.
Nein, seit dem 3. April gibt es keinerlei Beschränkungen mehr für Zusammenkünfte und private Feiern. Mit Blick auf die derzeit noch hohen Infektionszahlen und leider immer noch viele Menschen ohne den wichtigen Covid-Impfschutz:
Feiern Sie auch noch in den nächsten Wochen mit Augenmaß (z.B. auch zuhause mit freiwilligen Tests) und schützen Sie sich und Ihre Liebsten!
Eine FFP2-Maskenpflicht gilt in Kranken- und Pflegeeinrichtungen, Heimen, Arztpraxen sowie im öffentlichen Personennahverkehr.
Auch wenn die Maskenpflicht vielerorts nicht mehr vorgeschrieben ist, bitte schützen Sie insbesondere gefährdete Menschen und tragen freiwillig eine Mund-Nasen-Bedeckung an den Orten, wo kein Abstand eingehalten werden kann.
In Kranken- und Pflegeeinrichtungen, Heimen sowie Schulen, Kindertageseinrichtungen und Justizvollzugsanstalten ist ein Zutritt nur mit negativen Testnachweis zulässig.
Wichtig: dies gilt auch für Geimpfte oder Genesene!
Ein Test gibt Ihnen Sicherheit – auch dort, wo er nicht vorgesehen ist. Wenn Sie sich unbemerkt mit dem Virus infiziert haben, können Sie es weitergeben und andere gefährden. Auch das können Sie durch regelmäßiges Testen verhindern.
Nutzen Sie bitte die fortbestehenden Testangebote um sich vor und nach Treffen mit vielen Menschen zu testen.
Die Testpflicht ist zum 8. Mai weggefallen. Alle Schülerinnen und Schüler sowie Personal an Schulen können sich freiwillig weiterhin testen, das Land Niedersachsen stellt hierzu bis zu 3 Testkits pro Person und Woche zur Verfügung.
Masken
Die Vorgaben zum Tragen einer Maske (medizinische Mund-Nasen-Bedeckung) auf dem Schulgelände entfällt. Freiwillig kann bzw. darf Maske getragen werden.
Im ÖPNV ist eine FFP2 Maske (oder vergleichbar) oder eine medizinische Maske erforderlich.
Absonderung für Kontaktpersonen
Enge Kontaktpersonen einer nachweislich mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infizierten Person müssen sich nicht mehr in Quarantäne begeben. Dies gilt auch für Kinder und Jugendliche.
Es wird aber dringend empfohlen, Kontakte zu reduzieren, insbesondere mit älteren Menschen sowie Risikogruppen für einen schweren Krankheitsverlauf, und in den fünf auf den Kontakt folgenden Tagen täglich einen Antigen-Schnelltest durchzuführen.
Es entfällt die Testpflicht für in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege betreute Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung sowie für in Horten betreute Schulkinder während der Schulferien.
An Stelle der Testpflicht tritt ein freiwilliges Testangebot für Kinder ab 3 Jahren, für das weiterhin Antigen-Schnelltests durch das Land zur Verfügung gestellt werden.
Eine Maskenpflicht besteht nicht mehr – im Rahmen des Hausrechts kann dies aber dennoch vorgesehen werden. Auch wenn die Maskenpflicht vielerorts nicht mehr vorgeschrieben ist, bitte schützen Sie insbesondere gefährdete Menschen und tragen freiwillig eine Mund-Nasen-Bedeckung an den Orten, wo kein Abstand eingehalten werden kann.
Eine Maskenpflicht besteht nicht mehr – aber körpernahe Dienstleistungen, wie z.B. Dienstleistungen von Optikern, Hörgeräteakustikern, Friseuren, Tattoo-Studios, Kosmetikstudios, etc. unterliegen einer erhöhten Gefahr bezüglich der Übertragung des Coronavirus. Der Mindestabstand von 1,5 m kann dabei nicht eingehalten werden. Gleiches gilt auch in Einrichtungen für therapeutische medizinische Behandlungen, wie Praxen für die Physiotherapie, Ergotherapie, Podologie etc.
Daher ist das Tragen einer medizinischen Maske aus Gründen des Gesundheitsschutzes für alle Beteiligten eine freiwillige und durchaus wichtige Schutzmaßnahme.
In der Gastronomie sowie in Clubs, Bars, Diskotheken oder Shisha-Lokalen gibt es keine Zugangsbeschränkungen mehr, auch eine Maskenpflicht besteht nicht mehr.
Eine Maskenpflicht und/oder die 3G-Regel (oder 2G/2Gplus) kann aber im Rahmen des Hausrechts vorgesehen werden.
Hier gibt es keine Beschränkungen mehr. Mit Blick auf die derzeit noch hohen Infektionszahlen und leider immer noch viele Menschen ohne den wichtigen Covid-Impfschutz empfehlen wir aber freiwillige Tests.
Für alle Fahrgäste gilt weiterhin in Bussen und Bahnen die FFP2-Maskenpflicht.
Die Beherbergung ist ohne weitere Beschränkungen möglich, ein Testnachweis ist nicht mehr notwendig,
Nach der Neufassung des Infektionsschutzgesetzes gilt bundesweit bei Besuchen in Heimen und Einrichtungen für ältere und pflegebedürftige Menschen sowie für Menschen mit Behinderungen und der Eingliederungshilfe die Pflicht zur Vorlage eines aktuellen, negativen Testnachweises – auch für Geimpfte (selbst nach einer Auffrischimpfung) und Genesene. Bitte auch unbedingt während des gesamten Besuchs eine FFP2-Maske tragen. Zur Entlastung der Einrichtungen empfehlen wir die Testung möglichst vor dem Besuch (z.B. in einem Testzentrum) vornehmen zu lassen.
Generell sind Reisen in Zeiten einer weltweiten Pandemie nicht frei von Risiken.
Das gilt auch wenn seit März 2022 keine Region in Europa mehr als Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet eingestuft ist bzw. weltweit für kein Land eine pandemiebedingte Reisewarnung gilt.
Ebenfalls ist zu beachten, dass mögliche Reiseländer auch ihrerseits Regelungen für die Einreise von deutschen Touristinnen und Touristen getroffen haben.
Einer britischen Studie zufolge, berichten rund 40 Prozent der schwer an Covid-19-Erkrankten von langanhaltenden gesundheitlichen Problemen. Selbst bei leichten Verläufen behält jede/r Zehnte eine Beeinträchtigung der Gesundheit zurück.
Da das Virus nahezu alle Körperzellen befallen kann, werden die Langzeitfolgen von Covid-19 vielfältig beschrieben. Am häufigsten wurde jedoch in Studien bei der Nachbeobachtung von Menschen mit einem positiven Nachweis auf SARS-CoV2 mit oder ohne Krankenhausaufenthalt eine sogenannte Fatigue berichtet. Damit ist ein lähmender Erschöpfungszustand gemeint. Schon geringe körperliche Aktivitäten sind für Betroffene extrem anstrengend.
Häufig auftretende Symptome:
Atemnot
Fatigue
Chronische Erschöpfung (körperlich und geistig)
Kopf- und Muskelschmerzen
Schlaf- und Konzentrationsstörungen
Gelenk- und Brustschmerzen
Anlaufstellen für Long-COVID-Betroffene
Long-COVID-Sprechstunde der Medizinischen Hochschule Hannover Die Medizinische Hochschule Hannover (MHH) hat eine Long-Covid-Ambulanz für Patientinnen und Patienten nach überstandener Covid-19-Erkrankung eingerichtet. In dieser Sprechstunde der Klinik für Rehabilitationsmedizin wird eine funktionelle Diagnostik zur weiteren Behandlung durchgeführt. Sie erreichen die Long-Covid-Ambulanz der MHH unter der Telefonnummer 0511 532-4115. Sprechen Sie Ihr Anliegen bitte auf den Anrufbeantworter.
Corona-Selbsthilfegruppen
Die Nationale Kontakt- und Informationsstelle zur Anregung und Unterstützung von Selbsthilfegruppen (NAKOS) führt eine Übersicht regionaler Selbsthilfegruppen für Corona-Betroffene. Die meisten Initiativen richten sich an Long- und Post-COVID-Erkrankte. Die Liste können Sie hier einsehen: Corona-Selbsthilfegruppen in Deutschland.
Liste von Ambulanzen und Rehabilitationskliniken
Eine Liste von Ambulanzen und Rehabilitationskliniken zur Unterstützung der Genesung von Long-Covid-Betroffenen gibt es auf der Seite longcoviddeutschland.org. Für den Besuch der Seite müssen Sie sich vorher anmelden.
Statistisch genesen, aber nicht gesund – Leben mit Long-Covid
Die Folgen einer Covid-19-Erkrankung lassen sich noch nicht langfristig absehen. Erste Erkenntnisse weisen darauf hin, dass viele statistisch Genesene noch lange nicht gesund sind. Auf Initiative des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur hat sich mit der Veranstaltung „Leben mit Covid – Die nächsten Schritte für Forschung und Translation“ im Juli 2021 ein interdisziplinärer Kreis hochkarätiger Expertinnen und Experten konstituiert, der die Langfristfolgen von Covid interdisziplinär diskutiert.
Die Verkündung von Verordnungen aufgrund von § 32 Infektionsschutzgesetz erfolgt an dieser Stelle online als amtliche Eilverkündung. Hier finden Sie die amtlichen Fassungen der Niedersächsischen Verordnungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie. mehr
Die vorstehenden Grafiken zur Corona-Verordung bieten wir hier auch zum Download als PDF an: